Informationen für angestellte Ärztinnen und Ärzte
Informationen für angestellte Ärztinnen und Ärzte
Beratender Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte
Um der wachsenden Bedeutung der Anstellung auch im ambulanten Sektor gerecht zu werden, hat die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) bereits 2018 beschlossen, einen Beratenden Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte einzurichten. Die Mitglieder des Ausschusses sind:
Christine Teschke
Vorsitzende
Fachärztin für Allgemeinmedizin
Bremer Straße 32
26135 Oldenburg
Dr. Kristine Engeleit
Stellvertretende Vorsitzende
Im Krummen Sieke 2
30419 Hannover
Dr. Stefan Falk
Facharzt für Innere Medizin
Oedemer Weg 3 a
21335 Lüneburg
Die Ausschussmitglieder sind per Mail erreichbar unter: angestellteaerzte@kvn.de
Angestellt in der Praxis - flexible Arbeitszeiten, gute Perspektiven
Wer in der ambulanten vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung tätig werden möchte, kann dies neben der Zulassung auch in Form einer Anstellung tun. Die Anstellung erfolgt bei einem zugelassenen Vertragsarzt bzw. -psychotherapeut oder alternativ in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ). Anstellung ist in Teilzeit oder Vollzeit möglich und mit der Übernahme eines Versorgungsauftrages verbunden. Das beinhaltet grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten, die auch der Zulassungsstatus mit sich bringt. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass der Angestellte statt eines Honorars von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) ein Gehalt vom Arbeitgeber bezieht und dass er auf einem „Sitz“ arbeitet, der ihm nicht gehört. Die unternehmerische Verantwortung trägt der Arbeitgeber, die Angestellte oder der Angestellte verstärkt die medizinische Kompetenz. Und lernt auf diese Art und Weise den Betrieb einer Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis kennen, die Versorgung der Patientinnen und Patienten in Form eines persönlichen Sprechstundenangebots.
Die Anstellung kann am Anfang der beruflichen Karriere in der ambulanten Versorgung stehen und ein Sprungbrett sein für eine spätere Partnerschaft oder für die Übernahme einer eigenen Praxis. Sie kann aber auch ein Weg für die letzte Phase dieser Karriere sein: die Praxis an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu übergeben und diesem in Anstellung weiter unter die Arme zu greifen. Das Zulassungsrecht ist hier flexibel. Dennoch ist einiges zu beachten.
Die Praxisberatung der KVN berät Sie gerne über Ihre Möglichkeiten, egal ob Sie jemanden anstellen wollen oder selbst ein Anstellungsverhältnis suchen.
Weitere Information finden Sie hier.
Anfang 2021 gab es in Niedersachsen 16.387 Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. 70,2 Prozent aller Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten arbeiten als Inhaber oder Teilhaber einer Praxis und bilden damit die mit Abstand häufigste Teilnahmestatusgruppe. Angestellt sind 22,6Prozent und ermächtigt 7,2 Prozent der Mitglieder. Während die Zahl der Angestellten zwischen 2010 und 2020 von 1.396 auf 3.705 gestiegen ist, ist die Zahl bei den Inhabern oder Teilhabern weitgehend konstant geblieben. Der Trend zur Anstellung nimmt seit 2009 stetig zu.
Ein weiterer Trend zur Kooperation schlägt sich auch in der vertragsärztlichen Versorgung nieder. Zwar ist die Einzelpraxis mit 50 Prozent aller Praxisstandorte weiterhin die dominierende Praxisform, doch stellen sich die Praxisstrukturen der Ärzte heterogener dar, als es diese Zahl vermuten lässt.
50 Prozent der Ärzte arbeiten in einer Einzelpraxis, 37 Prozent in Berufsausübungsgemeinschaften (BAG). Die restlichen 13 Prozent sind in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) aktiv.
