Elektronische Patientenakte (ePA) für alle ab 2025

ePA

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine Anwendung der Telematikinfrastruktur (TI) und soll - als zentraler digitaler Speicherort - medizinisch relevante Gesundheitsdaten von Patienten verschiedenen Akteuren im Gesundheitswesen zugänglich machen. Sie ersetzt jedoch weder die Primärdokumentation des Arztes oder Psychotherapeuten im Praxisverwaltungssystem (PVS), noch die Kommunikation unter den Ärzten, Psychotherapeuten oder weiteren beteiligten Akteuren im Gesundheitswesen.

 

Die Entscheidung über die Nutzung der ePA und die Kontrolle über die enthaltenen Informationen liegt beim Patienten.

 

Bereits seit Anfang 2021 können gesetzlich Versicherte die ePA freiwillig nutzen, gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten diese kostenlos anbieten. Zudem sind Ärzte und Psychotherapeuten bereits ebenfalls seit 2021 gesetzlich dazu verpflichtet, die erforderliche Ausstattung für den Zugriff auf die ePA in ihren Praxen vorzuhalten.

 

Mit dem Digital-Gesetz erhalten alle gesetzlich Versicherten eine „ePA für alle“, sofern sie vorab nicht widersporchen haben (Opt-Out Regelung). Vorrangig beginnt die Pilotierung in den Modellregionen Hamburg, Franken sowie in Teilen Nordrhein-​Westfalens. Als bundesweiten Starttermin strebt das Bundesministerium für Gesundheit der 15. Februar 2025.

Zugriff

Im Behandlungskontext, der durch das Stecken der eGK nachgewiesen wird, erhalten Praxen automatisch standardmäßig 90 Tage Zugriff auf die ePA des Patienten.  Über die Krankenkassen-App für die ePA können die Versicherte die Zugriffsdauer beliebig anpassen und auch Zugriffe auf Inhalte der ePA steuern indem sie widersprichen, Inhalte verbergen und löschen.

Befüllungspflichten

1.) Folgende Daten müssen von Ärzten und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden:

  • Laborbefunde
  • Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
  • Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen
  • eArztbriefe
  • Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Daten zum digital gestützten Medikationsprozess folgen.

Die Befüllungspflicht gilt, sofern die Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung durch den Arzt oder Psychotherapeuten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und der Patient dem Zugriff auf die Daten in der ePA durch den Arzt oder Psychotherapeuten nicht widersprochen hat.

 

Die genannten Daten können auch aus vorangegangenen Behandlungen durch Ärzte und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden, sofern es aus ihrer Sicht für die Versorgung des Patienten erforderlich ist. Hierzu sind Ärzte und Psychotherapeuten jedoch nicht verpflichtet.

 

2.) Folgende Daten können auf Wunsch des Patienten durch Ärzte und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden (ggf. technisch zu Beginn noch nicht in allen Fällen möglich):

  • Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
  • eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende  
  • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen  
  • Elektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation
Informations- und Dokumentationspflichten
  • Allgemeine Dokumente
    Ärzte und Psychotherapeuten weisen beim Besuch der Praxis darauf hin, welche Dokumente im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung in die ePA übermittelt werden. Dies kann mündlich oder per Aushang erfolgen. Sofern die Einstellung von Dokumenten nicht erfolgen soll, müssen Widersprüche entsprechend in der Behandlungsdokumentation festgehalten werden.
  • Sensible Dokumente
    Bei besonders sensiblen Daten verlangt der Gesetzgeber, dass Ärzte und Psychotherapeuten ihre Patienten zusätzlich über ihr Recht zum Widerspruch informieren und einen etwaigen Widerspruch in der Behandlungsdokumentation protokollieren. Dies gilt insbesondere bei sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen.
  • Genetische Untersuchungsergebnisse
    Für die Übermittlung und Speicherung von Ergebnissen genetischer Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes ist eine ausdrückliche und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegende Einwilligung des Patienten notwendig.
Widerspruch des Patienten

Da die ePA als versichertengeführte Akte konzipiert ist, stehen dem Patienten verschiedene Widerspruchs- und Einstellungsmöglichkeiten zur Verfügung, hierzu zählen:

  • Widerspruch gegen die Bereitstellung der ePA an sich
  • Widerspruch gegen den Zugriff einer Praxis auf die gesamte ePA
  • Widerspruch gegen bestimmte Anwendungsfälle der ePA (bisher die elektronische Medikationsliste)
  • Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten vor Ort in der Praxis
  • Anpassung der Dauer der Zugriffsbefugnis der Praxis auf die ePA
  • Verbergen von Dokumenten oder Anwendungsfällen der ePA (also nur noch für Patienten sichtbar)
  • Löschen einzelner Dokumente der ePA

In Folge stehen je nach Widerspruch oder vorgenommenen Einstellungen die ePA an sich oder bestimmte Dokumente, Dateien oder Anwendungsfälle für den Arzt oder Psychotherapeuten zur Befüllung oder Nutzung nicht zur Verfügung.


Fortbildung für Ärzte und Psychotherapeuten

Mit einem Fortbildungsangebot unterstützt die KBV Praxen dabei, sich auf die „ePA für alle“ vorzubereiten. Dabei geht es vor allem um medizinische, rechtliche und technische Aspekte. Die Fortbildung mit 10 Multiple-Choice-Fragen steht im Fortbildungsportal zur Verfügung. Bei erfolgreicher Teilnahme erhalten Ärzte und Psychotherapeuten 6 Fortbildungspunkte.

 

Aushang für Praxen

Ärzte und Psychotherapeuten sind u. a. verpflichtet, ihre Patienten darüber zu informieren, welche Dokumente aus der aktuellen Behandlung sie in die ePA einstellen und dass diese einen Anspruch auf weitere Daten haben. Dies kann mündlich oder per Aushang erfolgen. Den Aushang, den Praxen in A3 oder A4 ausdrucken können, finden Sie hier