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Anpassung der begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus​

Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 hat der Bewertungsausschuss (BA) Anpassungen bei den begrenzenden Fallwerten zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus gemäß Abschnitt 32.1 EBM beschlossen und neue Abrechnungsausschlüsse in den EBM aufgenommen.

 

Anpassungen der begrenzenden Fallwerte
Mit dem Beschluss in seiner 709. Sitzung hat der BA die Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen und das laborärztliche Honorar im EBM neu geregelt. Da die Gegenfinanzierung durch Bewertungsanpassungen der technischen Leistungen der In-vitro-Diagnostik erfolgt, wirkt sich der Beschluss unmittelbar auf die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus gemäß Abschnitt 32.1 EBM aus. Die vorgenommenen Bewertungsanpassungen führen, bei sonst gleichen Bedingungen, zu niedrigeren arztpraxisspezifischen Fallwerten gemäß Abschnitt 32.1 Nummer 2 EBM.

 

Um die Auswirkung auf die Höhe des Wirtschaftlichkeitsbonus auszugleichen, werden mit dem vorliegenden Beschluss die arztgruppenspezifischen unteren und oberen begrenzenden Fallwerte in Abschnitt 32.1 Nummer 4 EBM abgesenkt.

 

Anpassungen der Abrechnungsausschlüsse von Kostenpauschalen
Die mit Beschluss des BA in der 709. Sitzung in den EBM aufgenommenen Gebührenordnungspositionen für das laborärztliche Honorar beziehungsweise Kostenpauschalen für in-vitro-diagnostische Leistungen unterliegen im Arztfall beziehungsweise im Behandlungsfall einem Abrechnungsausschluss gegen die Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, gegen die Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 10, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26, 27, 30, 37 und des Abschnitts 11.2 EBM sowie gegen die Konsiliarpauschalen 12210, 17210, 19210, 24210, 24211, 24212, 25210, 25211 und 25214 EBM. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die genannten Abrechnungsausschlüsse um die Grundpauschalen des Abschnitts 1.3 EBM (ermächtige Ärzte) ergänzt.

 

Hinweis zur Veröffentlichung
Der Beschluss wurde auf dieser Internetseite veröffentlicht. Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss ebenfalls auf seiner Internetseite und im Deutschen Ärzteblatt.