In den vergangenen Jahren ist in allen Praxisformen die Anzahl der dort praktizierenden Ärzte gestiegen. Die Zahl der Praxen nahm zum Teil deutlich geringer zu; bei den Einzelpraxen ist sie sogar gesunken, obwohl die Anzahl der dort praktizierenden Ärzte gestiegen ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass durch die erweiterten Möglichkeiten zur Anstellung heute mehr Ärzte in weniger Praxen arbeiten. Im Schnitt praktizieren 1,69 Ärzte pro Praxis. In den Einzelpraxen sind es mit 1,15 am wenigsten, bei den MVZ ist der Wert mit 5,87 am höchsten.
Für Angestellte
Beantworten Sie eine der Fragen mit Ja, sollten Sie sich näher mit den Möglichkeiten einer Anstellung befassen:
- Möchten Sie in die ambulante Versorgung einsteigen und die Abläufe in einer Praxis kennenlernen, ohne direkt eine eigene Praxis zu führen?
- Haben Sie eine Praxis in Aussicht, die Sie eventuell übernehmen möchten und wollen diese zunächst als Angestellte oder Angestellter kennenlernen?
- Sind Sie Inhaber einer Praxis und möchten diese an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger abgeben und als Angestellte oder Angestellter weiterhin Ihre Patientinnen und Patienten behandeln?
- Möchten Sie im ambulanten Bereich arbeiten und legen Wert auf geregelte Arbeitszeiten, ein festes Gehalt und ein geringes wirtschaftliches Risiko?
- Möchten Sie zugunsten von Familie und Freizeit gerne in Teilzeit arbeiten, mit wenigen bis gar keinen Bereitschaftsdiensten statt Nachtdiensten im Krankenhaus?
Für Anstellende
Beantworten Sie eine der Fragen mit Ja, sollten Sie sich näher mit den Möglichkeiten einer Anstellung befassen:
- Wünschen Sie sich Entlastung im Praxisalltag bei der Behandlung Ihrer Patientinnen und Patienten?
- Möchten Sie Ihr Leistungsangebot oder Ihre Leistungsmenge ausweiten?
- Möchten Sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für Ihre Praxis in das Praxisgeschäft einführen und später die Praxis komplett übergeben?
- Möchten Sie Ihre Praxis an eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger abgeben und selbst bis zum Ruhestand weiterhin als Ärztin oder Arzt tätig sein?
Es gibt verschiedene Formen der Anstellung in einer Praxis. Grundsätzlich unterscheidet das Zulassungsrecht Angestellte von Assistenten, auch wenn beide per Arbeitsvertrag an den Praxisinhaber gebunden sind.
Definition: Angestellte Ärzte (§ 32b Ärzte Zulassungsverordnung)
Angestellte Ärztinnen oder Ärzte erbringen ihre Leistungen persönlich und kennzeichnen sie in der Abrechnung der Praxis mit einer eigenen lebenslangen Arztnummer. Ihre Tätigkeit ist zulassungsrechtlich nicht befristet, die Dauer arbeitsvertraglich geregelt. Wird das Beschäftigungsverhältnis gelöst, verbleibt der dazugehörige Sitz in der Praxis oder im Medizinischen Versorgungszentrum.
Wer einen Arzt in der Praxis anstellen möchte, muss neben den zulassungsrechtlichen Voraussetzungen arbeitsvertragliche Fragen (z. B. Gehalt, Sozialversicherungspflicht, Kündigungsregelungen), Haftungsfragen und steuerliche Aspekte klären. Vor allem bei der Beschäftigung mehrerer Angestellter oder bei einer fachübergreifenden Anstellung kann sich die Frage der Gewerbesteuer stellen. Der Steuerberater sollte also in die Planungen einbezogen werden.
