Abwesenheit und Vertretung
Urlaubsvertretung: "Ich bin dann mal weg" geht nicht
Vertragsärzte dürfen nicht einfach so in den Urlaub fahren. Damit die medizinische Versorgung der Patienten gewährleistet ist, müssen sie für ihre Sprechstunden eine Vertretung in der Umgebung organisieren.
Soll der Urlaub länger als eine Woche dauern, sind Ärzte verpflichtet, dies ihrer Bezirksstelle der KVN mitzuteilen. Dies kann formlos erfolgen. Der Vertragsarzt gibt dabei den Namen des Vertreters an. Wichtig ist, dass dieser Bescheid weiß und die Vertretung mit ihm abgesprochen ist.
Auch wenn Ärzte nur einen Brückentag frei nehmen oder ein verlängertes Wochenende verreisen, müssen sie eine Vertretung organisieren. Sie brauchen dann nicht ihre KVN-Bezirksstelle informieren, aber ihre Patienten "in geeigneter Weise" - zum Beispiel durch einen Aushang an der Praxistür und eine Ansage auf dem Anrufbeantworter. Ihre Patienten sollten wissen, dass Sie die Vertretung auch dann nur in dringenden Fällen in Anspruch nehmen sollten. Eine Weiterführung der Regelversorgung während der Abwesenheit führt sonst zur Überlastung der Vertreterpraxis. Von daher sollten idealerweise die eigenen Patienten während der Abwesenheit ausreichend medikamentös versorgt sein.
Einfach auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu verweisen, geht nicht. Vielmehr müssen Vertragsärzte sowohl für die Sprechstunden, als auch für Bereitschaftsdienste eine Urlaubsvertretung organisieren.
Vertragsärzte können sich innerhalb von zwölf Monaten bis zu drei Monate vertreten lassen. Wird mehrmals Urlaub gemacht, werden die Zeiten addiert. Neben dem Urlaub sind unter anderem auch Krankheit, ärztliche Fortbildungen oder die Teilnahme an Wehrübungen Gründe, bei denen Ärzte eine Vertretung organisieren müssen.
Ein Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur von einer Kollegin oder einem Kollegen mit abgeschlossener Weiterbildung in demselben Fachgebiet vertreten lassen, für das sie oder er selbst zugelassen ist.
Vertretung bei Psychotherapeuten nicht ohne weiteres möglich
Aufgrund der besonders engen Patienten-Therapeuten-Beziehung ist eine Vertretung bei Psychotherapeuten nicht ohne weiteres möglich. Laut Bundesmantelvertrag dürfen sie sich bei den probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psychotherapie grundsätzlich nicht vertreten lassen. Das gilt für alle ärztlichen und psychologischen Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
KVN "fakt": Grundsätze für Urlaubsvertretungen und Abwesenheit von Ärzten
"Ich bin dann mal weg" geht nicht - Nds. Ärzteblatt 7/ 2019