Rundschreiben

Praxisführung

Mehrfachverordnungen im Zusammenhang mit Langzeitbevorratung ​

Uns erreichen in letzter Zeit Fragen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise bei Mehrfachverordnungen hinsichtlich patientenseitig gewünschter Langzeitbevorratung. Zur Beantwortung ist hier zunächst eine Begriffsdifferenzierung nötig. Der Begriff „Mehrfachverordnung“ ist durch die Einführung der Mehrfachverordnung als eRezept mit Wiederholungsfunktion mittlerweile doppeldeutig:

  1. Seit April 2023 können elektronische Mehrfachverordnungen mit der Möglichkeit einer wiederholten Abgabe ausgestellt werden. Der Begriff Mehrfachverordnung ist hier im Sinne von §31 Abs. 1b SGB V zu verstehen und wird umgangssprachlich auch als Wiederholungsrezept (vgl. KVN-Rundschreiben Mai 2023)
    Die Einlösefristen der sich wiederholenden Abgaben von maximal 365 Tagen nach Ausstellung können vom verordnenden Arzt frei konfiguriert werden. Es gelten entsprechend kürze Fristen für BTM-Rezepte, Retinoid- und T-Rezepte.
  2. Von einer Mehrfachverordnung im Sinne des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach §129 Absatz 2 SGB V spricht man, wenn ein Arzt von einem Arzneimittel mehrere Packungen einer Größe auf einem Rezept verschreibt, Beispielsweise „2 x N3 Medikament xy 100 TAB <dj>“. Die Menge ist therapeutisch begründet sowie in der Regel zum Verbrauch innerhalb von 3 Monaten bestimmt. Die Verordnung hat eine Gültigkeit von 28 Tagen, (ausgenommen BTM-Rezepte, Retinoid- und T-Rezepte).
    Die Begründung sollte in der Patientenakte dokumentiert werden, um im Falle eines Prüfantrages argumentieren zu können.

Für beide Formen der Mehrfachverordnung gilt: Sie können als unwirtschaftlich angesehen werden, wenn sie der Bevorratung dienen und sich der Patient im Anwendungszeitraum außerhalb von Deutschland aufhält.

Gemäß §16 Abs. 1 SGB V „ruht der Anspruch auf Leistungen, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken […]“

Wie lange ein Auslandsaufenthalt sein darf, um noch ein Kassenrezept ausstellen zu dürfen, ist nicht eindeutig festgelegt. Verordnungen über einen Bedarf für drei Monate sind im Praxisalltag üblich, so dass wir einen Quartalsbedarf als Orientierungszeitrahmen annehmen, zumal ein Arzt in der Regel nicht überprüfen kann, wo sich Patienten in der Zeit zwischen den Rezeptausstellungen aufhalten.

In Fällen, in denen Patienten für einen längeren Zeitraum im Ausland leben und der Auslandsaufenthalt nicht den Charakter einer Reise oder eines Urlaubes hat, sind Arzneimittel nicht zulasten der GKV verordnungsfähig.

  • Rezeptwünsche zur Bevorratung für Langzeitauslandsaufenthalte sind daher abzulehnen und ggf. wäre eine private Verordnung auszustellen.
  • Dementsprechend sind bei Ausstellung von elektronischen Mehrfachverordnungen der Start der Gültigkeit und die Einlösefrist je eRezept-Token zu berücksichtigen.

Welche Leistungsansprüche Versicherte bei akuten Erkrankungen im jeweiligen Land haben, sollten diese unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer rechtzeitig vor Reiseantritt bei ihrer Krankenkasse erfragen.