Rundschreiben

Aktualisierung der Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie, Harnstoffhaltige Dermatika
Mit Wirkung zum 17. August 2024 wurde die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie in der Nummer 22 im Hinblick auf die Zusammensetzung von Cremegrundlagen geändert. Die Formulierung für die verordnungsfähigen Ausnahmen lautet nun:
Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens
5 % als Monopräparate auch unter Einsatz von keratolytischen und feuchthaltenden Bestandteilen nur bei gesicherter Diagnose bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für den jeweiligen Patienten indiziert sind.
Hintergrund
Die Nummer 22 regelt die Verordnungsfähigkeit von Dermatika mit mindestens 5 % Harnstoffanteil. Der Harnstoff kann in unterschiedliche Grundlagen mit verschiedenen Hilfsstoffen eingearbeitet sein. Teilweise sind die Wirk- und Hilfsstoffe bei Dermatika nicht klar voneinander abzugrenzen, so dass der Begriff „Monopräparat“ missverständlich sein könnte. Der G-BA hat nun klargestellt, dass auch solche Dermatika ausnahmsweise verordnungsfähig sind, die neben Harnstoff weitere keratolytisch oder feuchthaltend wirkende Bestandteile, insbesondere Natriumchlorid, Milchsäure, Glycerin und Propylenglykol, enthalten.
Weitere Informationen zum G-BA-Beschluss finden Sie hier