Bedarfsplanung
Mit der in der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gesetzlich vorgeschriebenen Bedarfsplanung soll eine möglichst gleichmäßige Verteilung von Ärzten und Psychotherapeuten erreicht werden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Konkret wird durch die Bedarfsplanung festgelegt, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten in einem bestimmten räumlichen Bereich (Planungsbereich) tätig sein sollen. Dazu wird definiert, wie viele Ärzte und Psychotherapeuten in einem Planungsbereich für eine bestimmte Bevölkerungsanzahl zur Verfügung stehen sollen. Dies geschieht über eine Verhältniszahl, die im Grunde durch das Verhältnis Einwohner je Arzt bestimmt wird. Aus dieser Verhältniszahl wird auf Basis der jeweils aktuellsten Einwohnerzahlen eines Planungsbereichs ein Versorgungsgrad errechnet.
Für die einzelnen Arztgruppen gibt es unterschiedlich große Planungsbereiche. Hausärzte werden dabei kleinräumiger, spezialisierte Fachärzte jedoch großflächiger beplant. Im Grunde gilt: Je spezialisierter der Arzt, umso größer der Planungsbereich!
Wenn in einem Planungsbereich mehr Ärzte und Psychotherapeuten tätig sind, als nach der Bedarfsplanung vorgesehen (Versorgungsgrad über 110 %), wird von einem Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, dem Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Niedersachsen, eine Überversorgung festgestellt. Das kann zur Folge haben, dass Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden. Für diesen Planungsbereich werden dann künftig keine Zulassungen zur vertragsärztlichen Versorgung mehr erteilt.
Im Rahmen der Bedarfsplanung wird damit für jeden Planungsbereich und jede Arztgruppe konkret festgelegt, ob und ggf. wie viele freie Sitze noch vergeben werden können.
Mit der bundesweit zuletzt zum 30. Juni 2019 in Kraft getretenen Reform der Bedarfsplanung haben sich auch für die Ärzte und Psychotherapeuten in Niedersachsen weitreichende planerische Änderungen ergeben.
Zusätzlich zu den bisher gültigen Faktoren, die auf die Verhältniszahl eingewirkt haben, wurde nun für alle Arztgruppen ein so genannter Morbiditätsfaktor eingeführt. Dieser gibt die Struktur eines Planungsbereichs in Hinblick auf Demografie, Leistungsbedarf und Morbidität im bundesweiten Vergleich wieder.
Mit diesen Maßnahmen wird also Rechnung getragen, dass bei der Bedarfsplanung unterschiedliche Altersgruppen und Geschlechter die ärztlichen Leistungen teilweise stark unterschiedlich in Anspruch nehmen. Dies wird daran ersichtlich, dass es teilweise in Niedersachsen aufgrund der verschiedenen Einflussfaktoren stark abweichende Verhältniszahlen (Einwohner je Arzt) gibt: z.B. variieren die Verhältniszahlen in der hausärztlichen Versorgung von ca. 1.400 bis zu 1.800 Einwohner je Arzt.
Auf Landesebene müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maßgabe der Bedarfsplanungs-Richtlinie einen Bedarfsplan aufstellen.
Im Bedarfsplan kann wegen regionaler Besonderheiten von den Vorgaben der bundesweit gültigen Bedarfsplanungs-Richtlinie abgewichen werden.
Der von der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach den Vorgaben der neuen Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgestellte Bedarfsplan wurde dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vorgelegt und nicht beanstandet.
- Bedarfsplan Niedersachsen
- Ergänzende Informationen AFV
- Ergänzende Informationen SFV
- Hausärztliche Planungsbereiche
- Augenärzte
- Chirurgen und Orthopäden
- Frauenärzte
- HNO-Ärzte
- Hautärzte
- Kinder- und Jugendärzte
- Nervenärzte
- Psychotherapeuten
- Urologen
Aufgrund des Bedarfsplans hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Niedersachsen gem. § 103 Abs. 1 SGB V Überversorgungsfeststellungen getroffen und für einzelne Arztgruppen planungsbereichsbezogene Zulassungsbeschränkungen angeordnet.
Soweit keine Feststellung von Überversorgung getroffen wurde, wurde festgelegt, in welchem Umfang noch Zulassungen erteilt werden können. Den jeweils aktuellen Beschluss des Landesausschusses finden Sie unten.
Die aktuellen Zulassungsmöglichkeiten für Ärzte und Psychotherapeuten in Niedersachsen finden Sie hier.
- Beschluss § 11 Hausärzte, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss AFV § 12 Augenärzte, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss AFV § 12 Chirurgen und Orthopäden, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss AFV § 12 Frauenärzte, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss AFV § 12 Hautärzte, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss AFV § 12 HNO, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss AFV § 12 Kinder- und Jugendärzte, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss AFV § 12 Nervenärzte, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss AFV § 12 Psychotherapeuten, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss AFV § 12 Urologen, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss SFV § 13 Anästhesisten, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss SFV § 13 Fachinternisten, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss SFV § 13 Kinder- und Jugendpsychiater, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss SFV § 13 Radiologen, online bereitgestellt am 15.08.2024
- Beschluss GFV § 14 Alle Arztgruppen, online bereitgestellt am 15.08.2024