Verbandmittel

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Verbandmittel

Eine Grafik zur Abgrenzung der unterschiedlichen Verbandmittel Kategorien finden Sie hier.

 

Bis einschließlich 1. Dezember 2025 gilt  eine Übergangsfrist für die sog. "sonstigen Produkte zur Wundbehandlung", in der diese zulasten der GKV verordnet werden konnten, wenn sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 verordnungsfähig waren.

 

Verlängerung der Übergangsfrist

Die gesetzliche Übergangsfrist für die Verordnungsfähigkeit sonstiger Produkte zur Wundbehandlung ist verlängert auf den 2.Dezember 2025. Die Verlängerung ist mit dem GVSG rückwirkend zum 2. Dezember 2024 in Kraft getreten. Ergänzende Informationen finden Sie im gemeinsamen Schreiben von KVN und Krankenkassen

 

Hintergrund: Am 2. Dezember 2024 endete die gesetzlich verankerte Übergangsfrist, in welcher die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung als verordnungsfähig eingestuft waren, wenn sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 verordnungsfähig waren. Durch das Ende der Regierungskoalition war eine Verlängerung der gesetzlich verankerten Übergangsfrist nicht mehr wie geplant erfolgt.

Aktuelle Informationen zur Verordnungsfähigkeit

 Sonstige Produkte zur Wundbehandlung gelten nicht als Verbandmittel. Ihre Verordnungsfähigkeit endet zum 2. Dezember 2025.

Durch rechtzeitige Anpassung von Behandlungskonzepten sollte der verordnende Arzt sicherstellen, nach Ablauf der Frist nur eindeutig verordnungsfähige Verbandmittel zu Lasten der gesetzlichen  Krankenkassen zu verordnen. Wir empfehlen, zeitnah mögliche Therapiealternativen zu prüfen.

 

Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung werden als zertifizierte Medizinprodukte auf den Markt gebracht. Diese sind gemäß der Anlage Va AM-RL nach ihrer Eigenschaft und Zweck­bestimmung zu unterscheiden.

 

Verbandmittel aus den Teilen 1 und 2 der Anlage Va der Arzneimittel-​​Richtlinie sind von diesem Problem nicht betroffen und bleiben weiterhin regulär verordnungsfähig.

 

Artikel, die in die Kategorie“ sonstiges Produkt zur Wundbehandlung“ fallen, sind erstattungsfähig, wenn sie nach einer positiven Nutzenbewertung namentlich in der Anlage V AM-RL gelistet sind.

Produkte, die bereits vor dem 2.12.2020 am Markt waren können übergangsweise noch bis einschl. 1. Dezember 2025 zulasten der GKV verordnet werden.

 

Welche Produkte sind betroffen?

Betroffen von der geänderten Verordnungsfähigkeit sind die sog. "sonstigen Produkte zur Wundversorgung" (sPzW). Dabei handelt es sich um Medizinprodukte, die ihrer nicht formstabilen Beschaffenheit wegen keinen eindeutigen Verbandmittelcharakter besitzen und / oder deren Hauptwirkung über die Verbandmittel-​Eigenschaft hinausgeht. Dies trifft zu, sobald von einem aktiven Einfluss auf Abläufe der Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung auszugehen ist, wie beispielsweise antibakteriell wirkende Wundauflagen, wenn diese einen Wirkstoff in die Wunde freisetzen.

 

Viele Produkte, die bereits am Markt sind, sind noch nicht kategorisiert, so dass für den verordneten Arzt unklar ist, ob es sich im Einzelfall um ein ggf. nicht verordnungsfähiges "sonstiges Produkt" handelt oder um ein verordnungsfähiges "Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften". Die verbindliche Kennzeichnung in der Verordnungsdatenbank erfolgt durch die Hersteller abgestuft zu den Stichtagen 1. April und 1. Oktober 2025.

 

Einzelne Produkte, die kategorisch in Teil 3 der Anlage Va fallen, können nach einer Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA auf Antrag namentlich in der Anlage V (verordnungsfähige Medizinprodukte) gelistet sein und wären dann auch zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

Wie lauten die Regelungen der Arzneimittel-Richtlinie?

Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten und  sind sozialrechtlich den Arzneimitteln gleichgestellt. Die Verordnung auf Kassenrezept unterliegt  dem Wirtschaftlichkeitsgebot und ist in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)  geregelt.

Die Anlage Va AM-RL benennt für Verbandmittel und sonstige Produkte der Wundbehandlung mehrere Produktgruppen. Diese Produktgruppen ergeben sich  aufgrund unterschiedlicher Beschaffenheit und Zweckbestimmung der Verbandmittel oder sonstigen Produkte zur Wundbehandlung. Die Produktgruppen werden in  der Anlage Va den Teile 1,2 oder 3 zugeordnet. Ob ein Produkt verordnungsfähig ist, hängt von der Einstufung der betreffenden Produktgruppe ab.

 

Eine übersichtliche Grafik zur Abgrenzung der unterschiedlichen Verbandmittel Kategorien finden Sie hier.

 

Bei Teil 1 handelt es sich um eindeutige Verbandmittel bzw. mit Teil 2 um eindeutige Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften.

Produktgruppen dieser beiden Kategorien sind ohne Einschränkung verordnungsfähig.

 

Teil 3

In diesem Teil der Anlage Va werden Produktgruppen beispielhaft zusammengestellt, die als sog. „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ gezählt werden und somit nicht verordnungsfähig sind.

Wie sind die Produkte gekennzeichnet?

Aus dem Kennzeichen "verordnungsfähiges Verbandmittel nach § 31 Abs. 1a SGB V" in der PVS kann verbindlich abgeleitet werde, dass eine Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV besteht.

 

Das Kennzeichen „verordnungsfähiges Verbandmittel nach § 31 Absatz 1a SGB V“ in der  PVS erhalten neben den „echten“ Verbandmitteln im Zeitraum bis zum 1. Dezember 2025 ausnahmsweise auch die nach der Übergangsregelung verordnungsfähigen sonstigen Produkte zur Wundbehandlung (sPzW). Diese Maßnahme ist ausschließlich technischen Gegebenheiten geschuldet, um die befristete Verordnungsfähigkeit zu markieren. Das Kennzeichen wechselt mit der Datenlieferung zum 1. Dezember 2025 entsprechend auf „Sonstiges Produkt zur Wundbehandlung nach § 31 Abs. 1a SGB V“

 

Grundsätzlich werden zwei Kategorien unterschieden:

  • verordnungsfähiges Verbandmittel nach § 31 Abs. 1a SGB V
    • verordnungsfähig
    • Teil 1 und 2 der Anlage Va AM-RL
  • sonstiges Produkt zur Wundbehandlung nach §31 Abs. 1a SGB V
    • Markteintritt ab dem 2.12.2020 = nicht verordnungsfähig*
    • vor dem 2.12.2020 am Markt     = befristet verordnungsfähig und vorübergehend als Verbandmittel gekennzeichnet, ab dem 2.12.2025= nicht verordnungsfähig*

 

*SPzW sind unabhängig von  Übergangsfrist oder Zeitpunkt des Inverkehrbringens  dann verordnungsfähig, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)  namentlich gelistet sind. Diese Artikel sind dann entsprechend mit dem Merkmal  "verordnungsfähiges Medizinprodukt nach AM-RL Anlage V" gekennzeichnet.

Wo finde ich verbindliche Informationen zur Verordnungsfähigkeit?

Rechtsverbindlich für die Beurteilung der Verordnungsfähigkeit ist die Kennzeichnung in der PVS . Die Verbindlichkeit ergibt sich aus § 131 Abs. 5 SGB V. Die technische Umsetzung erfolgt bis zum 1. April 2025. Zunächst werden verordnungsfähige Artikel als solche gekennzeichnet. Das betrifft die Verbandmittel sowie die befristet noch verordnungsfähigen sonstigen Produkte zur Wundbehandlung.

 

Da Hersteller derzeit häufiger Änderungen bei den Angaben vornehmen, empfehlen wir die regelmäßige Aktualisierung der PVS.