Formen der Anstellung nach § 32b Ärzte-Zulassungsverordnung
Für die Möglichkeiten der Übernahme eines Versorgungsauftrages, egal ob in Zulassung oder Anstellung, ist die Bedarfsplanung entscheidend. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fasst zweimal pro Jahr Beschlüsse zur Versorgungslage in Niedersachsen. Darin wird festgestellt, ob ein Planungsbereich für eine Arztgruppe wegen Überversorgung „gesperrt“ ist oder ob es noch Zulassungsmöglichkeiten gibt.
- Werden freie Sitze ausgewiesen, kann sich ein Arzt oder MVZ auch mit einem anzustellenden Arzt darauf bewerben. Dies geschieht üblicherweise innerhalb einer Frist, die der Landesausschuss mit den Beschlüssen bekannt macht. Gibt es mehr Bewerber als freie Sitze, führen die Zulassungsausschüsse ein Auswahlverfahren durch.
- In gesperrten Planungsbereichen können ausgeschriebene Sitze übernommen werden. Auf eine solche Ausschreibung kann sich auch ein Arzt oder MVZ mit einem anzustellenden Arzt bewerben. Werden sich Antragsteller und bisheriger Praxisinhaber handelseinig, kann der Sitz übernommen und in Anstellung fortgeführt werden. Konkurrieren mehrere Bewerber um den ausgeschriebenen Sitz, muss der Zulassungsausschuss ein Auswahlverfahren durchführen. Ist eine Verlegung des Sitzes an den Standort des neuen Praxisinhabers geplant, ist dafür die Genehmigung des Zulassungsausschusses erforderlich. Alternativ kann der angestellte Arzt auch am alten Praxisstandort arbeiten, der dann als Zweigpraxis des Arbeitgebers gilt und eine Genehmigung der KVN voraussetzt.
- Drittens besteht schließlich die Möglichkeit, eine bestehende Zulassung in eine Anstellung umzuwandeln. Der Praxisinhaber verzichtet auf seine eigene Zulassung zugunsten einer Anstellung bei einem Kollegen oder in einem MVZ und arbeitet als Angestellter weiter. Ist das in einem gesperrten Planungsbereich nicht mit einer Ausschreibung verbunden, muss der nunmehr angestellte Arzt noch mindestens drei Jahre persönlich tätig bleiben.
Informationen rund um die Bedarfsplanung, zu den Beschlüssen des Landesausschuss finden Sie hier
Eine Sonderform der Anstellung ist das Jobsharing nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Ein Praxisinhaber kann eine Kollegin oder einen Kollegen desselben Fachgebiets in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich anstellen. Der Jobsharing-Angestellte teilt sich dann den Sitz mit dem Arbeitgeber, er wird nicht auf die Bedarfsplanung angerechnet. Die Praxis erhält eine feste Honorarobergrenze, die sich am Fachgruppendurchschnitt oder an vier vorausgehenden Abrechnungsquartalen orientiert, und kann nicht mehr weiter wachsen. Jobsharing ist ein Modell für große Praxen mit dem Ziel der Arbeitsteilung. Gern beraten wir Sie dazu.
Flexible Arbeitszeiten als angestellter Arzt
Die Anstellung in einer Praxis oder einem MVZ ist in Vollzeit und in Teilzeit möglich Sieht der Arbeitsvertrag bis zu zehn Wochenstunden vor, handelt es sich um eine Viertelstelle (Faktor 0,25 in der Bedarfsplanung). 11 bis 20 Wochenstunden sind ein halber Versorgungsauftrag (Faktor 0,5 in der Bedarfsplanung), 21 bis 30 Wochenstunden eine Dreiviertelstelle (Faktor 0,75 in der Bedarfsplanung). Ein voller Sitz kann daher auf bis zu vier teilzeittätige Ärzte des Fachgebiets aufgeteilt werden.
Grundsätzlich darf ein mit vollem Versorgungsauftrag zugelassener Vertragsarzt in Person maximal drei in Vollzeit tätige Ärzte angestellt beschäftigen. Die Zahl der Anstellungen in einem MVZ ist nicht begrenzt, allerdings abhängig von den Möglichkeiten der Bedarfsplanung.
