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Aktuelles aus dem Bereich Verordnungen

Auf dieser Seite erhalten Sie Kurzinformationen zu verschiedenen Themen aus dem Bereich Verordnungen.

Neue STIKO-Empfehlung zur RSV-Prophylaxe - noch keine Kassenleistung für alle

Die STIKO empfiehlt in einer aktuellen Meldung die RSV- Prophylaxe  für alle Neugeborenen und Säuglinge.

Achtung:

Allein die Veröffentlichung einer STIKO-Empfehlung bedingt noch keine Regelleistung. Eine GKV-Erstattungspflicht setzt voraus, dass zunächst ein entsprechender Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in Kraft tritt.

 

Eine RSV-Prophylaxe außerhalb der Therapiehinweise gem. Anlage IV Arzneimittel-Richtlinie ist daher aktuell  keine Kassenleistung und der Antikörper wäre entsprechend über ein Privatrezept zu verordnen.

 

Beachten Sie auch das  Info-Schreiben zur RSV-Prophylaxe mit Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise.

 

Sobald neue Informationen vorliegen, wird die KVN darüber informieren.


Meningokokken-B-Impfung Säuglinge und Kleinkinder

Mit der Aktualisierung der Schutzimpfungs-Richtlinie zum 30.Mai 2024 wird die Impfung gegen Meningokokken der Serogruppe B (MenB) für Säuglinge und Kleinkinder zur Regelleistung. Allerdings kann der Impfstoff erst dann über den SSB bezogen und die Impfleistung über die KVN abgerechnet werden, wenn diesbezüglich eine Impfvereinbarung zwischen der KVN und den Kassen vereinbart wurde. Bis dahin ist der Impfstoff für die MenB-Impfung weiterhin privat zu verordnen und die Impfleistung nach GOÄ abzurechnen.

Die Patienten bzw. ihre Sorgeberechtigten müssen sich zur anschließenden Kostenerstattung an ihre Krankenkasse wenden.


Pneumokokken-Impfung ( PCV20)

Seit dem 13.01.2024 ist der STIKO-empfohlene Pneumokokken-Konjugatimpfstoff PCV20 in der Schutzimpfungs-Richtlinie aufgenommen und ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich

(solange keine preiswerter gleichwertige Alternative am Markt ist).

 

Müssen dann in Folge einer  Empfehlung der STIKO und der Anpassung der Schutzimpfungs-​Richtlinie durch den G-BA Restbestände eines Impfstoffs verworfen werden, beruht dieser Verwurf nicht auf einem unwirtschaftlichen Verordnungsverhalten, wenn der vom Arzt zuvor im Sprechstundenbedarf verordnete Impfstoff zur Zahl der Behandlungsfälle und zur Praxisausrichtung in einem angemessenen Verhältnis gestanden hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann sind keine Beanstandungen im SSB aufgrund von Verwürfen zu erwarten.

PCV20 - Hinweis zur Anwendung in der  Pädiatrie

Trotz einer  Zulassungserweiterung auf den pädiatrischen Einsatz  ist der 20-valente Konjugatimpfstoff (PCV20) aktuell nicht zu Lasten der GKV bzw. im SSB verordnungsfähig.

Obwohl die Schutzimpfungs-Richtlinie  für die Grundimmunisierung von Säuglingen gegen Pneumokokken keinen konkreten Impfstoff benennt , ist der 20-valente Konjugatimpfstoffs (PCV20)  derzeit als nicht wirtschaftlich zu beurteilen. In der jüngsten STIKO-Empfehlung  ist PCV20 für den Einsatz in der Pädiatrie anders als PCV13 und PCV15 nämlich noch nicht berücksichtigt.

