Qua­li­tät

Qualität

Bun­des­weit gel­ten für die Siche­rung der Qua­li­tät von ärzt­lich erbrach­ten Leis­tun­gen ein­heit­li­che Maß­stä­be. Diese wer­den in Qua­li­täts­si­che­rungs­ver­ein­ba­run­gen und Richt­li­ni­en des Gemein­sa­men Bun­des­aus­schus­ses (G-BA) defi­niert.

 

Neben der ambu­lan­ten Qua­li­täts­si­che­rung gibt es auch eine sek­to­ren­über­grei­fen­de Qua­li­täts­si­che­rung (sQs), die ambu­lant und sta­tio­när erbrach­te Leis­tungs­be­rei­che glei­cher­ma­ßen betrifft. 

News

 

Außer­kli­ni­sche Inten­siv­pfle­ge (AKI)

 

Ab Janu­ar 2023 gilt die Richt­li­nie des G-BA über die Ver­ord­nung von außer­kli­ni­scher Inten­siv­pfle­ge (AKI-​RL).

Die Richt­li­nie regelt die Poten­ti­al­erhe­bung und Ver­ord­nung.

 

Für beide Berei­che bedarf es einer Geneh­mi­gung der KVN. Die Antrags­for­mu­la­re fin­den sich unter Anträ­ge.

 

Das Mus­ter 62A steht für die Poten­ti­al­erhe­bung und die Mus­ter 62B+C für die Ver­ord­nung und den Behand­lungs­plan zur Ver­fü­gung.

 

Der EBM wurde mit zwei Beschlüs­sen zum 1. Dezem­ber 2022 (Poten­ti­al­erhe­bung) und 1. Janu­ar 2023 (Ver­ord­nung) ange­passt.

 

KSV-​Psych.

 

Seit dem 01.10.2022 kann das neue Ver­sor­gungs­an­ge­bot star­ten. Das E-​Formular zur Antrag­stel­lung steht über die Inter­net­sei­te der KVN zur Ver­fü­gung. Idea­ler­wei­se wird ein ärzt­li­cher Leis­tungs­er­brin­ger vom Netz­ver­bund, ggf. auch aus­schließ­lich hier­für, zur Ver­tre­tung im Rah­men der Antrag­stel­lung befugt. Die Ein­ga­be der erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen zum Netz­ver­bund und zu Koope­ra­ti­ons­part­nern erfolgt dann über ihn. Auch die Über­sen­dung der Geneh­mi­gung des Netz­ver­bun­des erfolgt regel­haft an den benann­ten Ver­tre­ter.

 

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen wer­den auf der Home­page der KVN sowohl für Pati­en­ten (https://www.kvn.de/Pati­en­ten/Pati­en­ten­in­for­ma­tio­nen/Behand­lung.html) als auch für KVN-​Mitglieder (https://www.kvn.de/Geneh­mi­gun­gen.html#tab6) zur Ver­fü­gung gestellt. Zwi­schen­zeit­lich gibt es eini­ge Anbie­ter, die Netz­ver­bün­de bei der Antrag­stel­lung und Koor­di­na­ti­on unter­stüt­zen. Die Berufs­ver­bän­de bie­ten Mus­ter für Koope­ra­ti­ons­ver­trä­ge mit den Kran­ken­häu­sern an.

 

MRT – mp-​MRT der Pro­sta­ta

 

Der Bund Deut­scher Radio­lo­gen (BDR) hatte Mitte 2021 beim Bewer­tungs­aus­schuss einen Antrag auf Aus­kunft für die Leis­tung „mp-​MRT der Pro­sta­ta“ ein­ge­reicht. Der Bewer­tungs­aus­schuss hat im Juni 2022 fest­ge­stellt, dass die ange­frag­te Leis­tung nicht als abrech­nungs­fä­hi­ge Leis­tung im EBM abge­bil­det ist, son­dern eine neue Unter­su­chungs­me­tho­de dar­stellt. Der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss hat dar­auf­hin noch 2022 beschlos­sen, dass hier­zu Ein­ver­neh­men besteht. Das Aus­kunfts­ver­fah­ren ist damit abge­schlos­sen und das Ver­fah­ren zur Metho­den­be­wer­tung damit eröff­net. Das Ergeb­nis bleibt abzu­war­ten.

 

Sek­to­ren­über­grei­fen­de Qua­li­täts­si­che­rung

 

Im Ver­fah­ren „Ver­mei­dung noso­ko­mia­ler Infek­tio­nen – post­ope­ra­ti­ve Wun­d­in­fek­tio­nen (QS WI)“ fin­det erst­mals für den ambu­lan­ten Sek­tor die ver­pflich­ten­de Ein­rich­tungs­be­fra­gung über das Por­tal der Lan­des­ar­beits­ge­mein­schaft Nie­der­sach­sen QSmV e.V. statt.

 

Sowohl das IQTIG (Insti­tut für Qua­li­täts­si­che­rung und Trans­pa­renz im Gesund­heits­we­sen) als auch die KBV bie­ten wei­te­re Infor­ma­tio­nen u.a. ste­hen der Fra­ge­bo­gen für das Erfas­sungs­jahr 2022 sowie Aus­füll­hin­wei­se zur Ver­fü­gung (https://iqtig.org/qs-​verfahren/qs-wi/ https://www.kbv.de/html/themen_26421.php).

 

Soweit noch keine Regis­trie­rung im LAGN/Por­tal statt­ge­fun­den hat, kann diese unter www.lagn-​portal.eu) erfol­gen. Der Doku­men­ta­ti­ons­zeit­raum läuft in der Zeit vom 01.01. bis 28.02.2023.

 

Die betref­fen­den Ein­rich­tun­gen wur­den sowohl von der LAGN als auch zuletzt von der KVN zur Regis­trie­rung auf­ge­for­dert.

 

Tele­mo­ni­to­ring bei Herz­in­suf­fi­zi­enz

 

Im April 2022 ist die Qua­li­täts­si­che­rungs­ver­ein­ba­rung Tele­mo­ni­to­ring bei Herz­in­suf­fi­zi­enz in Kraft getre­ten. Dies sieht vor, dass eine jähr­li­che Jah­res­sta­tis­tik ein­zu­rei­chen ist.

Die zu doku­men­tie­ren­den Para­me­ter kön­nen im Behand­lungs­ver­lauf mit­tels auf dem Markt frei ver­füg­ba­rer Doku­men­ta­ti­ons­tools erfasst und erst­mals für das Jahr 2023 in 2024 an die KVN über­mit­telt wer­den.

Die teil­neh­men­den Ein­rich­tun­gen wur­den per Infor­ma­ti­ons­schrei­ben über die Inhal­te der Jah­res­sta­tis­tik bereits infor­miert.

 

Nach wie vor steht die „Ver­ein­ba­rung zu Anfor­de­run­gen an tech­ni­sche Ver­fah­ren zum Tele­me­di­zi­ni­schen Moni­to­ring (§ 367a SGB V)“ noch aus. Auf Bun­des­ebe­ne herrscht dies­be­züg­lich ein enger Aus­tausch mit den Berufs­ver­band der Kar­dio­lo­gen (BNK).

 

Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren

 

Mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2023 hat ein wei­te­rer Ein­griff 9 „Cho­le­zys­tek­to­mie“ Ein­zug in die Zweitmeinungs-​Richtlinie des Gemein­sa­men Bun­des­aus­schus­ses gefun­den (G-BA).

 

Eine Zweit­mei­nung kön­nen Fach­ärz­tin­nen und Fach­ärz­te für Inne­re Medi­zin und Gas­tro­en­te­ro­lo­gie, All­ge­mein­chir­ur­gie, Vis­ze­ral­chir­ur­gie, Kinder-​ und Jugend­chir­ur­gie sowie Kinder-​ und Jugend­me­di­zin mit der Zusatz-​Weiterbildung Kinder-​ und Jugend-​Gastroenterologie erbrin­gen.

Die Anträ­ge zu den Zweit­mei­nungs­ver­fah­ren fin­den sich unter: Anträ­ge.