Die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Anstellung entsprechen denen einer Zulassung. Eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt nach § 32b Ärzte-Zulassungsverordnung muss die Facharztanerkennung besitzen und ins Arztregister eingetragen sein. Den Antrag stellt der zukünftige Arbeitgeber. Die anzustellende Ärztin oder der anzustellende Arzt müssen für die Versorgung in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Hat sie oder er weitere berufliche Verpflichtungen und arbeitet zum Beispiel auf einer Teilzeitstelle im Krankenhaus, ist das als Nebentätigkeit durch den Zulassungsausschuss zu genehmigen. Grundsätzlich sind alle Formen der Anstellung über den Zulassungsausschuss zu genehmigen.
Die Übernahme eines vertragsärztlichen Versorgungsauftrages in Form einer Anstellung ist mit denselben Verpflichtungen verknüpft wie eine Zulassung. Diese sind vor allem im Bundesmantelvertrag definiert. Dazu gehören die Sprechstundenverpflichtung und die Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst. Auch Genehmigungs- und Fortbildungspflichten sind zu beachten.
Im Fall von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung kann die Praxis einen Vertreter für die angestellte Ärztin oder den angestellten Arzt benennen.
Scheidet eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt aus der Versorgung aus, bleibt der vakante Sitz beim Arbeitgeber. Dieser hat das Recht der Nachbesetzung, die innerhalb von sechs Monaten erfolgen muss. Eine Fristverlängerung bis zu einem Jahr ist möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass man sich um eine Nachfolge bemüht hat. Eine Ausschreibung des Sitzes, auch in einem gesperrten Planungsbereich, ist dafür nicht notwendig. Kann der Sitz nicht nachbesetzt werden, ist er schließlich aus der Bedarfsplanung herauszurechnen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass die Angestellte oder der Angestellte mit dem Einverständnis des Arbeitgebers den Sitz selbst übernimmt und darauf zugelassen wird. Dafür ist in gesperrten Planungsbereichen keine Ausschreibung erforderlich. Diese muss nur dann erfolgen, wenn jemand anderes als die bisher angestellte Ärztin oder der angestellte Arzt den Sitz übernehmen soll. Mit der Umwandlung in eine Zulassung haben Praxisinhaber und Angestellter ein Instrument in der Hand, aus einem Arbeitsverhältnis eine Partnerschaft und aus einer Praxis mit angestelltem Arzt eine Berufsausübungsgemeinschaft zu machen. Die Genehmigung des Zulassungsausschusses ist erforderlich.
Angestellt als (Weiterbildungs-) Assistentin oder Assistent der Praxis
Viele Ärztinnen oder Ärzte haben bereits als Weiterbildungsassistenten (WBA) in Vertragsarztpraxen Erfahrungen gesammelt.
Für die Mitarbeit in einer Praxis als Assistentin oder Assistent wird im Unterschied zur Anstellung nach § 32b Ärzte-Zulassungsverordnung kein Beschluss des Zulassungsausschusses benötigt, eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung reicht aus. Diese ist zeitlich befristet und muss rechtzeitig vor Beginn der Assistententätigkeit beantragt werden.
Neben der Weiterbildung kann der Grund für eine Assistenz darin bestehen, eine Praxis und einen Patientenstamm kennenzulernen oder zur Entlastung des Praxisinhabers beizutragen – zum Beispiel in Krankheitsfällen oder aus Erziehungsgründen.
Die Assistentin oder der Assistent haben keine eigene Arztnummer, sondern kennzeichnen ihre bzw. seine Tätigkeit mit der Arztnummer des Praxisinhabers. Er darf nicht zur „Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs“ beitragen oder persönlich für eine starke Vergrößerung der Praxis verantwortlich sein. Allerdings werden Assistenten durchaus bei der Betrachtung des Leistungsumfangs einer Praxis berücksichtigt, so etwa mit einem Zuschlag auf die zeitliche Plausibilität des assistierten Arztes oder im Falle eines Jobsharing mit einem Aufschlag auf die Honorarobergrenze.
