Rundschreiben

Praxisführung

Anlage I (OTC-Übersicht) der Arzneimittel-Richtlinie - Verordnungsfähigkeit von Calcium und Vitamin D erweitert

Mit Wirkung zum 20. Januar 2024 kann bei zwingender Notwendigkeit nicht nur unter der Therapie mit Bisphosphonaten sondern auch bei der Behandlung mit

  • Parathormonrezeptor (PTHR1) - Agonisten wie Teriparatid und Abaloparatid oder
  • Denosumab und Romosozumab

die Verordnung von Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat und Calciumverbindungen als Monopräparate zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen.

Voraussetzung ist, dass laut Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient auf eine entsprechende Supplementation hinzuweisen ist.

Die für die Nummern 11 und 12 gleichlautende Änderung in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aus dem G-BA-Beschluss wird nachfolgend kursiv dargestellt:

Nr. 11 Calciumverbindungen (mind. 300 mg Calcium-Ion/Dosiereinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombination) sowie Vitamin D als Monopräparat bei ausreichender Calciumzufuhr über die Nahrung  

  • nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
  • nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
  • bei Behandlung mit Bisphosphonat, Parathormonrezeptor (PTHR1) -Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist“

 

Nr. 12 Calciumverbindungen als Monopräparate nur

  • bei Pseudohypo- und Hypoparathyreoidismus,
  • bei Behandlung mit Bisphosphonat, Parathormonrezeptor (PTHR1) - Agonisten, Denosumab und Romosozumab, wenn gemäß Fachinformation des Hauptarzneimittels die Gabe einer entsprechenden Begleitmedikation vorausgesetzt wird oder der Patient darauf hinzuweisen ist, dass die Anwendung einer entsprechenden Begleitmedikation erforderlich ist“

 

Hintergründe:
Die in Anlage I der AM-RL aufgeführten apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind für die dort genannten Indikationen für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zu Lasten der GKV verordnungsfähig. Der G-BA hatte basierend auf §12 Abs. 7 AM-RL einen Aktualisierungsbedarf festgestellt und die Regelungen der Anlage I in einem Änderungsbeschluss für die Nummern 11 und 12 angepasst.

 

Die aktuelle Anlage I der AM-RL finden Sie hier

 

Weitere Informationen finden Sie hier