Terminvermittlung
Fragen und Antworten
Hausarztvermittlungsfall
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Der Tag nach der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit gilt jeweils als erster Zähltag. Wochenenden und Feiertage werden mit gerechnet.
Nein. Bei einer Terminvermittlung nach den 4 Kalendertagen nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit kann der Hausarztvermittlungsfall nur berechnet werden, wenn eine Terminvermittlung durch die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine eigenständige Terminvereinbarung durch den Patienten (oder eine Bezugsperson) aufgrund der medizinischen Besonderheit des Einzelfalls nicht angemessen oder nicht zumutbar ist. In welchen Fällen das zutrifft, entscheidet der Hausarzt! Freie Kapazitäten entscheiden nicht über HAV-Konstellationen.
Nein, dies ist unzulässig. Die Initiative geht stets vom Hausarzt aus.
Nein, dies ist unzulässig und ein Verstoß gegen die freie Arztwahl.
Nein, die BSNR der Facharztpraxis.
Der zutreffende Zeitkorridor und damit der Zuschlag richtet sich nach dem Tag der Aufnahme der Behandlung. In diesem Beispiel wäre das also Tag 5 oder 6.
Eine Abrechnung als Hausarztvermittlungsfall ist nicht möglich, da eine aktive Vermittlung seitens des Hausarztes auf einen facharztseitig bereitgestellten Termin erforderlich ist, unabhängig von dem Erfordernis einer entsprechenden Fallkennzeichnung.
Viele Hausarztverträge werden gar nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet. Dies hat zur Folge, dass nicht nur der Hausarzt die 03008 nicht abrechnen kann, sondern die Daten auch nicht mit denen der Fachärzte abgeglichen werden können. Angeblich wollen die Kassen prüfen, ob im entsprechenden Zeitraum ein Kontakt beim Hausarzt erfolgt ist.
Es gibt verschiedene Arten von Hausarztverträgen. Allen gemein ist, dass es weiterhin das Überweisungsverfahren gibt und dass die gesetzlichen und auch die EBM-Vorgaben zur Abrechnung des HA- oder TSS-Vermittlungsfalles durch den Facharzt unabhängig davon gelten, ob der Hausarzt den Hausarztvermittlungsfall überhaupt abrechnen kann. Das Problem, dass kein direkter Bezug hergestellt werden kann, ist nicht das Problem der abrechnenden Fachärzte.
Die Angabe der BSNR der empfangenden Facharztpraxis auf der Überweisung ist nicht zulässig.
Das Datum ist in der KVDT Feldkennung 4115 in der Abrechnung anzugeben.
Nein, die Kennzeichnung mit dem Suffix ‚A‘ ist ausschließlich dem TSS-Akutfall vorbehalten. Es gab also zuvor eine medizinische Ersteinachätzung durch die Terminservicestelle und eine Behandlung innerhalb von 24 Stunden.
Nein, ein Hausarzt-Vermittlungsfall erfordert die vorherige aktive Terminvereinbarung durch den Hausarzt.
Nein, da der Hausarzt-Vermittlungsfall nur von Fachärzten abgerechnet werden kann. Hausärztliche Schwerpunktpraxen zählen nicht hierzu.
Der Hausarzt kann dann zwar seine Zuschlagsziffer abrechnen, der Facharzt hat jedoch keine weitere Möglichkeit einer Abrechnung als Hausarzt-Vermittlungsfall mehr (auch nicht, wenn der Patient zu einem späteren Termin in die Praxis kommt).
Die fachärztliche Praxis notiert sich für die Terminvereinbarung die Daten des Patienten, um diesem den korrekten Termin zuzuordnen. Es empfiehlt sich, schon bei der Terminvereinbarung zu notieren, dass der Patient als „HA-Vermittlungsfall" in die Praxis kommt und wann die Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit war. Eine Angabe des Termins in der Abrechnung ist nicht erforderlich. Der Überweisungsschein wird im PVS angelegt. Die Abrechnung über Überweisungsschein wird im PVS unter „Vermittlungsart“ als „HA-Vermittlungsfall" angelegt, die GOP für Zuschlag angegeben und mit Suffix B, C oder D gekennzeichnet.
Die 15%-Grenze errechnet sich aus der Arztgruppenfallzahl der Praxis. In Einzelpraxen ist diese gleichbedeutend mit der Behandlungsfallzahl GKV. Hiervon 15% ist die Grenze zur Implausibilität. Einfacher ist der Blick in Anlage 1 der Honorarabrechnung. Dort findet sich unter „Sonstige Leistungen EBM“ die maßgebliche GOP 03008/04008. Im „Statistischen Vergleich-Arzt“ ist die Häufigkeit je 100 Fälle also in Prozent, ausgewiesen. Alles unter 15,0% wäre dort dann primär plausibel.
Wie wird geprüft und von wem, ob beim Hausarzt-Vermittlungsfall die korrekte Zuschlagsziffer abgerechnet wurde (zeitlicher Abstand zwischen Terminvermittlung und Behandlung beim Facharzt)?
Wie wird geprüft und von wem, ob beim Hausarzt-Vermittlungsfall die korrekte Zuschlagsziffer abgerechnet wurde (zeitlicher Abstand zwischen Terminvermittlung und Behandlung beim Facharzt)?
Sowohl die Kassenärztlichen Vereinigungen als auch die Krankenkassen sind zur Prüfung der Abrechnung verpflichtet. Zur genauen Ausgestaltung kann derzeit keine Auskunft gegeben werden.
Nein, die offene Sprechstunde dient nicht der Terminierung von Hausarzt-Vermittlungsfällen.
Nein, eine Begrenzung gibt es nicht.
Die GOP 03008/04008 sind bei einem Patienten auch mehrfach abrechenbar. Der Zuschlag für den Facharzt ist im Arztgruppenfall aber insgesamt nur einmal berechnungsfähig.
TSS-Terminfall
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Der Tag nach der Terminvermittlung durch die Terminservicestelle gilt jeweils als erster Zähltag. Wochenenden und Feiertage werden mit gerechnet.
Im KVN-Portal im Bereich 116117-Terminservice unter dem Button Etiketten bestellen oder in der Webanwendung 116117-Terminservice für einen schnellen Codezugriff.
TSS-Akutfall
Nein, nur der Akutfall, der als SMED-Fall über die 116117 vermittelt wurde, ist als Akutfall zu werten.