Elektronische Patientenakte (ePA) für alle ab 2025

ePA

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) und soll - als zentraler digitaler Speicherort - medizinisch relevante Gesundheitsdaten von Patienten verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen zugänglich machen. Sie ersetzt jedoch weder die Primärdokumentation des Arztes oder Psychotherapeuten im Praxisverwaltungssystem (PVS), noch die Kommunikation unter den Ärzten, Psychotherapeuten oder weiteren beteiligten Akteuren im Gesundheitswesen.

 

Die Entscheidung über die Nutzung der ePA und die Kontrolle über die enthaltenen Informationen liegt beim Patienten.

 

Gesetzlich Versicherte können die ePA bereits seit Anfang 2021 freiwillig nutzen. Hierzu müssen die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine kostenlose ePA anbieten und den Zugang zur Akte in Form einer App ermöglichen. Ärzte und Psychotherapeuten sind schon seit 2021 gesetzlich dazu verpflichtet, die erforderliche Ausstattung für den Zugriff auf die ePA in ihren Praxen vorzuhalten.

 

Mit dem Digital-Gesetz erhalten alle gesetzlich Versicherten ab 15. Januar 2025 die "ePA für alle", sofern sie nach vorheriger Information durch die Krankenkassen der Anlage nicht widersprechen ("Opt-Out-Regelung"). Gleichzeitig startet die Nutzung vorrangig in den TI-Modellregionen Hamburg, Franken sowie in Teilen Nordrhein-Westfalens. Voraussichtlich ab Mitte Februar 2025 soll die „ePA für alle“ bundesweit genutzt werden.

 

Die "ePA für alle" ist eine Weiterentwicklung der aktuellen ePA.

Zugriff

Im Behandlungskontext, der durch das Stecken der eGK nachgewiesen wird, erhalten Praxen automatisch 90 Tage Zugriff auf die gesamte ePA des Patienten. Dies gilt, sofern dieser eine "ePA für alle" hat und keine individuellen Einstellungen (siehe "Widerspruch des Patienten") getroffen hat.

Befüllungspflichten

1.) Folgende Daten müssen von Ärzten und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden:

  • Laborbefunde
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen
  • Arztbriefe
  • Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Daten zum digital gestützten Medikationsprozess folgen.

Die Befüllungspflicht gilt, sofern die Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung durch den Arzt oder Psychotherapeuten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und der Patient dem Zugriff auf die Daten in der ePA durch den Arzt oder Psychotherapeuten nicht widersprochen hat.

 

Die genannten Daten können auch aus vorangegangenen Behandlungen durch Ärzte und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden, sofern es aus ihrer Sicht für die Versorgung des Patienten erforderlich ist. Hierzu sind Ärzte und Psychotherapeuten jedoch nicht verpflichtet.

 

2.) Folgende Daten müssen auf Verlangen des Patienten durch Ärzte und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden (ggf. technisch zu Beginn noch nicht in allen Fällen möglich):

  • Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen
  • Daten zur elektronischen Patientenkurzakte (ePKA)
  • Daten zur pflegerischen Versorgung
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
  • Daten aus DMP-Programmen
  • Daten zu Heilbehandlungen und Rehabilitation
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende

Die Befüllungspflicht gilt, soweit diese Daten in der konkreten aktuellen Behandlung durch den Arzt oder Psychotherapeuten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und der Patient in die Übermittlung und Speicherung dieser Daten eingewilligt hat.

Informations- und Dokumentationspflichten
  • Der Patient muss darüber informiert werden, welche Daten in die ePA übertragen und gespeichert werden. Ein daraufhin erklärter Widerspruch des Patienten ist nachprüfbar zu dokumentieren.
  • Für die Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes ist eine ausdrückliche und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegende Einwilligung des Patienten notwendig.
  • Bei Daten, deren Bekanntwerden Anlass zu Diskriminierung oder Stigmatisierung geben kann, muss der Patient auf das Recht zum Widerspruch gegen Übermittlung und Speicherung in die ePA sowie auf die Möglichkeit, die Verarbeitung dieser Daten zu beschränken, hingewiesen werden. Ein daraufhin erklärter Widerspruch ist nachprüfbar zu dokumentieren.
  • Ärzte und Psychotherapeuten müssen Patienten auf den Anspruch zur Befüllung der ePA mit weiteren Daten hinweisen (mit Ausnahme der elektronischen Abschrift der Patientenakte). Die erteilte Einwilligung des Patienten hierzu ist nachprüfbar zu dokumentieren.
Widerspruch des Patienten

Da die ePA als versichertengeführte Akte konzipiert ist, stehen dem Patienten verschiedene Widerspruchs- und Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung, hierzu zählen:

  • Widerspruch gegen die Bereitstellung der ePA an sich
  • Widerspruch gegen den Zugriff einer Praxis auf die gesamte ePA
  • Widerspruch gegen bestimmte Anwendungsfälle der ePA (bisher die elektronische Medikationsliste)
  • Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten vor Ort in der Praxis
  • Anpassung der Dauer der Zugriffsbefugnis der Praxis auf die ePA
  • Verbergen von Dokumenten oder Anwendungsfällen der ePA (also nur noch für Patienten sichtbar)
  • Löschen einzelner Dokumente der ePA

In Folge stehen je nach Widerspruch oder vorgenommenen Einstellungen die ePA an sich oder bestimmte Dokumente, Dateien oder Anwendungsfälle für den Arzt oder Psychotherapeuten zur Befüllung oder Nutzung nicht zur Verfügung.


Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten

Mit einem Fortbildungsangebot unterstützt die KBV Praxen dabei, sich auf die „ePA für alle“ vorzubereiten. Dabei geht es vor allem um medizinische, rechtliche und technische Aspekte. Die Fortbildung mit 10 Multiple-Choice-Fragen steht im Fortbildungsportal zur Verfügung. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Ärzte und Psychotherapeuten 6 Fortbildungspunkte.

 

Aushang für Praxen

Ärzte und Psychotherapeuten sind u. a. verpflichtet, ihre Patienten darüber zu informieren, welche Dokumente aus der aktuellen Behandlung sie in die ePA einstellen und dass diese einen Anspruch auf weitere Daten haben. Dies kann mündlich oder per Aushang erfolgen. Den Aushang, den Praxen in A3 oder A4 ausdrucken können, finden Sie hier