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Strahlentherapie während einer stationären Behandlung
Durch eine Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes im Dezember 2024 ist nunmehr eine Strahlentherapie, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist (also durch das Krankenhaus nicht selbst erbracht werden kann), während eines stationären Krankenhausaufenthaltes vertragsärztlich berechnungsfähig. Bis zu einer Änderung des Bundesmantelvertrags wegen des Überweisungsvorbehaltes gehen Sie bitte folgendermaßen vor:
In der Regel wird bereits eine Überweisung vorliegen, sollte das nicht der Fall sein, müsste die Klink eine formlose Überweisung ausstellen und Sie stellen sich selbst einen Abrechnungsschein aus (Scheinuntergruppe 20). Zusätzlich kennzeichnen Sie den Fall mit der internen GOP 90250, um gegenüber der Krankenkasse zu dokumentieren, dass es sich um eine ambulante Behandlung während eines stationären Aufenthaltes handelt, um Regressanträge der Krankenkassen hoffentlich zu vermeiden.
Sollten Sie für das Abrechnungsquartal 1/2025 anders verfahren haben und z. B. einen Originalschein abgerechnet haben, werden wir dies auch akzeptieren.