Impfen in Arztpraxen
Hinweise zur Impfstoffbestellung: Bis auf weiteres weiterhin jeweils bis Dienstags, 12 Uhr, für die Folgewoche
Die Bestellung erfolgt bis auf weiteres weiterhin jeweils bis Dienstag, 12 Uhr, für die Folgewoche
Die aktuell bestellbaren Impfstoffe finden Sie hier
Hinweise zur Bestellung der COVID-19-Impfstoffe zum Jahreswechsel:
Die letzte Impfstoffbestellung für 2024 wird am 17. Dezember, 12 Uhr, möglich sein. Mit dieser Bestellung müssen neben den für die Kalenderwoche 52/2024 (23. bis 29.Dezember) benötigten Impfstoffen auch bereits die Impfstoffe für die Kalenderwochen 01/25 (30.Dezember bis 5. Januar) sowie 02/25 (6. bis 12. Januar) angefordert werden.
Die Auslieferung erfolgt am 23. Dezember. Die erste reguläre Impfstoffbestellung ist erst wieder am 7. Januar 2025 für die Kalenderwoche 03/25 (13. bis 19. Januar) möglich.
Neuer Impfstoff Nuvaxovid JN.1:
Der neue Impfstoff Nuvaxovid® JN.1 kann erstmals für die Kalenderwoche 51 (16. bis 22. Dezember) zu Lasten des BAS bestellt werden. Der Impfstoff wird in Vials mit je einer Impfstoffdosis zur Verfügung gestellt. Angewendet werden kann dieser Impfstoff bei Personen ab12 Jahren. Die Bestellungen müssen bis Dienstag, 10. Dezember, um 12 Uhr, in der Apotheke vorliegen. Danach ist wie bisher jeweils eine Bestellung bis Dienstagmittag für den Bedarf der darauffolgenden Woche möglich.
Die genehmigten, aktuellen Produktinformationen in deutscher Sprache finden Sie im Register für Humanarzneimittel der Europäischen Kommission (Link) und im Download-Bereich der Firma Novavax (Link).
Wer hat ab dem 1. März 2024 Anspruch auf eine COVID-19-Impfung?
Es gelten für GKV-Versicherte wie bei anderen Schutzimpfungen auch ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), für die maßgebend die Empfehlungen der STIKO sind. Ein erweiterter Anspruch über die Schutzimpfungs-Richtlinie hinaus besteht seit dem 1. März 2024 nicht mehr.
Mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung hatte der Gesetzgeber die aufwändige wöchentliche Meldung von tagesgenau dokumentierten Daten zu den durchgeführten COVID-19-Impfungen festgelegt. Diese Regelung (COVID-19-Impfsurveillance gem. §3 der Verordnung) tritt abweichend erst am 30. Juni 2024 außer Kraft.
Die aktuelle Schutzimpfungsrichtlinie finden Sie hier
Seit dem 1. Januar 2024 ist Grundlage für die staatliche Haftung bei Schädigungen durch Impfschäden §24 SGB XIV.
Erfasst sind nach dieser Vorschrift u. a. Schutzimpfungen,
- die von einer zuständigen Landesbehörde nach §20 Abs. 3 IfSG öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurden
- die auf der Grundlage einer Rechtsverordnung auf der Grundlage von §20 i Abs. 3 SGB V erbracht worden sind
Die staatliche Haftung für Impfschäden greift bei Beachtung der STIKO-Vorgaben, die von der Rspr. als medizinischer Standard anerkannt sind, und Beachtung der sonstigen für Impfungen geltenden vertragsärztlichen Pflichten.
Mit der Überführung der Haftungsregelung des IfSG in die inhaltsgleiche Regelung in §24 SGB XIV zum 1. Januar 2024 ist §60 IfSG weggefallen
Wie ist der Impfstoff zu bestellen?
An dem Bezugsweg des Impfstoffs ändert sich zunächst bis auf Weiteres nichts. Der Impfstoff wird weiterhin zentral vom Bund beschafft, auch das wöchentliche Bestellverfahren bleibt bestehen.
- Allerdings wird seit 8. April 2023 das Impfzubehör nicht mehr mitgeliefert.
Weitere Informationen zur Impfstoffbestellung und den Impfstoffen finden Sie hier
Wie ist die Impfung zu dokumentieren?
