Rundschreiben
RSV-Prophylaxe - Hinweise zur Wirtschaftlichkeit
Für die RSV-Prophylaxe ergeben sich durch den Charakter als Maßnahme der spezifischen Prophylaxe einige Besonderheiten im Hinblick auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verordnungsweise:
- Für RSV-Prophylaxe-Verordnungen gem. Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie (betrifft Hochrisikokinder bis zum vollendeten 24. Lebensmonat) ist weiterhin eine regionale Praxisbesonderheit vereinbart. Entsprechende Fälle sind arztseitig über die GONr. 91904 in der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Die Kosten für den Antikörper Nirsevimab bei Verordnungen im Rahmen der RSV-Prophylaxe RSV-Prophylaxeverordnung fließen nicht in das Arzneimittelvolumen der Durchschnittswerteprüfung ein. Dies betrifft die Verordnungen für alle Säuglinge bis zum vollendeten 12. Lebensmonat in ihrer ersten RSV-Saison.
- Bei Verordnungen für Kinder unter 12 Monaten, die kalendarisch bereits in der vorausgegangenen RSV-Saison geboren sind, soll eine Dokumentation der Gründe erfolgen. Kriterium ist die Wahrscheinlichkeit für eine Exposition gegenüber RSV unter Berücksichtigung der individuellen Situation.
- Säuglinge, die bereits eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab erhalten haben, haben keinen Anspruch auf eine weitere Gabe gem. RSV-Prophylaxeverordnung.
- Bei Säuglingen, die bereits eine labordiagnostisch gesicherte RSV-Infektion durchgemacht haben, ist eine RSV-Prophylaxe mit Nirsevimab nicht erforderlich.
Genehmigungen von Verordnungen für die RSV-Prophylaxe sind nicht vorgesehen und können deshalb von Krankenkassen auch nicht erteilt werden.
Weiterführende Informationen zur RSV-Prophylaxe finden Sie im aktualisierten Info-Schreiben der gemeinsamen Arbeitsgruppe von KVN und niedersächsischen Kassen und -verbänden, für das wir um Beachtung bitten.
Dieses und weitere Informationen der AG GKV/KVN Arzneimittel finden Sie auf der KVN-Homepage.