FAQs zur ePA

ePA

Fragen zum Befüllen

Wer befüllt die ePA?

Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, Krankenhausärzte, Apotheker und Zahnärzte sowie die Krankenkasse.

Welche Daten müssen in die ePA vom Arzt eingestellt werden?

Arztbriefe, Laborbefunde und bildgebende Diagnostikdaten müssen laut gesetzlicher Vorgaben in die ePA eingestellt werden, sofern diese elektronisch vorliegen und im aktuellen Behandlungskontext erhoben wurden.

Müssen Praxen alte Papierbefunde einpflegen?

Nein, die Digitalisierung alter Papierbefunde obliegt den Krankenkassen auf Wunsch des Versicherten. Die Aktualisierung kann bis zu zweimal innerhalb von 24 Monaten erfolgen, wobei pro Vorgang bis zu 10 Dokumente digitalisiert werden können.

Sind alle Fachärzte zur Dokumentation in der ePA verpflichtet?

Ja, jeder Facharzt muss seine eigenen Befunde einstellen.

Wie erfolgt die Befüllung der ePA in der Praxis?

Die Umsetzung ist abhängig vom Praxisverwaltungssystem. Seitens der KBV wird ein minimaler Aufwand für die Praxen angestrebt.

Fließen Überweisungen in die ePA ein?

Überweisungen fließen nicht automatisch ein (aktuell noch auf dem Musterpapier ausgestellt), könnten aber als PDF bereitgestellt werden.

Welche Daten gehören zum Notfalldatensatz?

Informationen zu Dauerdiagnosen, Dauermedikation, Allergien/Unverträglichkeiten, Implantaten und Kontaktdaten von Ärzten und Angehörigen.

Sind Medikamente, die vor Einführung der „ePA für alle“ elektronisch verordnet werden, relevant für den zukünftigen Medikamentenplan in der ePA?

Die Medikationsliste in der ePA wird nur die elektronisch verordneten und ausgegebenen Arzneimittel ab 2025 enthalten.

Wird es eine Art Anamneseblatt geben, auf dem die wichtigsten Befunddaten zusammengefasst sind?

Die elektronische Patientenkurzakte soll eine solche Zusammenfassung bieten, die jedoch erst später verfügbar sein wird.

Müssen selbst eingespielte Dokumente immer signiert werden?

Es besteht keine grundsätzliche Pflicht zur Signatur. Es gibt aber Dokumentenarten, bei denen dies gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben ist.

Wie lange wird es dauern, Daten in die ePA einzugeben?

Der Vorgang soll so gestaltet werden, dass minimaler zusätzlicher Aufwand entsteht.

Welche Dateiformate werden unterstützt?

PDF/A, JPEG, PNG, TIFF, reine Text-Dokumente und strukturierte Datenformate (XML, JSON).

Können künftig auch größere Dokumente, zum Beispiel Aufnahmen von CT- oder MRT-Untersuchungen, in der ePA abgelegt werden?

Aktuell sind Dokumente bis 25 MB möglich. Größere Bilddaten erfordern eine Erweiterung des ePA-Speicherplatzes.

Dürfen Ärzte die Befüllung der Patientenakte an eine MFA delegieren?

Ja, das ist erlaubt. Dies gilt jedoch nicht für Dokumente, die von Ärzten signiert werden müssen.

Vergütung: Befüllung der ePA

Für die ePA gibt es drei Gebührenordnungspositionen, die Praxen vorerst bis Ende 2025 abrechnen können, insbesondere für die Erfassung, Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten: 

  • GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“
  • GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820“
  • GOP 01648 „Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung“