Palliativ-medizinische Versorgung

Genehmigungspflichtige Leistungen

Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen ist eine hochsensible Aufgabe.

 

Wenn die kurativen Möglichkeiten weitestgehend ausgeschöpft sind und kaum mehr Aussicht auf Heilung besteht, rückt die palliative Versorgung in den Vordergrund: Schmerzen und seelisches Leid zu lindern, die Lebensqualität so weit wie möglich zu erhalten und ein Sterben in Würde zuzulassen.

 

Die Vereinbarung verfolgt das Ziel, den Betroffenen ein Sterben in selbst gewählter Umgebung bei bestmöglicher Lebensqualität zu ermöglichen.

Inhalt

Wer kann diese Leistungen beantragen?
  • Zur Teilnahme an dieser Vereinbarung sind alle an der hausärztlichen Versorgung nach § 73 Abs. 1a SGB V teilnehmenden Ärzte sowie Fachärzte der unmittelbaren Patientenversorgung berechtigt.
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:

 

Praktische Erfahrungen

  • Mindestens 2-wöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team

oder

  • Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen drei Jahre

 

Theoretische Kenntnisse

  • 40-stündige Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach dem (Muster-)Kursbuch Palliativ-medizin der Bundesärztekammer

oder

  • Strukturierte curriculare Fortbildung „Geriatrische Grundversorgung“ der Bundesärzte-kammer (60 Stunden) und die Fortbildung „Curriculum Psychosomatische Grundversor-gung (80 Stunden) und der Teilnahme am Themenkomplex 2 „Behandlung von Schmer-zen und anderen belastenden Symptomen (Symptomkontrolle – 20 Stunden)“ der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin

oder

  • Zusatzqualifikation „Spezielle Schmerztherapie“ (80 Stunden) und der Teilnahme an den Themenkomplexen 3, 4, 5 und 6 („Psychosoziale und spirituelle Aspekte“, „Ethische und rechtliche Fragestellungen“, „Kommunikation und Teamarbeit“ und „Selbstreflexion“ (ins-gesamt 18 Stunden) der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin.

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche Voraussetzungen mit den Kooperationspartnern sind erforderlich?

Für die Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern wird ein schriftlicher Nachweis eingereicht, in dem die Kooperationspartner sowie der teilnehmende Arzt mit ihrer Unterschrift die Zusammenarbeit sowie die Gewährleistung verbindlicher Absprachen zu folgenden Aufgaben erklären:

 

  • Sicherstellung der palliativmedizinischen Versorgung während sprechstundenfreier Zeiten, an Wochenenden und Feiertagen
  • Regelungen zum gegenseitigen Informationsaustausch

  • Organisation gemeinsamer, patientenorientierte Fallbesprechungen

und

  • Durchführung von Konsilen.

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?

Es sind regelmäßig palliativmedizinische Fortbildungen im Umfang von 8 Fortbildungspunkten im Jahr, insbesondere durch die Teilnahme an Qualitätszirkeln oder Fallkonferenzen im Rahmen der Fortbildungen nach § 95d SGB V, nachzuweisen.


Kontakt

Bezirksstelle Aurich

Frau Ihnen

Telefon: 04941 6008-134

Bezirksstelle Braunschweig

Frau Prygodda

Telefon: 0531 2414-277

Bezirksstelle Göttingen

Frau Ehlers

Telefon: 0551 70709-145

Bezirksstelle Hannover

Frau Freitag

Telefon: 0511 380-4451

Bezirksstelle Hildesheim

Frau Fiolka

Telefon 05121 1601-113

Bezirksstelle Lüneburg

Frau Behn

Telefon: 04131 676-217

Bezirksstelle Oldenburg

Frau Sandmann

Telefon 0441 21006-135

Bezirksstelle Osnabrück

Frau Molito

Telefon 0541 9498-106

Bezirksstelle Stade

Frau Wychgram

Telefon 04141 4000-202

Bezirksstelle Verden

Frau Clostermann

Telefon 04231 975-211

Bezirksstelle Wilhelmshaven

Frau Heuschkel

Telefon 04421 9386-113