Die mit der COVID-19-Vorsorge-Verordnung weitergeführte Verpflichtung der Vertragsärztinnen und -ärzte zur wöchentlichen Meldung der täglich durchgeführten COVID-19-Impfungen über das Impf-DokuPortal endete am 30. Juni 2024.
Die KV-Impfsurveillance bleibt jedoch im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.
Konkret handelt es sich um die Angabe
- einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer
- der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes
- der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier
Abgesehen davon bestehen die bei Impfungen üblichen Dokumentationspflichten.
Wie ist die Corona-Impfung seit 8. April 2023 abzurechnen?
Mit Wirkung ab 08.04.2023 wird die Corona Impfung mit einem Endbetrag von 15 € vergütet.
Nähere Details zur Abrechnung der COVID-19-Impfung finden Sie hier
Die KV-Impfsurveillance bleibt im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.
Konkret handelt es sich um die Angabe
- einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer
- der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes
- der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier
Allgemeine Informationen zum Impfprozess
Dokumentation der durchgeführten Impfungen
Die Dokumentation erfolgt im Impf-DokuPortal im KVN Portal, Eine entsprechende Anleitung finden Sie im KVN Portal. Die mit der COVID-19-Vorsorge-Verordnung weitergeführte Verpflichtung der Vertragsärztinnen und -ärzte zur wöchentlichen Meldung der täglich durchgeführten COVID-19-Impfungen über das Impf-DokuPortal endete am 30. Juni 2024.
Die KV-Impfsurveillance bleibt jedoch im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.
Konkret handelt es sich um die Angabe
- einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer
- der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes
- der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier
Abgesehen davon bestehen die bei Impfungen üblichen Dokumentationspflichten.
Abrechnung durchgeführter Impfungen im Rahmen der Quartalsabrechnung
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Die Übersicht über die relevanten GOP finden Sie hier.
Die KV-Impfsurveillance bleibt im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt.
Konkret handelt es sich um die Angabe
- einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer
- der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes
- der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie
Weitere Informationen dazu finden Sie auch auf den Seiten der KBV hier
Fragen und Antworten zur Corona-Schutzimpfung in Arztpraxen
Bestellung, Lieferung und Lagerung
Es gilt derzeit bis auf weiteres weiterhin, dass der Impfstoffbezug für COVID-19-Impfungen zu Lasten des BAS erfolgt und nicht zu Lasten der GKV. Die abschließende Liste der COVID-19-Impfstoffe, die über das BAS bezogen werden können, finden Sie hier.
Alle anderen COVID-19-Impfstoffe, insbesondere die meisten Einzeldosenimpfstoffe, können nicht über das BAS bezogen werden und stehen deshalb derzeit im Rahmen der GKV-Versorgung nicht zur Verfügung.
Von einer Verordnung von COVID-19-Impfstoffen auf Muster 16 zu Lasten der Kasse des jeweiligen Patienten oder zu Lasten des SSB wird derzeit weiterhin dringend abgeraten, da dies ein sehr hohes Risiko für Regresse trägt.
Arztpraxen, die keinen oder deutlich weniger COVID-19-Impfstoff geliefert bekommen als sie bestellt haben, können dies jetzt online melden. Auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts geben sie an, was bestellt und was geliefert wurde.
Die Meldungen sollen helfen, rasch einen Überblick über regionale Verteilungsprobleme zu erhalten. Um Einzelfälle überprüfen zu können, ist die Angabe der Kontaktdaten notwendig. Die Meldungen sollten möglichst zeitnah nach Feststellung des Fehlens von Dosen oder des Ausbleibens einer Lieferung erfolgen, wenn dies nicht vorher angekündigt worden war.
Die Bestellung des Impfstoffs erfolgt je LANR, d.h. die jeweils festgelegte Bestellmenge bezieht sich auf eine Muster-16-Verordnung und eine LANR. Bei einer Gemeinschaftspraxis mit drei Ärzten sind demnach - sofern jeder der drei Ärzte COVID-19-Schutzimpfungen durchführt – entsprechend drei Muster-16-Verordnungen auszustellen.
Hierzu hat das Umweltbundesamt gemeinsam mit dem Robert Koch-Institut (RKI) bereits im März 2021 Empfehlungen herausgegeben. Danach sind bei COVID-19-Impfstoffen keine Risiken vorhanden, die einen besonderen Umgang mit Impfstoffabfällen im Vergleich zu anderen nicht gefährlichen medizinischen Abfällen bzw. Arzneimittelabfällen erfordern. Dies trifft auch für die zu der Zeit bekannten, noch in der Entwicklung befindlichen COVID-19-Impfstoffe zu.