Anders als die Vertretung setzt die Assistenz die Anwesenheit des Praxisinhabers voraus.
In den Anstellungsvertrag sind Vereinbarungen über folgende Punkte aufzunehmen:
- den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien,
- den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
- die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Die Vereinbarung ist spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Darüber hinaus sollten auch Regelungen über folgende Themen getroffen und im Anstellungsvertrag festgehalten werden:
- Vorbehalt der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss,
- Berufshaftpflichtversicherung,
- Anordnung und Vergütung von Überstunden,
- Nebentätigkeiten,
- gesetzliche Fortbildungspflicht als Arbeitszeit?
- Konkretisierung der Teilnahme(-pflicht) am organisierten kassenärztlichen Bereitschaftsdienst, z. B. Verteilung der Dienste, Vergütung, Anrechnung auf die Arbeitszeit?
Der Anstellungsvertrag wird von den Zulassungsgremien hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeit und des Tätigkeitsortes mit dem Genehmigungsantrag abgeglichen. Eine weitergehende rechtliche, insbesondere arbeitsrechtliche Überprüfung des Vertrages erfolgt nicht.
Auch dürfen weder die Zulassungsgremien noch die Kassenärztliche Vereinigung bei der Abfassung des Anstellungsvertrages juristisch beratend tätig werden. Bei Bedarf sollte daher eine (arbeits-)rechtliche Beratung – z. B. durch eine Anwaltskanzlei oder gegebenenfalls Berufsverbände – in Anspruch genommen werden.
Alle Sozialversicherungen werden von Ihrem Bruttoentgelt monatlich erhoben. Die meisten Versicherungen werden wie bei den anderen Praxisangestellten gehandhabt, dennoch gibt es Besonderheiten für angestellte Ärztinnen und Ärzte.
Rentenversicherung
Besonders wichtig für Sie: Da Sie als Ärztin oder als Arzt generell über das berufsständische Versorgungswerk rentenversichert sind, ist es wichtig, dass Sie sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sonst müssen Sie Doppelbeiträge zahlen. Für die Befreiung müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn Ihrer neuen Tätigkeit einen schriftlichen Antrag an die zuständige Versorgungseinrichtung stellen.
Achtung: Sie müssen bei jedem Tätigkeits- und Arbeitgeberwechsel innerhalb von drei Monaten einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das gilt beispielsweise auch, wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Praxis an einen Nachfolger abgibt und Sie demnach eine neue Arbeitgeberin oder einen neuen Arbeitgeber haben. Ebenfalls relevant ist eine wesentliche Änderung Ihres Tätigkeitsfeldes. Erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Deutschen Rentenversicherung. Im Zweifel stellen Sie vorsorglich einen neuen Befreiungsantrag.
Wenn Sie den Antrag erst nach der Drei-Monats-Frist stellen, erhalten Sie die Befreiung auch erst für die Zukunft, das heißt erst ab dem Tag des Antragseingangs bei der Deutschen Rentenversicherung.
Krankenversicherung
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sich, müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber die Mitgliedsbescheinigung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung sowie Ihre Sozialversicherungsnummer geben. Übersteigt Ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, haben Sie die Wahl, weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichert zu sein oder sich privat zu versichern. Sollten Sie bereits privat versichert sein, fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, welche Angaben bei Ihrer Arbeitsstelle benötigt werden.
Pflegeversicherung
Wenn Sie kinderlos sind, wird neben dem Pflichtbeitrag auch ein Zusatzbeitrag erhoben.
Arbeitslosenversicherung
Beim Abzug der Arbeitslosenversicherung gibt es keine Besonderheiten.
