FAQ Mitteilungsverordnung
FAQ Datenergänzung gem. §2 Mitteilungsverordnung
Der Gesetzgeber hat geregelt, dass den Finanzbehörden die Zahlungen gemäß Mitteilungsverordnung verpflichtend elektronisch zu melden sind. Die übermittelten Daten dienen den Finanzbehörden als zusätzliche Kontrollmöglichkeit gegenüber den Steuerpflichtigen. Die Mitteilungsverordnung hat daher bindende Wirkung sowohl für die KVN als auch für die Betroffenen.
Grundsätzlich fallen alle Arten von Zahlungen unter die Mitteilungsverordnung. Meldepflichtig sind insbesondere Zahlungen ab 1.500,01 Euro im Jahr und wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt.
Die Meldungen müssen grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen. Deswegen erfolgt eine zeitnahe Abfrage Ihrer steuerlichen Daten, wenn diese uns noch nicht vorliegen.
Nach 2008 haben alle natürlichen Personen in einem Brief vom Bundeszentralamt für Steuern eine Mitteilung über ihre persönliche Steuer-ID erhalten. Die Steuer-ID gilt lebenslang. Sie ist elf-stellig ohne Sonderzeichen und wird in der Regel in der Form 99 999 999 999 dargestellt. Sie finden sie oben links auf Ihrem persönlichen Einkommensteuerbescheid bzw. sofern vorhanden auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Nein, da das Finanzamt im Zuge der elektronischen Übermittlung zur eindeutigen Zuordnung ausschließlich die Steuer-ID verwendet. Da Ihre Steuer-ID Sie lebenslang begleitet, ist es sinnvoll, dass Sie diese (sofern unbekannt) mit Hilfe Ihres Geburtsdatums selbst beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.
Die Mitteilungsverordnung verpflichtet uns zur Übermittlung folgender Daten: Steuer-ID, Name, Vorname, Geburtsdatum, Meldeadresse, geleistete Zahlungen sowie Zahlungsgrund und die Bankverbindung des Zahlungsempfängers. Nach erfolgter Meldung an die Finanzbehörden informieren wir Sie postalisch über die Höhe der gemeldeten Zahlungen und welche relevanten Daten wir übermittelt haben.
Die KVN erstellt für unvollständige Datensätze eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern und beschafft sich die Daten auf diese Weise. Dieses Verfahren ist aufwändig und wird nicht präferiert, da die KVN sparsam und wirtschaftlich mit den Mitteln ihrer Mitglieder umgeht. Sollten der KVN Nachteile aus der Unvollständigkeit der Daten entstehen, behalten wir uns weitere Schritte vor.
Gemäß §2 Abs. 1 Mitteilungsverordnung hat eine Mitteilung nur zu erfolgen, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Somit werden Honorare aus vertragsärztlicher Tätigkeit grundsätzlich nicht gemeldet.
Entschädigungsleistungen werden eventuell nach den oben genannten Kriterien gemeldet. Wenn eine Meldung in Betracht kommt, erfolgt ein entsprechendes Anschreiben durch die KVN.
Melden Sie die korrekte Steuer-ID über das Eingabe-Formular Mitteilungsverordnung. Sofern die zweite Eingabe erfolgreich erfolgte, sollte die Meldung nun korrekt vorliegen. Sie erhalten nach Absenden des Formulars eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse.
Bitte melden Sie sich zunächst - wie in unserem Anschreiben beschrieben - im Portal an. Anschließend geben Sie den von uns genannten Link in die Adresszeile Ihres Browsers oder Sie finden im Mitgliederportal unter dem Register Formulare unter „M“ das Eingabe-Formular. Sollte das Problem dennoch bestehen, bitten wir Sie, sich unter unserem Kontakt24-Formular bei uns zu melden.
Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob Ihre Tätigkeit bereits unterjährig beendet wurde. Daher ignorieren Sie bitte keinesfalls die Meldung und teilen uns Ihre steuerlichen Daten mit.