Fortbildungspflicht
Das GKV-Modernisierungsgesetz verpflichtet Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach § 95d SGB V zu regelmäßigen Fortbildungen. Dazu haben Sie in einem Fünfjahreszeitraum mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben die Aufgabe zugewiesen bekommen, zu kontrollieren, ob ihre Mitglieder ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Auf den Seiten der Ärztekammer Niedersachsen erhalten Sie Einblick in Ihr Fortbildungs-Punktekonto
Wir haben die wichtigsten Fragen zusammengestellt. Für weitere Nachfragen steht Ihnen folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: fortbildungspflicht@kvn.de
FAQ
Jeder Vertragsarzt und Vertragspsychotherapeut muss alle fünf Jahre gegenüber der zuständigen KV nachweisen, dass er in dem zurückliegenden Zeitraum seiner Fortbildungspflicht nachgekommen ist.
Der Fortbildungsnachweis ist grundsätzlich durch ein Fortbildungszertifikat der Ärzte- bzw. Psychotherapeutenkammer zu erbringen. Das Fortbildungszertifikat muss den Musterregelungen der Bundesärzte- bzw. Bundespsychotherapeutenkammer für ein Fortbildungszertifikat entsprechen.
Sie müssen 250 Fortbildungspunkte innerhalb von fünf Jahren nachweisen. Die Detailregelungen finden Sie in der Fortbildungsordnung der ÄKN.
In diesem Fall muss die Vergütung aus vertragsärztlicher Tätigkeit gekürzt werden. Und zwar um 10 Prozent für die ersten vier Quartale nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes, ab dem fünften Quartal um 25 Prozent. Wird der Fortbildungsnachweis innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes nicht oder nicht vollständig nachgeholt, soll die KVN ein Zulassungsentziehungsverfahren wegen gröblicher Verletzung vertragsärztlicher Pflichten einleiten.
Ja. Das Nachholen der Fortbildung ist innerhalb der ersten zwei Jahre nach Ablauf der Fünfjahresfrist möglich. Es ist aber zu beachten, dass unmittelbar nach Ablauf der Fünfjahresfrist eine Honorarkürzung einsetzt (siehe oben).
Ein Nachholen der Fortbildung ist nur dann erforderlich, wenn der Fortbildungsnachweis für den zurückliegenden Fünfjahreszeitraum nicht erbracht wird. Folglich kann die nachgeholte Fortbildung nur auf den Fünfjahreszeitraum angerechnet werden, für den der Nachweis nicht erbracht wurde. Auf den folgenden Fünfjahreszeitraum kann die nachgeholte Fortbildung nicht angerechnet werden.
Die Honorarkürzung endet mit Ablauf des Quartals, mit dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wurde.
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist in Fünfjahresschritten nachzuweisen. Der nächste Fünfjahreszeitraum schließt somit immer direkt an den abgelaufenen Fünfjahreszeitraum an (Stichtagsregelung).
Der Fünfjahreszeitraum für den Fortbildungsnachweis wird im Falle des Ruhens der Zulassung für die Dauer des Ruhens unterbrochen.
Nein. Die ursprüngliche Fünfjahresfrist läuft bei Verlegung des Vertragsarztsitzes weiter.
Nein. Die ursprüngliche Fünfjahresfrist läuft weiter. Sofern Zulassungsverzicht und Neuaufnahme nicht direkt aneinander anschließen, wird der Fünfjahreszeitraum für die Zeit der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit unterbrochen.
Die Regelungen zum Fortbildungsnachweis gelten für ermächtigte Ärzte/Psychotherapeuten sowie für angestellte Ärzte/Psychotherapeuten mit der Maßgabe entsprechend, dass ab einer Gesamtdauer von Ermächtigungen oder Anstellungen von fünf Jahren der Nachweis über die Fortbildung für den zurückliegenden fünfjährigen Gesamtzeitraum zu führen ist. Weiterbildungsassistenten unterliegen dieser Regelung nicht.
Der anstellende Vertragsarzt bzw. das anstellende Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) muss den Fortbildungsnachweis für den oder die beim Vertragsarzt bzw. MVZ angestellten Ärzte/Psychotherapeuten gegenüber der KV führen. Dies ergibt sich aus der Stellung als weisungsbefugter Arbeitgeber mit der Möglichkeit, durch organisatorische Maßnahmen Sorge dafür zu tragen, dass die angestellten Ärzte/Psychotherapeuten die Fortbildungsverpflichtung erfüllen können.
In begründeten Ausnahmefällen kann der Fortbildungsnachweis durch Einzelnachweise erbracht werden, die in ihrer Summe, ihrer Struktur, ihrer Bewertung und den Bewertungsvoraussetzungen den Bewertungsmaßstäben des Fortbildungszertifikats entsprechen. Die Genehmigung der KVN ist erforderlich.
Nein. Für Einzelnachweise gelten die Bewertungsmaßstäbe des Fortbildungszertifikats entsprechend.