Sollte daher in Ausnahmefällen Impfstoff aus Gründen der Qualitätssicherung, wie beispielsweise bei der Unterbrechung von Kühlketten oder auf Grund der Überschreitung des Haltbarkeitsdatums, nicht mehr genutzt werden können und in größeren Chargen zur Entsorgung anstehen, ist er unter Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverwendung einer geeigneten thermischen Behandlung zuzuführen, z. B. durch die Entsorgung über den Hausmüll in der Restmülltonne und der anschließenden Vernichtung in der Müllverbrennungsanlage.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Umweltbundesamts (https://www.bmu.de/meldung/covid-19-schnelltests-und-impfabfaelle-richtig-entsorgen) und des BfArMs (https://www.bfarm.de/DE/Buergerbereich/Arzneimittel/arzneimittelentsorgung.html).
Aufklärung
Das BMG stellt Kampagnenmaterialien zum Thema „Covid-19-Auffrischimpfung“ zur Verfügung. Dies finden Sie hier.
Eine erneute Aufklärung vor der zweiten Impfung ist nur erforderlich, wenn zusätzliche Risiken hinzugetreten sind oder die Zweitimpfung mit einem anderen Impfstoff erfolgt als die Erstimpfung. Sofern eine erneute Aufklärung nicht erforderlich ist, ergeben sich aus der Impfverordnung diesbezüglich auch keine besonderen Dokumentationserfordernisse. Zu beachten ist jedoch, dass im Gegensatz zur Aufklärung vor der Zweitimpfung stets eine erneute Anamnese zu erheben ist, um die Impffähigkeit festzustellen. Diese ist ebenso wie die Einwilligung in die Zweitimpfung zu dokumentieren.
Verabreichung
Das RKI gibt dazu u.a. folgende Auskunft: Die beiden Varianten JN.1 und KP.2 unterscheiden sich nur minimal, durch drei Mutationen im Spike-Protein. Es ist davon auszugehen, dass unabhängig davon, welcher der angepassten COVID-19-Impfstoffe (JN.1 oder KP.2) für die Impfung im Herbst verwendet wird, beide vergleichbar gut schützen. Weitere Informationen des RKI zum Thema finden Sie hier
Aus den Zulassungsinformationen ergibt sich, dass für Kinder eine andere (geringe) Dosis als für Erwachsene bestimmt worden ist. Während der BioNTech/Pfizer-Impfstoff für Erwachsene 30 Mikrogramm mRNA beinhaltet, sind es bei der Variante für die Fünf- bis Elfjährigen nur zehn Mikrogramm.
Es werden neue Mehrdosen-Durchstechflaschen (je 1,3 ml) geliefert , zudem erhält die Packung neben der neuen Fachinformation auch eine neue Kennzeichnung ( Glasflaschen mit orangefarbene Kappen, um eine Verwechslung auszuschließen).
Der Impfstoff für Kinder von 6 Monaten bis 4 Jahren beinhaltet nur drei Mikrogramm pro Impfung. Es werden neue Mehrdosendurchstechflaschen, deren Inhalt vor der Verwendung mit NaCl verdünnt werden muss, geliefert. Diese enthalten je 0,4 ml, die nach dem Verdünnen zehn Dosen mit je 0,2 ml Impfstoff enthalten. Die Flaschen haben eine Rotbraune Kappe um Verwechslungen auszuschließen.
Aus haftungsrechtlichen Gründen ist statt der Verwendung des speziell für die Impfung der jüngeren Kinder vorgesehenen Mehrdosenbehältnisse nicht ersatzweise der Erwachsenen-Impfstoff in niedrigerer Menge (verdünnt) anzuwenden. Dabei könnten Dosierungsfehler entstehen.
Weitere Informationen, u. a. zur Bestellung des Kinderimpfstoffs, finden Sie oben auf der Seite.
Laut der 23. COVID-19-Impfempfehlung der STIKO muss zwischen mRNA-oder Vektor-basierten COVID-19-Impfungen und der Verabreichung anderer Totimpfstoffe kein Impfabstand eingehalten werden. Sie können zeitgleich gegeben werden. In früheren Impfempfehlungen wurde darauf hingewiesen, dass die Injektion in der Regel an unterschiedlichen Gliedmaßen erfolgen soll.
