Verbandmittel
Verbandmittel
Eine Grafik zur Abgrenzung der unterschiedlichen Verbandmittel Kategorien finden Sie hier.
Bis zum 2. Dezember 2024 galt eine Übergangsfrist für die sog. "sonstigen Produkte zur Wundbehandlung", in der diese zulasten der GKV verordnet werden konnten, wenn sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 verordnungsfähig waren.
Viele Krankenkassen in Niedersachsen akzeptieren eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 2. März 2025. Über Einzelheiten informiert ein gemeinsames Schreiben von KVN und Krankenkassen.
Hintergrund: Am 2. Dezember 2024 endete die gesetzlich verankerte Übergangsfrist, in welcher die sog. „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ als verordnungsfähig eingestuft sind, wenn sie bereits vor dem 2. Dezember 2020 verordnungsfähig waren. Durch das Ende der Regierungskoalition ist eine Verlängerung der gesetzlich verankerten Übergangsfrist nicht mehr wie geplant erfolgt.
Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit sollten zwar alle Beteiligten die bisher zum 2. Dezember 2024 gültige Übergangsregel zur Verordnungsfähigkeit der sonstigen Produkte zur Wundversorgung bis zum 2. März 2025 weiter anwenden. Diese Empfehlung ist allerdings nicht bindend. Stand 17.12.2024 akzeptieren viele Krankenkassen in Niedersachsen aus Kulanz die Verlängerung der Übergangsfrist verbunden mit der Verordnung über Muster 16. Über Einzelheiten informiert ein gemeinsames Schreiben von KVN und Krankenkassen.
Falls die Krankenkasse eines Patienten der Kulanzregelung nicht zugestimmt hat, und im patientenindividuellen Einzelfall für den verordnenden Arzt keine Möglichkeit zur Behandlungsanpassung in Frage kommt, sind Verordnungen mit ungeklärtem Verordnungsstatus als Privatrezept auszustellen. Patienten können in diesem Fall versuchen, sich die Kosten ggf. über eine Kostenerstattung rückwirkend bei ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen.
Hinweis: Verbandmittel aus den Teilen 1 und 2 der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie sind von diesem Problem nicht betroffen und bleiben weiterhin regulär verordnungsfähig.
Betroffen von der geänderten Verordnungsfähigkeit sind die sog. "sonstigen Produkte zur Wundversorgung". Dabei handelt es sich um Medizinprodukte, die ihrer nicht formstabilen Beschaffenheit wegen keinen eindeutigen Verbandmittelcharakter besitzen und / oder deren Hauptwirkung über die Verbandmittel-Eigenschaft hinausgeht. Dies trifft zu, sobald von einem aktiven Einfluss auf Abläufe der Wundheilung durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung auszugehen ist, wie beispielsweise antibakteriell wirkende Wundauflagen, wenn diese einen Wirkstoff in die Wunde freisetzen.
Viele Produkte, die bereits am Markt sind, sind noch nicht kategorisiert, so dass für den verordneten Arzt unklar ist, ob es sich im Einzelfall um ein ggf. nicht verordnungsfähiges "sonstiges Produkt" handelt oder um ein verordnungsfähiges "Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften".
Nach dem 2. Dezember 2024 können einzelne Produkte, die kategorisch in Teil 3 der Anlage Va fallen, nach einer Prüfung des medizinischen Nutzens durch den G-BA auf Antrag namentlich in der Anlage V (verordnungsfähige Medizinprodukte) gelistet sein und wären dann auch zu Lasten der GKV verordnungsfähig.
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten und sind sozialrechtlich den Arzneimitteln gleichgestellt. Die Verordnung auf Kassenrezept unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot und ist in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt.
Die Anlage Va AM-RL benennt für Verbandmittel und sonstige Produkte der Wundbehandlung mehrere Produktgruppen. Diese Produktgruppen ergeben sich aufgrund unterschiedlicher Beschaffenheit und Zweckbestimmung der Verbandmittel oder sonstigen Produkte zur Wundbehandlung. Die Produktgruppen werden in der Anlage Va den Teile 1,2 oder 3 zugeordnet. Ob ein Produkt verordnungsfähig ist, hängt von der Einstufung der betreffenden Produktgruppe ab.
Eine übersichtliche Grafik zur Abgrenzung der unterschiedlichen Verbandmittel Kategorien finden Sie hier.
Bei Teil 1 handelt es sich um eindeutige Verbandmittel bzw. mit Teil 2 um eindeutige Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften.
Produktgruppen dieser beiden Kategorien sind ohne Einschränkung verordnungsfähig.
Teil 3
In diesem Teil der Anlage Va werden Produktgruppen beispielhaft zusammengestellt, die als sog. „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ gezählt werden und somit nicht verordnungsfähig sind.