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Gerade bei langen Anfahrtswegen oder nach Operationen können telemedizinische Leistungen eine sinnvolle Hilfe sein, so wie die Videosprechstunde. Ärzte und Psychotherapeuten können ihren Patientinnen und Patienten dabei die weitere Behandlung am Bildschirm erläutern, den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten oder ein psychotherpeutisches Gespräch führen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittel-Richtlinie angepasst: Folgeverordnungen für Heilmittel können ab sofort auch im Rahmen einer Videosprechstunde oder ausnahmsweise auch nach telefonischem Kontakt ausgestellt werden.
Ärzte und Psychotherapeuten können seit Frühjahr dieses Jahres auch in der Videosprechstunde medizinise Rehabilitation verordnen sowie Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege und Heilmittel ausstellen. Infolgedessen wird der EBM zum 1. Januar 2024 angepasst. Leistungen, die im Zusammenhang mit diesen Verordnungen abgerechnet werden können, sind dann auch in der Videosprechstunde berechnungsfähig. Außerdem wird die Portopauschale 40128 erweitert.
Die Leistung „Ärztliches Beratungsgespräch im letzten Drittel der Schwangerschaft zum Geburtsmodus (Förderung der natürlichen Geburt)“ soll prioritär im Rahmen einer Videosprechstunde oder alternativ bei einem persönlichen Arzt‐Patientenkontakt durchgeführt werden. Dabei können die Gebührenordnungspositionen 81318 (Videosprechstunde) und 81319 (Persönlicher Arzt‐Patientenkontakt) über den 30.06.2023 hinaus bis zum 31.12.2024 erbracht und extrabudgetär mir jeweils 25 Euro abgerechnet werden.
Im Zuge der immer weiter voranschreitenden Digitalisierung im Gesundheitswesen, gerade in Zeiten der Pandemie, kommunizieren Ärztinnen und Ärzte immer öfter mit Ihren Patientinnen und Patienten per Video. Sei es, um den Krankheitsverlauf abzuklären oder auch Änderungen in der Medikation zu beraten. Die Vorteile, die für die Einführung und Nutzung einer Videosprechstunde sprechen, sind vielfältig.