Selbsterklärung zur Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus‐Testverordnung vom 24.11.2022 (TestV) mit Wirkung zum 25.11.2022
Bitte beachten Sie, dass nach §6 Absatz Satz 5 TestV ab dem 1. Juli 2022 keine weiteren Beauftragungen erfolgen dürfen. Entsprechende neue Anträge werden abschlägig beschieden.
Verbindliche Selbstauskunft zur Anmeldung zum Abrechnungsverfahren für Leistungen und/ oder Sachkosten gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS‐CoV‐2
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die mit dem Akkreditierungsbescheid mitgeteilte Betriebsstättennummer (BSNR) dem ÖGD mitgeteilt und im NLGA-Portal gespeichert werden muss.
1. Angaben zum Antragssteller
2. Identifikatoren
Sofern Sie eine Neuakkreditierung einer bereits beendeten Teststelle vornehmen wollen oder für eine noch bestehende Teststellung die akkreditierte E-Mail-Adresse ändern wollen, ist eine Neuakkreditierung notwendig,
3. Vertretungsberechtigte Person/ Verantwortliche Person
4. Stellvertreter
5. Steuerpflichtige Person
Bitte beachten Sie, dass die Steuernummer (Angabe für nicht natürliche (juristische) Personen) bzw. steuerliche Identifikationsnummer (Angabe bei natürlichen Personen) eine verpflichtende Angabe ist, ohne diese kann der Antrag nicht bearbeitet werden:
Steuerliche Identifikationsnummer: Bitte geben Sie die 11-stellige Kennziffer im Format "12345678910" ein (ohne Leer- oder Sonderzeichen).
Steuernummer: Das Format der 12- bis 13-stelligen Steuernummer ist abhängig vom Bundesland, in dem Sie bzw. Ihr Unternehmen steuerpflichtig sind/ ist. Eine Beispiel-Steuernummer für Niedersachsen ist: 88/815/08158.
Bitte geben Sie die Steuernummer vollständig und mit "/"-Zeichen ein. Wenn Ihre Steuernummer anstelle von "/"-Zeichen Leerzeichen enthält, ersetzen Sie die Leerzeichen durch "/"-Zeichen wie im obigen Beispiel.
Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer: Die korrekte Angabe der für Sie zutreffenden Nummer ist ZWINGENDE Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags. Fehlerhafte Angaben führen zur einer stark verzögerten Antragsbearbeitung.
6. Kontoverbindung
Hinweis: Für KV-Mitglieder kann die KV die Standard- Bankverbindung auswählen.
7. Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV oder Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 TestV
Bitte füllen Sie bei der Beantragung als "Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV" nur die Fragen zu 7.1. aus, bei der Beantragung als "Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 TestV" nur die Fragen zu 7.2. .
7.1. Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV (nur auszufüllen, wenn dies zutrifft, ansonsten weiter unter 7.2.)
Als Leistungserbringer beantrage(n) ich/wir die Registrierung zur Abrechnung von Leistungen in den Fällen von §§2, 3 und 4 Absatz 1 Nr. 1 sowie § 4a und §46 gemäß der TestV bei der Kassenärztlichen Vereinigung und sind tätig auf folgender Grundlage:
Der Antragsteller bestätigt, für eine beantragte Labordiagnostik nachden §§ 9 und 10 TestV vor Aufnahme der Tätigkeit ein Qualitätssicherungssystem nach § 9 MPBetreibV eingerichtet zu haben.
Ich/ wir haben zur Kenntnis genommen, dass bei einer Registrierung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 TestV der Nachweis der Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst dem Antrag beizufügen ist.
Beauftragte Dritte: Das Hochladen einer vollständigen und vom ÖGD (Gesundheitsamt) unterschriebenen Beauftragung ist ZWINGENDE Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags. Fehlerhafte Beauftragungen führen zur einer stark verzögerten Antragsbearbeitung.
Bitte beachten Sie, dass eine Abrechnung nach § 4a TestV (Bürgertestung) nur möglich ist, wenn Sie an die Corona-Warn-App angeschlossen sind.
7.2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 TestV (nur auszufüllen, wenn dies zutrifft, ansonsten bitte 7.1. ausfüllen)
Es wird die Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigen-Test und Antigen-Test zur Eigenanwendung gemäß § 11 TestV als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 6 TestV in den Fällen nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 TestV, als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 und 5 TestV in den Fällen nach § 4 Absatz 1 TestV bzw. als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 7 TestV in den Fällen nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 TestV beantragt.
Als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 und 5 TestV wird darüber hinaus die Abrechnung von weiteren Leistungen nach § 12 Absatz 3 TestV in den Fällen nach § 4 Absatz 1 TestV beantragt.
Als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 wird bestätigt, dass für die Testungen ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept vorliegt.
Es handelt sich um eine Einrichtung nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes wie folgt:
Als Verantwortlicher erkläre ich verbindlich, dass die Einrichtung
‐ keine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung oder
‐ kein nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 SGB XI erlassenen Landesrechts anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag ist.
Als Verantwortlicher erkläre ich verbindlich, dass für die Durchführung der Testung durch unentgeltlich beschäftigte Personen keine weiteren Leistungen nach §12 Absatz 3 TestV zur Abrechnung kommen.
8. Weitere verpflichtende Angaben und Erklärungen
Für den Leistungserbringer bestätige ich verbindlich, dass nur solche Leistungen abgerechnet werden, die die Vorgaben im Dokument „Pflichten der Leistungserbringer“ erfüllen und die Abrechnungsdokumentation bis zum 31. Dezember 2024 aufzubewahren.
Ich nehme zur Kenntnis das Labordiagnostische Leistungen nach den §§ 9 und 10 TestV grundsätzlich auftragsbezogen zu dokumentieren und abzurechnen sind. Für Sachkosten nach § 11 TestV und für weitere Leistungen gemäß § 12 TestV sind Sammelabrechnungen vorzunehmen. Die Abrechnung ist ausschließlich in elektronischer und elektronisch verarbeitbarer Form nach den Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen zulässig. Die Bearbeitung von nicht den Vorgaben genügenden Abrechnungsunterlagen kann abgelehnt werden.
Die „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS‐CoV‐2" (Coronavirus‐Testverordnung) ist uns bekannt. Über die Regelungen der KBV für Leistungserbringer und die Abrechnungsanweisungen der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung informieren wir uns regelmäßig (abrufbar unter: https://www.kbv.de/html/coronavirus.php). Wir versichern bereits jetzt die Einhaltung der Vorgaben sowie die Richtigkeit der jeweils zu übermittelnden Daten und der jeweiligen Beauftragung. Die notwendigen Dokumentationen werden wir prüfungssicher und unverändert aufbewahren. Darüber hinaus bestätigen wir, für die jeweils abgerechneten Leistungen und/oder Sachkosten keine Vergütung durch einen Dritten erhalten zu haben oder die durch den Dritten erhaltene Vergütung an diesen zurückzuzahlen.
Ich nehme zur Kenntnis, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die übermittelt wurden, ohne Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. c), Absatz 3 DSGVO i.V.m. den Aufgaben der Coronavirus‐Testverordnung für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen im erforderlichen Umfang erfolgt.
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier.
Der Absender nach 3. oder 4. bestätigt, dass er zur Antragsstellung bevollmächtigt ist. Sofern der Absender nicht die Person nach 3. oder 4. ist, wird bestätigt, dass der Absender zur Antragstellung von der Person nach 3. oder 4. bevollmächtigt ist.