Rundschreiben

Praxisführung

Änderungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Zum 8. April 2023 werden folgende Änderungen in der Betäubungsmittelverordnung (BtMVV) umgesetzt:

 

Vereinfachte Weitergabe von BtM-Rezepten entfällt
BtM-Rezepte dürfen wie vorpandemisch nur im Vertretungsfall auf einen anderen Arzt übertragen werden. Für angestellte Ärzte bedeutet das, dass sie möglicherweise erstmalig eigene Betäubungsmittelvordrucke bei der Bundesopiumstelle beziehen müssen. Das Anforderungsformular finden Sie auch über folgenden Link:

https://www.bfarm.de/SharedDocs/Formulare/DE/Bundesopiumstelle/BtM/Erst-Anforderung-Rezepte_pdf.pdf;jsessionid=0684E6687D9A456A05C0D581E645EBCA.intranet661?__blob=publicationFile

 

Wegfall des Höchstmengen „A“
Verordnungen, die die Verordnungshöchstmenge des jeweiligen Betäubungsmittels innerhalb 30 Tage überschreiten, müssen nicht mehr mit einem  „A“ für Ausnahme der Höchstmengenregulierung gekennzeichnet werden. 

Mehr Flexibilität bei der Take-Home-Substitutionstherapie

  • SZ-Verordnungen entfallen: Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch zur eigenverantwortlichen Einnahme, können zukünftig nach ärztlichem Ermessen bzw. den in § 5 Absatz 8 BtMVV genannten Ausnahmen für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage verschrieben werden. Der substituierende Arzt kennzeichnet zukünftig sämtliche Verschreibungen zur eigenverantwortlichen Einnahme mit „ST“.
  • Die Beschränkung auf höchstens eine Verschreibung pro Kalenderwoche bei Überbrückung im Sichtbezug entfällt.
  • Für Take-Home-Verordnungen ist nun innerhalb von 30 Tagen mindestens eine persönliche Konsultation des Arztes notwendig, zwischenzeitlich können Verordnungen beispielsweise auch nach telemedizinischer Konsultation ausgestellt werden.

Für die Substitutionstherapie gilt nun wieder:

  • Ein suchtmedizinisch nicht qualifizierter Arzt darf nicht mehr als zehn Patienten gleichzeitig mit Substitutionsmitteln versorgen.
  • Es dürfen keine Notfall-Verschreibungen ausgestellt

Hintergrund
Es handelt sich um Änderungen, die sich über Artikel 1 vom 15. März 2023, Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung (BtMVVuGOTÄndV) ergeben oder durch das Auslaufen der SARS-CoV-2-Arzneimittelverschreibungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV) begründet sind. Mit der SARS-CoV-2-AMVV waren befristet verschiedene Lockerungen der BtMVV verbunden, vgl. KVN Rundschreiben Mai 2020.