Unfallversicherung
Für die Beiträge bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege kommt alleine Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auf.
Weitere Informationen
Ein wichtiger Bestandteil bei der Abrechnung von Praxen mit angestellten Ärzten ist die Leistungskennzeichnung. Diese ist gemäß § 37a Bundesmantelvertrag-Ärzte verpflichtend. Jede Ärztin und Psychotherapeutin und jeder Arzt und Psychotherapeut muss seine persönlich erbrachten Leistungen mit seiner lebenslangen Arztnummer (LANR) kennzeichnen. Für die KVN muss ersichtlich sein, welche Ärztin und welcher Arzt die Leistungen und ggf. an welchem Ort erbracht hat. Zusätzlich wird anhand der Leistungskennzeichnung ein Abgleich mit den vorliegenden Abrechnungsgenehmigungen sowie den jeweils zugeordneten Zeitkontingenten vorgenommen.
Abrechnungsgenehmigungen für angestellte Ärzte einer Praxis müssen bei der KVN von der anstellenden Praxis beantragt werden. Um die Kennzeichnung in Ihrem Praxisverwaltungssystem vorzunehmen, sprechen Sie bitte mit dem Softwareanbieter der Praxis.
Die Verantwortung für die Abrechnung gegenüber der KVN trägt der Praxisinhaber. Als Angestellte oder Angestellter erhalten Sie unabhängig von dieser Abrechnung Ihr Gehalt. Inwieweit Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber Sie in den Abrechnungsprozess einbinden möchte, entscheidet sie oder er selbst.
Sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Ärzte sollten die offiziellen Veröffentlichungen der KVN (KVN-Rundschreiben, niedersächsisches Ärzteblatt) beachten.
Weitere Informationen finden Sie hier
Eine qualifizierte ambulante Behandlung auf hohem Leistungsniveau sicherzustellen und weiterzuentwickeln ist eine zentrale Voraussetzung für eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung von Patienten.
Rund 50 Prozent der Untersuchungen und Behandlungen im ambulanten Bereich unterliegen einem Genehmigungsvorbehalt, d. h. es bestehen auf Grundlage bundesweiter gesetzlicher Maßstäbe Qualitätsanforderungen, die zusätzlich - über die grundlegende ärztliche bzw. psychotherapeutische Aus- und Weiterbildung hinaus – nachgewiesen werden müssen.
Die rechtlichen Grundlagen dafür sind die Regelungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), bundeseinheitliche Qualitätssicherungsvereinbarungen, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder Selektivverträge.
Weitere Informationen zu genehmigungspflichtigen Leistungsbereichen finden Sie hier
Besondere Hinweise
Genehmigungen zur Durchführung und Abrechnung von genehmigungspflichtigen Leistungen werden durch Ihren Arbeitgeber beantragt. Sie müssen den von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllten Antrag lediglich unterschreiben. Sobald die jeweiligen Qualitätsanforderungen seitens der KVN geprüft wurden, bekommen Sie eine Kopie der Genehmigung für Ihre Unterlagen. Das Original erhält Ihr Arbeitgeber.
Da erst nach erfolgreich erteilter Genehmigung angestellte Ärzte die entsprechenden Leistungen in der Praxis ihres Arbeitgebers durchführen dürfen und diese dann auch erst über die Quartalsabrechnung abgerechnet werden können, empfehlen wir Ihnen eine möglichst frühzeitige Antragstellung – am besten parallel zum Zulassungsverfahren.
Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger ist eine der wichtigsten gesetzlichen Aufgaben der KVN. Ein Kernpunkt ist der allgemeine Notfalldienst / Ärztlicher Bereitschaftsdienst.
Die Bereitschaftsdienstordnung der KVN finden Sie hier
Auch angestellte Ärztinnen und Ärzte sollten über Neuerungen oder Veränderungen im Zusammenhang mit Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln informiert sein.
Informationen zu Verordnungen finden Sie hier