Anderslautende Hinweise der STIKO zu den neuen, an die Omikron-Variante angepassten COVID-19-Impfstoffen der Firmen Moderna und BioNTech/Pfizer wurden nicht veröffentlicht.
Der Proteinimpfstoff Nuvaxovid kann gleichzeitig mit einem Influenza-Totimpfstoff verabreicht werden. Zur Verabreichung von anderen planbaren Tot-und/oder Lebendimpfungen wird ein Abstand von 14 Tagen vor und nach Nuvaxovid-Applikation empfohlen.
Zwischen der Impfung mit dem Totimpfstoff COVID-19-Impfstoff Valneva und planbaren Tot-und/oder Lebendimpfstoffen soll ein Mindestabstand von 14 Tagen vor und nach der Valneva-Applikation eingehalten werden.
Offizielle Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema COVID-19-Impfungen finden Sie hier. Dort finden sich auch die jeweils aktuellen Aufklärungsformulare zu den Impfstoffen.
Informationen zu bereits zugelassenen Impfstoffen finden Sie auf der Webseite des PEI sowie auf der Webseite der KBV.
Die Behandlung von über das übliche Maß hinausgehenden Nebenwirkungen, die erst im weiteren Verlauf nach der Impfung auftreten (nicht direkt nach der Impfung) erfolgt durch die/den feststellende/n Ärztin/Arzt, es sei denn, die Nebenwirkungen sind so schwerwiegend, dass eine fachärztliche Behandlung bzw. eine Krankenhauseinweisung erforderlich ist.
Die Abrechnung der Behandlung von über das übliche Maß hinausgehenden Nebenwirkungen durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte erfolgt als kurativer Fall.
Meldung des Verdachts einer Impfnebenwirkung
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Darunter sind z.B. allergisch/anaphylaktische Reaktionen auf die Impfung, aber auch ungeklärte Komplikationen in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Applikation zu verstehen.
Die Meldung erfolgt vom feststellenden Arzt/Ärztin namentlich an das Gesundheitsamt.
Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 3 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden.
Die Meldepflicht nach IfSG gilt in jedem Fall. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, dass direkt an den Hersteller oder online direkt an das PEI gemeldet wird.
Meldeformulare
Die Meldung eines Verdachtsfalles einer unerwünschten Impfreaktion ist an das zuständige Gesundheitsamt zu richten. Das für Sie zuständige Gesundheitsamt finden Sie hier.
Die Formulare zur Meldung (schriftlich oder online) finden sich auf der Homepage des Paul-Ehrlich-Instituts.
Informationen der STIKO zu dieser Frage finden sich auf ihrer Webseite (Unterbereich „Durchführung der COVID-19-Impfung“)
Abrechnung und Dokumentation
Die Übersicht über die relevanten GOP finden Sie hier.
Wenn COVID‐19‐Impfstoffdosen trotz bedarfsgerechter Bestellung und sorgfältiger Terminplanung verfallen oder nicht verwendet werden konnten, besteht laut BMG kein Regressrisiko.
Die folgenden beiden ICD-Codes können im Rahmen der COVID-19-Impfung genutzt werden:
U11.9 Notwendigkeit der Impfung gegen COVID-19, nicht näher bezeichnet:
Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen das Gesundheitswesen zum Zweck einer Corona-Schutzimpfung in Anspruch genommen wird. Dieser Code wird ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angewandt.
U12.9 ! Unerwünschte Nebenwirkungen bei der Anwendung von COVID-19-Impfstoffen, nicht näher bezeichnet:
Dieser Kode ist für Fälle vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts kodierten Zustandes mit einer Nebenwirkung durch einen sachgerecht verabreichten Corona- Impfstoff kodiert werden soll. Es handelt sich dabei um einen Zusatzcode, einen sogenannten Ausrufezeichencode. Das Ausrufezeichen muss bei der Kodierung nicht mit angegeben werden. Der Code kann nicht allein verwendet werden, sondern nur in Kombination mit einem anderen Code, der für die Primärverschlüsselung zugelassen ist und die konkret aufgetretene Nebenwirkung kodiert (z.B. R50.88G nicht näher bezeichnetes Fieber).
Der Kode U12.9! kann mit allen Zusatzkennzeichen (G, V, A, Z) kombiniert werden.
Genesenennachweise
Die rechtlichen Vorgaben zum Genesenennachweis sind nun in §22a Absatz 2 und Absatz 6des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zu finden, siehe hier https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22a.html