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Bewertungsausschuss passt Portopauschalen und Dialysekostenpauschalen an​

Der Bewertungsausschuss (BA) hat zwei Beschlüsse zu Anpassungen des EBM zum 1. Januar und 1. April 2025 gefasst, über die wir Sie informieren möchten.

 

Die Beschlüsse betreffen Änderungen im EBM-Abschnitt 40.4 „Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport von Briefen, Röntgenaufnahmen, Filmfolien und/oder schriftlichen Unterlagen, Kostenpauschale für Telefax“, eine Anpassung der Kostenpauschale 40128 nach der Änderung der Krankentransport-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sowie Detailänderungen zu den Dialysekostenpauschalen

 

Portopauschalen

 

Anpassung Portopauschalen wegen Preiserhöhung der Deutschen Post

Ab dem 1. Januar 2025 werden die Kostenpauschalen des Abschnitts 40.4 EBM im Zusammenhang mit der durch die Deutsche Post vorgenommenen Preisänderung für Briefprodukte höher bewertet:

 

  • 40110: Kostenpauschale für die Versendung beziehungsweise den Transport eines Briefes und/oder von schriftlichen Unterlagen
  • 40128: Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder einer Verordnung an den Patienten
  • 40129: Kostenpauschale für die postalische Versendung einer Bescheinigung gemäß Muster 21 an den Patienten beziehungsweise die Bezugsperson
  • 40130: Kostenpauschale für die postalische Versendung einer mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse

 

Zudem erfolgt eine Anpassung der arztgruppenspezifischen Höchstwerte der Kostenpauschalen 40110 und 40111 (Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefaxes) aus Abschnitt 40.4 Nummer 3 EBM.

 

Porto für den Versand einer Verordnung zur Krankenbeförderung

Der G-BA hat die Krankentransport-Richtlinie angepasst und eine Regelung geschaffen, wonach eine Krankenbeförderung auch per Videosprechstunde oder in Ausnahmefällen auch nach telefonischem Kontakt verordnet werden kann.

 

Der BA hat daher den EBM mit Wirkung zum 1. April 2025 angepasst und die Abrechnung der Kosten für den postalischen Versand der ärztlichen Verordnung für eine Krankenbeförderung (Muster 4) über die vorhandene Kostenpauschale 40128 ermöglicht.

 

Dialysekostenpauschalen

 

Der BA hat strukturelle Anpassungen im Abschnitt 40.14 „Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren“ beschlossen. Mit dem nun erfolgten Beschluss erfolgen zwei Klarstellungen mit Wirkung zum 1. Januar 2025.

 

Förderung bei Beginn einer erstmaligen Heimdialyse bei vorangegangener IPD

Die siebte Bestimmung zum Abschnitt 40.14 regelt die Voraussetzungen zum Vorliegen einer erstmaligen Heimdialysebehandlung. In Einzelfällen kann im Vorfeld bereits eine intermittierende Peritonealdialyse (IPD) durchgeführt und hierfür die Kostenpauschale(n) nach der/den GOP 40825 und/oder 40827 abgerechnet worden sein.

 

Da es sich bei der IPD nicht um ein Heimdialyseverfahren handelt, sind die Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 (Zuschläge zu den Kostenpauschalen 40825 bis 40827 bei Beginn einer erstmaligen Heimdialysebehandlung) für diese nicht berechnungsfähig. Die Abrechnung der Förderzuschläge soll jedoch möglich sein, wenn im Anschluss an die IPD ein Heimdialyseverfahren begonnen wird.

 

Wir möchten aufgrund von aktuellen Anfragen zudem darauf hinweisen, dass die neuen Zuschläge nach den GOP 40845 bis 40847 ab dem 1. Januar 2025 auch dann abgerechnet werden können, wenn die erstmalige Heimdialysebehandlung bereits im Jahr 2024 begonnen wurde - vorausgesetzt, der 52 Wochen-Zeitraum der Förderung ist noch nicht überschritten.

 

Uhrzeitangabe bei der Nachtdialyse

Der BA hat die Anmerkung zum Zuschlag nach der GOP 40840 (Zuschlag zur Kostenpauschale 40823 oder 40824 für die Nachtdialyse) angepasst. Der Beschluss sah zunächst vor, dass sowohl Anfang- als auch Ende-Uhrzeit der Nachtdialyse anzugeben sind. Da jedoch bei der Abrechnung nur eine Uhrzeitangabe übermittelt werden kann, genügt es, wenn die Uhrzeit für das Ende der Dialyse angegeben wird.

 

Bundeseinheitliche Kennzeichnung der Kostenpauschalen 40823 und 40824

Wir haben Sie bereits im letzten Rundschreiben darüber informiert, dass interkurrente Dialysen während einer stationären Behandlung im Krankenhaus und Nachtdialysen bei der Bestimmung der Anzahl der Dialysewochen gemäß zweiter Bestimmung zum Abschnitt 40.14 EBM nicht mehr mitgezählt und diese Dialysen immer mit der jeweiligen Preisstufe 1 Kostenpauschale 40823 und 40824 vergütet werden. Daher ist es notwendig, dass die Kostenpauschalen 40823 und 40824 bei Durchführung der Hämodialyse als interkurrente Dialyse in der Abrechnung jeweils entsprechend mit dem Suffix „I“ gekennzeichnet werden. Im Falle der Nachtdialyse sind die vorgenannten GOPen mit dem Suffix „N“ zu kennzeichnen.

 

Hinweis zur Veröffentlichung

Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht die Beschlüsse auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.