Palliativ-medizinische Versorgung
Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen ist eine hochsensible Aufgabe.
Wenn die kurativen Möglichkeiten weitestgehend ausgeschöpft sind und kaum mehr Aussicht auf Heilung besteht, rückt die palliative Versorgung in den Vordergrund: Schmerzen und seelisches Leid zu lindern, die Lebensqualität so weit wie möglich zu erhalten und ein Sterben in Würde zuzulassen.
Die Vereinbarung verfolgt das Ziel, den Betroffenen ein Sterben in selbst gewählter Umgebung bei bestmöglicher Lebensqualität zu ermöglichen.
Inhalt
- Zur Teilnahme an dieser Vereinbarung sind alle an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmenden Ärzte sowie Fachärzte der unmittelbaren Patientenversorgung berechtigt.
Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:
Praktische Erfahrungen
- Mindestens 2-wöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team
oder
- Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen drei Jahre
Theoretische Kenntnisse
- 40-stündige Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach dem (Muster-)Kursbuch Palliativ-medizin der Bundesärztekammer
oder
- Strukturierte curriculare Fortbildung „Geriatrische Grundversorgung“ der Bundesärzte-kammer (60 Stunden) und die Fortbildung „Curriculum Psychosomatische Grundversor-gung (80 Stunden) und der Teilnahme am Themenkomplex 2 „Behandlung von Schmer-zen und anderen belastenden Symptomen (Symptomkontrolle – 20 Stunden)“ der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin
oder
- Zusatzqualifikation „Spezielle Schmerztherapie“ (80 Stunden) und der Teilnahme an den Themenkomplexen 3, 4, 5 und 6 („Psychosoziale und spirituelle Aspekte“, „Ethische und rechtliche Fragestellungen“, „Kommunikation und Teamarbeit“ und „Selbstreflexion“ (ins-gesamt 18 Stunden) der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin.
Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.
Für die Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern wird ein schriftlicher Nachweis eingereicht, in dem die Kooperationspartner sowie der teilnehmende Arzt mit ihrer Unterschrift die Zusammenarbeit sowie die Gewährleistung verbindlicher Absprachen zu folgenden Aufgaben erklären:
- Sicherstellung der palliativmedizinischen Versorgung während sprechstundenfreier Zeiten, an Wochenenden und Feiertagen
- Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch
- Organisation gemeinsamer, patientenorientierte Fallbesprechungen
und
- Durchführung von Konsilen.
Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.
Es sind regelmäßig palliativmedizinische Fortbildungen im Umfang von 8 Fortbildungspunkten im Jahr, insbesondere durch die Teilnahme an Qualitätszirkeln oder Fallkonferenzen im Rahmen der Fortbildungen nach § 95d SGB V, nachzuweisen.