Hannover, den 19. August 2026 -
Laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 12. März 2026 (Az.: BVerwG 3 C 2.24) zur Abgabe von Rezepturen im Rahmen des Praxis- und Sprechstundenbedarfs ist die Herstellung von Rezepturarzneimitteln für den Praxis- und Sprechstundenbedarf nicht zulässig, da dieses als Herstellung „im Voraus“ zu bewerten ist, da kein konkreter Patientenbezug besteht. Das sog. „Rezepturprivileg“ - also die zulassungsfreie Herstellung von Rezepturarzneimitteln in der Apotheke - verneint das Gericht daher für diesen Fall.





