 


Infanrix®  Lieferengpass – Handlungshinweis  der STIKO​

Beim trivalenten Impfstoff Infanrix® (Diphtherie Tetanus Pertussis) besteht zurzeit ein Lieferengpass bis voraussichtlich Ende August 2024. Der Impfstoff ist indiziert zur Grundimmunisierung bei Kindern ab dem vollendeten 2. Lebensmonat bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. Da keine trivalente Alternative oder ein Impfstoff mit entsprechend dosierten Einzelkomponenten in Deutschland zur Verfügung stehen, sieht die STIKO- Handlungsempfehlung vor, auf höhervalente Impfstoffe auszuweichen, entweder:

  • den pentavalenten (DTaP-IPV-Hib) Impfstoff oder
  • den hexavalenten (DTaP-IPV-Hib-HepB) Impfstoff.

 

Die vollständige Handlungsempfehlung können Sie unter diesem Link aufrufen. Den gemeldeten Lieferengpass auf der Seite des PEI finden Sie unter diesem Link.


Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie im Bereich Verordnungen unter Impfungen.

Cannabis -  BtM- Rezept entfällt ab 1. April 2024

Der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seit dem 01. April 2024 im neuen Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt. Damit unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).

Betroffen sind Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, die aus einem staatlich kontrollierten Anbau zu medizinischen Zwecken stammen, sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe.

Entsprechende Verordnungen sind nunmehr  über ein  eRezept (bzw.  Muster 16 Ersatzverfahren) auszustellen. Ausnahme:

Der Wirkstoff Nabilon ist aufgrund seines synthetischen Charakters nicht von dieser Regelung betroffen, Nabilon ist weiterhin per BtM-Rezept zu verordnen.

 

Der Genehmigungsvorbehalt für Cannabis nach Arzneimittel-Richtlinie bleibt unverändert bestehen!

 

Über die Verordnungssoftware sollte es dem Arzt bereits möglich sein, Medizinal-Cannabis auf einem „normalen“ Rezept (E-Rezept) zu verordnen. Sollte es in Einzelfällen doch dazu kommen, dass weder ein Wechsel des voreingestellten Vordrucks noch eine Verordnung über Freitext möglich ist, kann übergangsweise bis zum 30. April 2024 ein Betäubungsmittelrezept verwenden.

 


Austausch parenteraler Biopharmazeutika (Biosimilars) ab dem 15. März 2024

Seit dem 15. März 2024 sind Apotheken verpflichtet, bei der Herstellung von parenteralen Zubereitungen mit biotechnologisch hergestellten Arzneimitteln ein wirkstoffbezogenes preisgünstiges Produkt auszuwählen. Als Grundlage für den Austausch dient die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie.

 

Beispiel:

Rezept: Remicade i.v. – ohne aut idem Kreuz

Apotheke: Austausch gegen Flixabi i.v. – ohne Rücksprache mit dem Arzt

Selbstverständlich gilt auch für Zubereitungen aus biologischen Fertigarzneimitteln die Regelung zum Substitutionsausschluss analog zur Regelung bei Generika – bei setzen des Aut- idem- Kreuzes wird das namentlich verordnete Präparat nicht ausgetauscht.


Bundeseinheitlicher Medikationsplan / elektronischer Medikationsplan

Ein Patientenanspruch auf einen elektronischen Medikationsplan (eMP) oder Bundeseinheitlichen Medikationsplan (BMP) besteht wenn:
der Versicherte dauerhaft gleichzeitig mindestens drei zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnete systemisch wirkende Arzneimittel anwendet und die Anwendung nicht durch den Arzt erfolgt (§29 a BMV-Ä).
Von einer dauerhaften Anwendung ist auszugehen, wenn ein Arzneimittel zum Erreichen des Therapieziels über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen angewendet wird (§29 a BMV-Ä).
Haus- und Fachärzte sind für die Aktualisierungen zuständig, sobald die Medikation geändert wird oder die Kenntnis über einer Änderung vorliegt. Die Verantwortung für die verschriebene Medikation bleibt beim jeweils verschreibenden Arzt. Patienten die Anspruch an einem BMP/eMP haben, sind darüber zu informieren.

Einen Frage-Antwort-Katalog zum BMP/eMP und Informationen  zur Vergütung finden auf der Seite der KBV .