FAQs zur ePA
Fragen zum Befüllen
Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhausärzte, Apotheker und Zahnärzte sowie die Krankenkasse.
Arztbriefe, Laborbefunde und bildgebende Diagnostikdaten müssen laut gesetzlicher Vorgaben in die ePA eingestellt werden, sofern diese elektronisch vorliegen und im aktuellen Behandlungskontext erhoben wurden.
Nein, die Digitalisierung alter Papierbefunde obliegt den Krankenkassen auf Wunsch des Versicherten. Die Aktualisierung kann bis zu zweimal innerhalb von 24 Monaten erfolgen, wobei pro Vorgang bis zu 10 Dokumente digitalisiert werden können.
Ja, jeder Facharzt muss seine eigenen Befunde einstellen.
Die Umsetzung ist abhängig vom Praxisverwaltungssystem. Seitens der KBV wird ein minimaler Aufwand für die Praxen angestrebt.
Überweisungen fließen nicht automatisch ein (aktuell noch auf dem Musterpapier ausgestellt), könnten aber als PDF bereitgestellt werden.
Informationen zu Dauerdiagnosen, Dauermedikation, Allergien/Unverträglichkeiten, Implantaten und Kontaktdaten von Ärzten und Angehörigen.
Die Medikationsliste in der ePA wird nur die elektronisch verordneten und ausgegebenen Arzneimittel ab 2025 enthalten.
Die elektronische Patientenkurzakte soll eine solche Zusammenfassung bieten, die jedoch erst später verfügbar sein wird.
Es besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Signatur. Es gibt aber Dokumentenarten, bei denen dies gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist.
Der Vorgang soll so gestaltet werden, dass minimaler zusätzlicher Aufwand entsteht.
PDF/A, JPEG, PNG, TIFF, reine Text-Dokumente und strukturierte Datenformate (XML, JSON).
Aktuell sind Dokumente bis 25 MB möglich. Größere Bilddaten erfordern eine Erweiterung des ePA-Speicherplatzes.
Nur aktuelle Behandlungsdaten müssen hochgeladen werden.
Ja, das ist erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Dokumente, die von Ärzten signiert werden müssen.
Für die ePA gibt es drei Gebührenordnungspositionen, die Praxen vorerst bis Ende 2025 abrechnen können, insbesondere für die Erfassung, Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten:
- GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“
- GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820“
- GOP 01648 „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“