Nichtärztliche Praxisassistenten Kapitel 38 EBM
Praxen können nichtärztliche Praxisassistenten - die NäPa - beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patienten unterstützen, etwa bei Haus- und Pflegeheimbesuchen.
Wer kann diese Leistungen beantragen?
Fachärzten für
- Allgemeinmedizin
- Innere und Allgemeinmedizin
- Praktischen Ärzten
- Ärzten ohne Gebietsbezeichnung
- Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
- Kinder- und Jugendmedizin
- Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
- Augenheilkunde
- Chirurgie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Innere Medizin mit und ohne Schwerpunkt, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Neurologie
- Nervenheilkunde
- Neurologie und Psychiatrie
- Orthopädie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Urologie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?
- eine nach dem qualifizierten Berufsabschluss mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Praxis eines Arztes gemäß Nr. 1 der Präambel 38.1
- eine Qualifikation gemäß Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)
- Nachweis über die Begleitung von 20 Hausbesuchen zur Verrichtung medizinisch notwendiger delegierbarer Leistungen in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen bei einem Arzt gemäß Nr. 2 der Präambel 38.1. Der Nachweis der Berufserfahrung und der Zusatzqualifikation ist durch eine ärztliche Bescheinigung und eine zertifizierte Kursteilnahme zu führen
Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.
Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?
- Beschäftigung einer NäPA mit der geforderten Qualifikation gemäß § 7 der Delegations-Vereinbarung für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis
und
- Die NäPa hat alle drei Jahre eine Fortbildung mit mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement, inklusive Übungen am Phantom, und mindestens je acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin nachzuweisen.
Welche rechtlichen Maßgaben liegen zugrunde?
- Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder in hausärztlichen Praxen, Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Kapitel 38 Delegationsfähige Leistungen
Kontakt
Frau Clostermann
Telefon: 04231 975-211
Frau Heuschkel
Telefon: 04421 9386-113