1.) Folgende Daten müssen von Ärzten und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden:
- Laborbefunde
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Befundberichte aus invasiven oder chirurgischen sowie aus nicht-invasiven oder konservativen Maßnahmen
- eArztbriefe
- Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Daten zum digital gestützten Medikationsprozess folgen.
Die Befüllungspflicht gilt, sofern die Daten im Rahmen der konkreten aktuellen Behandlung durch den Arzt oder Psychotherapeuten erhoben und elektronisch verarbeitet wurden und der Patient dem Zugriff auf die Daten in der ePA durch den Arzt oder Psychotherapeuten nicht widersprochen hat.
Die genannten Daten können auch aus vorangegangenen Behandlungen durch Ärzte und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden, sofern es aus ihrer Sicht für die Versorgung des Patienten erforderlich ist. Hierzu sind Ärzte und Psychotherapeuten jedoch nicht verpflichtet.
2.) Folgende Daten können auf Wunsch des Patienten durch Ärzte und Psychotherapeuten in die ePA eingestellt werden (ggf. technisch zu Beginn noch nicht in allen Fällen möglich):
- Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
- eAU-Bescheinigungen (Patienten-Kopie)
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Elektronische Abschrift der vom Arzt oder Psychotherapeuten geführten Behandlungsdokumentation