Rundschreiben

Praxisführung

Einzelimport bei Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln​

Zur Kompensation von Lieferengpässen oder einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit stellen Importe von Arzneimitteln, die im Einzelfall gemäß § 73 AMG getätigt werden, einen Spezialfall dar: verordnet wird in diesem Fall trotz des Importcharakters regulär

  • auf einem Kassenrezept
  • das deutsche Fertigarzneimittel oder der Wirkstoff unter Angaben von Art und Menge, Dosierung und Anwendungsdauer.

Die Apotheke hat die Nichtverfügbarkeit festzustellen, zu dokumentieren und ggf. den Austausch gegen ein Präparat, das sie über einen Einzelimport nach § 73 AMG bezieht, zu veranlassen.

Durch den Umstand „Kompensation der Nichtverfügbarkeit“ wird die Entscheidung für einen Einzelimport nicht vom Arzt, sondern von der Apotheke getroffen. Diese übernimmt die Bestellung eines zu importierenden Arzneimittels und rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Die Kostenübernahme ist seitens der Apotheke ggf. im Vorfeld individuell mit der jeweiligen Krankenkasse zu klären. Für Patienten entstehen keine Mehrkosten. Ein ärztlicher Vermerk auf der ausgestellten Verordnung ist nicht notwendig.

 

Für den Bezug von Präparaten im SSB ist dieser Weg nicht zulässig. Der Einzelimport nach § 73 AMG ist ausschließlich für Einzelpersonen möglich.

 

Weitere Informationen zum Thema „Arzneimittelverordnungen bei Einzelimporten“ finden Sie hier