Assistenten
Assistenten
Es gibt verschiedene Möglichkeiten einen Assistenten in der Praxis zu beschäftigen. Die hier vorgestellten Varianten haben folgende Gemeinsamkeiten:
- sie müssen vor Tätigkeitsaufnahme von der KVN genehmigt werden und
- sie sind zeitlich befristet
- Rechtsgrundlage: § 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bitte nutzen Sie für die Antragsstellung unsere neuen e-Formulare im Mitgliederportal.
Weiterbildungsassistenten
Zum Zwecke der Weiterbildung können Assistenten von Vertragsärzten, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sowie Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) beschäftigt werden. Es wird die Genehmigung und ggf. Förderung der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten in einem anerkennungsfähigen Weiterbildungsabschnitt gem. den Vorgaben der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen beantragt.
Bei der Beantragung einer Genehmigung müssen Sie folgendes unterscheiden:
Beschäftigung als | zu stellende Anträge |
---|---|
Weiterbildungsassistent zum Erwerb einer zulassungsfähigen Gebietsbezeichnung oder Facharztkompetenz |
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung und Antrag auf Förderung der Weiterbildung |
Weiterbildungsassistent zum Erwerb einer Schwerpunktkompetenz, einer zusätzlichen Weiterbildung oder einer Zusatzbezeichnung |
Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung. Hier ist keine Förderung möglich. |
Überbrückungsassistenten
Auch nach Abschluss der Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Tätigkeit als Weiterbildungsassistent für einen (kurzen) Übergangszeitraum weitergeführt werden. Voraussetzung für die Genehmigung einer solchen "Überbrückungsassistenz" ist, dass der Weiterbildungsassistent nach Abschluss der Weiterbildung einen Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung (Zulassungsantrag, Antrag auf Anstellungsgenehmigung oder Ermächtigung) stellt. In diesem Fall ist es zur Vermeidung von Ausfallzeiten zulässig, dass ein Weiterbildungsassistent auch nach Abschluss der Weiterbildung noch bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses über den gestellten Antrag auf Zulassung, Anstellung oder Ermächtigung weiterbeschäftigt werden kann. Für einen "Überbrückungsassistenten", der seine Weiterbildung bereits abgeschlossen hat, kann keine Weiterbildungsförderung gewährt werden. Zudem steht auch kein eigenes "Budget" zur Verfügung. Der Überbrückungsassistent darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis dienen.
Sicherstellungs- und Entlastungsassistenten
Zudem ist nach abgeschlossener Facharztausbildung die Anstellung als Sicherstellungs- oder Entlastungsassistent unter folgenden Umständen denkbar:
Von einem Sicherstellungsassistenten spricht man, wenn der Antrag auf Anstellung eines Arztes mit allgemeinen Sicherstellungsgründen (Versorgungsbedarf) begründet wird. Es muss sich hierbei um einen vorübergehenden (zeitlich befristeten Bedarf) handeln.
Die Beschäftigung als Entlastungsassistenten ist dagegen möglich, wenn ein Vertragsarzt vorübergehend an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist. Denkbar sind hierbei etwa Krankheitsgründe, die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, die die vertragsärztliche Tätigkeit zwar nicht komplett ausschließen (in diesen Fällen ist ein Vertreter zu beschäftigen), aber zeitlich oder hinsichtlich wesentlicher Tätigkeiten einschränken. Auch hier kann eine Genehmigung nur erfolgen, wenn absehbar ist, dass die Beschäftigung eines Entlastungsassistenten nur für einen begrenzten, zeitlich absehbaren, Zeitraum erforderlich ist.
Auch hier gilt, dass genehmigte Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis dienen dürfen.
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Förderung der ambulanten Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
Auf der Grundlage einer zwischen der KBV und den Krankenkassen geschlossenen Vereinbarung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung von der KVN und den Krankenkassen finanziell gefördert. Eine Förderung ist für sämtliche auf die Gebietsweiterbildung Allgemeinmedizin bzw. Innere Medizin und Allgemeinmedizin anrechenbare Gebiete möglich. Hinsichtlich der genauen Voraussetzungen und Modalitäten der Förderung wird auf unser Merkblatt zur Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin verwiesen.
Förderung der ambulanten Weiterbildung in einem Facharztgebiet
Nach der Richtlinie der KVN zur Förderung der ambulanten Weiterbildung ist auch die Förderung von ambulanten Weiterbildungen in anderen Facharztgebieten als der Allgemeinmedizin möglich. Gefördert werden ausschließlich ambulante Weiterbildungsabschnitte zum Erwerb von Gebiets- oder Facharztbezeichnungen. Eine Förderung der Weiterbildung zur Erlangung von Schwerpunktbezeichnungen, Zusatzbezeichnungen oder zusätzlichen Weiterbildungen ist nicht möglich. Für die Weiterbildung in bestimmten Gebieten besteht zusätzlich die Möglichkeit einer Förderung durch die Krankenkassen, diese Förderung ist jährlich nur für eine begrenzte Anzahl an Stellen möglich. Hinsichtlich der genauen Voraussetzungen und Modalitäten der Förderung sowie aktueller Informationen wird auf unser Merkblatt zur Förderung der ambulanten Weiterbildung in einem Facharztgebiet verwiesen.