Aktuelles
Aktuelles
Der neue Impfstoff Nuvaxovid® JN.1 konnte erstmals für die Kalenderwoche 51 (16. bis 22. Dezember) zu Lasten des BAS bestellt werden. Der Impfstoff wird in Vials mit je einer Impfstoffdosis zur Verfügung gestellt. Angewendet werden kann dieser Impfstoff bei Personen ab12 Jahren.
Weitere Informationen zum neuen Impfstoff finden Sie auf den Seiten der KBV hier
Es gilt derzeit bis auf weiteres weiterhin, dass der Impfstoffbezug für COVID-19-Impfungen zu Lasten des BAS erfolgt und nicht zu Lasten der GKV. Die abschließende Liste der COVID-19-Impfstoffe, die über das BAS bezogen werden können, finden Sie hier.
Alle anderen COVID-19-Impfstoffe, insbesondere die meisten Einzeldosenimpfstoffe, können nicht über das BAS bezogen werden und stehen deshalb derzeit im Rahmen der GKV-Versorgung nicht zur Verfügung.
Von einer Verordnung von COVID-19-Impfstoffen auf Muster 16 zu Lasten der Kasse des jeweiligen Patienten oder zu Lasten des SSB wird derzeit weiterhin dringend abgeraten, da dies ein sehr hohes Risiko für Regresse trägt.
Für die Versorgung von Patient/innen mit Long COVID oder einem Verdacht auf Long COVID werden zum 1. Januar mehrere neue Leistungen in den EBM aufgenommen. Hintergrund ist die Long-COVID-Richtlinie des GBA (die Richtline finden Sie weiter unten auf dieser Seite).
Mit dem Beschluss des GBA steht jetzt fest, welche GOP die beteiligten Ärzt/innen zusätzlich abrechnen können. Dazu wird ein neuer Abschnitt 37.8 mit fünf GOP in den EBM aufgenommen. Alle Leistungen werden zunächst extrabudgetär vergütet.
GOP 37800 für Basis-Assessment
Gemäß LongCOV-RL sind in der Regel Hausärzt/innen erste Ansprechpartner/innen für die Patient/innen. Diese können die koordinierende Rolle übernehmen und die weiteren Schritte unter anderem mit Fachärzt/innen abstimmen.
Zu den Aufgaben der koordinierenden Ärzt/innen gehört ein Basis-Assessment nach der LongCOV-RL. Dieses umfasst die Abklärung des Verdachts auf das Vorliegen einer Erkrankung durch systematisches Erfassen und Bewerten des Gesundheitszustands der Patientin/des Patienten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Basis-Assessment auch durch eine Fachärztin oder einen Facharzt erfolgen.
Koordinierende Ärzt/innen rechnen für das Basis-Assessment die GOP 37800 ab. Die GOP ist mit 20,33 Euro (164 Punkte) bewertet und kann einmal im Krankheitsfall (= ein Jahr) berechnet werden.
Zuschlag zur GOP 37800
Für schwere Fälle erhalten Ärzt/innen einen Zuschlag zum Basis-Assessment von 15,86 Euro. Die GOP 37801 (128 Punkte) können Sie bis zu zweimal im Krankheitsfall abrechnen.
Zu „schweren Fällen“ zählen beispielsweise Patient/innen mit Post-COVID (ICD-10-Kodes U09.9! Post-COVID-Zustand nicht näher bezeichnet) und einer schweren Funktionseinschränkung (ICD-10-Kodes: U50.4- Schwere motorische Funktionseinschränkung). Auch Patient/innen mit Verdacht auf ein Chronisches Fatigue-Syndrom (ICD-10-Kodes: G93.3 V) und einer seit mindestens vier Wochen bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Erkrankung fallen darunter. Bei hinweisender Symptomatik ist beispielsweise die strukturierte Ersterfassung einer möglichen PEM (Post-exertionelle Malaise) oder eines POTS (posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom) Bestandteil des Leistungsinhalts der GOP 37801.
Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale
Koordinierende Ärzt/innen erhalten außerdem einen Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschale, wenn die Patientin/der Patient in dem Quartal durch mindestens eine/n weitere/n Vertragsarzt/in einer anderen Fachrichtung behandelt wird und die obligaten Leistungsinhalte erfüllt sind. Die GOP 37802 ist mit 17,47 Euro (141 Punkte) bewertet und einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Förderung von Fallbesprechungen
Für die Teilnahme an patientenbezogenen Fallbesprechungen können Ärzt/innen, die an der Versorgung einer Patientin/eines Patienten beteiligt sind, die GOP 37804 (86 Punkte/10,66 Euro) abrechnen. Die GOP ist bis zu fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Besprechung kann in Präsenz, per Video oder Telefon stattfinden.
Spezialisierte ambulante Versorgung: GOP 37806
Koordinierende Ärzt/innen haben auch die Möglichkeit, Patient/innen zur differentialdiagnostischen Abklärung an eine Hochschulambulanz (nach § 117b SGB V) oder eine spezialisierte vertragsärztliche Praxis zu überweisen. Die Ärzt/innen dort können einmal im Behandlungsfall (höchstens zweimal im Jahr) die GOP 37806 (219 Punkte/27,14 Euro) abrechnen.
Die Einrichtungen müssen besondere Kriterien der LongCOV-RL erfüllen. Dazu gehört, dass sie eine neurologische, kardiologische und pneumologische Versorgung gewährleisten und an klinischer Forschung zu den in der LongCOV-RL genannten Erkrankungen beteiligt sind.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier