FAQ Allgemein
Fragen zur Corona-Testverordnung
Wurde die Teststelle geschlossen und wurde diese Schließung der Testverordnung entsprechend an den ÖGD gemeldet (§6 Abs. 2 S. 5 TestV) wurde diese Schließung an die KVN gemeldet. Damit entfielen auch die Abrechnungsmöglichkeiten. Für eine Wiedereröffnung ist eine entsprechende Stellungnahme des ÖGD erforderlich, die unter Akkreditierung_TestV einzureichen ist (Betreff: ID und Stellungnahme ÖGD)
Nein, die Abrechnungsmöglichkeiten über die alte ID wurden beendet und werden auch nicht wieder eröffnet. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen wird eine neue ID vergeben.
Organisatorisches
Für die Registrierung benötigen Sie die Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), die Sie bei der Registrierung zwingend mit hochladen müssen.
Nach der Prüfung Ihres Registrierungsantrages erhalten Sie per Mail Zugangsdaten für die Leistungserfassung bei der KVN.
Hierbei ist jedoch §6 Absatz 2 Satz 5 zu beachten: "Ab dem 1. Juli 2022 dürfen keine weiteren Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen." Damit werden Anträge, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, abgelehnt.
In §6 Absatz 9 Satz 2 TestV heißt es hierzu:
Eine Vergütung für Testungen nach § 4a wird nur gewährt, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.
Diese Verpflichtung galt bis einschließlich dem 31. März 2022 und wird bei den Überprüfungen der Teststellen auch noch bis zu diesem Datum weiterhin geprüft.
Die organisatorischen Aspekte sind mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) zu klären.
In §7 TestV ist vor allem in Absatz 5 geregelt, welche Unterlagen insbesondere vorzuhalten sind. Durch das Wort „insbesondere“ ist gekennzeichnet, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Wir bitten dies zu beachten.
Die KVN ist bemüht, jedes Anliegen zu klären. Allerdings sind wir auf die Mithilfe der Teststellenbetreiber angewiesen. Aus den Anfragen sollte die ID, für die die Anfrage gestellt bzw. – sollte es noch keine geben – der Name der Teststelle hervorgehen, da Anfragen sonst nicht zugeordnet werden können und zur Rückfragen führen, die die eigentliche Bearbeitung verlangsamen, für Sie selbst und alle anderen Anfragenden.
Die KVen sind nach Testverordnung für die Abrechnung der Leistungen zuständig. Daneben sind wir für Auffälligkeitsprüfungen zuständig. In diesen Bereichen können wir Ihnen weiterhelfen. Darüber hinaus sind wir bemüht, Ihnen bezüglich Fragen, die hierüber hinausgehen, zur Seite zu stehen. Sollten Sie allerdings Fragen bezüglich der Errichtung von Teststellen (Hygienestandards, Arbeitsverträge, Anbindung an die Corona-Warn-App (CWA) usw.) haben, ist die KVN nicht der richtige Ansprechpartner. Auch für Fragen zum Infektionsschutzgesetz sind wir nicht der richtige Ansprechpartner.
Eingabe der abrechnungsrelevanten Daten
Die Eingaben sind hinter den Hinweisen in der Eingabemaske erklärt. Testungen nach §4 bzw. §4a TestV sollten innerhalb der Abstrichleistungen und Sachkosten passend eingegeben werden.
Eine fehlerhafte Eingabe kann nicht interpretiert und in eine andere Leistung umgewandelt werden. Falschangaben werden daher gestrichen und somit im Zahlungslauf nicht ausgezahlt.
Nach §6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 der Testverordnung können nur noch der ÖGD selbst (keine Delegation an Dritte) und die Kassenärztlichen Vereinigungen Testzentren betreiben.
Alle nach §6 Absatz 1 Nr. 2 der Testverordnung beauftragten Dritten können keine Testzentrumsbetreiber sein. Es handelt sich umgangssprachlich um Teststellen.
Die Vergütung richtet sich nach §11 und 12 der Testverordnung. Es können die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests (§11 TestV) und die weiteren Leistungen (§12 TestV) – also die Abstriche – abgerechnet werden.
Nicht abrechenbar sind seit der Änderung der Testverordnung zum 1. Juli 2021 die weiteren Kosten nach §13 TestV, da diese allein den Testzentren vorbehalten sind.
Im Rahmen der Abrechnung sind keine Unterlagen hochzuladen oder an die KVN zu senden. Die Unterlagen sind allerdings bis zum 31. Dezember 2024 für entsprechende Prüfungen aufzubewahren.
Nein, die Anwendung zeigt allerdings an, wenn die Daten erfolgreich gespeichert wurden.
Eine Abrechnung der Schulung des eigenen Personals in einer ärztlich geführten beauftragte Dritte (Teststelle) ist laut §12 Abs. 4 der TestV nicht möglich.
Da die Leistungserbringung nach §§9 und 10 TestV eine Laborleistung ist, kann hier nur die Abstrichpauschale abgerechnet werden.
Änderung der abrechnungsrelevanten Daten
Solange die Daten noch nicht für die Mitteilung an das BAS abgezogen wurden, können jederzeit Korrekturen vorgenommen werden. Dazu sind einfach die eingetragenen Werte zu überschreiben und per "Speichern"-Button zu sichern.
Wurden eingetragene Daten bereits für die Mitteilung an das BAS abgezogen, werden diese als Historie weiter unten auf der Seite dargestellt (Übersicht Korrekturmitteilung).
Korrekturen sind wie folgt als Differenz einzutragen. Die Summe aus Historie und Nachtrag muss immer die tatsächliche Anzahl ergeben:
Wurden beispielsweise 12 Abstriche eingetragen, es wurden aber tatsächlich 13 erbracht, ist im Nachtrag die Zahl "1" einzutragen.
Wurden umgekehrt 13 Abstriche eingetragen, es wurden aber nur 12 erbracht, ist im Nachtrag „-1“ einzugeben.
Diese Daten werden im nächsten Lauf an das BAS übermittelt.
Abrechnung
Abrechnungsstichtag ist immer der 3. eines Monats. Die KVN erstellt am 3. eines Monats die in der Anwendung erfassten Daten ab und erstellt hieraus eine Datei, die an das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) zur Anforderung der Vergütung weitergeleitet wird.
Aufgrund der hohen Belastung des Systems am 3. des jeweiligen Monats sollten die Eingaben nach Abschluss des Vormonats am 1. oder 2. erfolgen.
Es handelt sich um Brutto-Beträge.
Nein. Abschläge sind in der Testverordnung nicht vorgesehen. Die KVN erhält das Geld zudem erst nach Vorlage der Datei beim und Prüfung der Daten durch das BAS.
Sind die Daten nach dem 3. eines Monats erfasst oder konnten aufgrund der hohen Auslastung am 3. nicht mehr verarbeitet werden, gelten die Daten als nach dem 3. erfasst und fließen daher erst in den nächsten Abrechnungslauf ein.
§8 der Testverordnung sieht die Einbehaltung von Verwaltungskosten durch die KVen vor. Hier heißt es:
Für Leistungserbringer, die nicht Mitglied dieser Kassenärztlichen Vereinigung sind und noch keine Leistungen ihr gegenüber abgerechnet haben, behalten die Kassenärztlichen Vereinigungen einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 3,5 (bis 31.05.2021) bzw. 2,0 (ab 01.06.2021) Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten nach § 11 ein. Für die Abrechnung der Sachkosten nach § 11 werden den Kassenärztlichen Vereinigungen Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen durch das Bundesamt für Soziale Sicherung erstattet.
Weiter heißt es in § 13 Abs. 5:
Die Kassenärztliche Vereinigung behält für ihren zusätzlichen Aufwand für den Fall, dass die Abrechnung für Testzentren nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht nach Satz 3 erfolgt, einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1 Prozent pro Abrechnungsgesamtbetrag ein.
Verkürzt bedeutet dies, dass für die Abstrichleistungen 3,5 % bzw. 2,0 % der Vergütung und für den Gesamtbetrag der Testzentren 1 % der Vergütung als Verwaltungskosten abgezogen werden.
Bei der Registrierung wurden bestimmte Angaben zu der Art der Einrichtung gemacht. Hiernach richten sich auch die zu vergütenden Leistungen.
Ein beauftragter Dritter kann z. B. keine Kosten „Gesamtbetrag Testzentrum“ geltend machen. Zu den beauftragten Dritten zählen auch die Apotheken, sofern sie dem Vertrag mit dem LAV beigetreten sind.
Wird ein Testzentrum als ärztliche geführt registriert, können auch nur die ärztlichen Abstriche geltend gemacht werden und umgekehrt.
Ärztliche Schulungen sind nur durch Ärzte abrechenbar und auch nicht an den Leistungserbringer „abtretbar“. Daher können durch die Leistungserbringer auch diese Kosten in der Regel nicht abgerechnet werden.
Die ärztlichen Gespräche ohne Abstrich stellen keine „Ausfallgebühr“ dar und können nicht bei Nichterscheinen einer Person, die sich zum Abstrich angemeldet hatte, in Ansatz gebracht werden.
Ja, die KVN versendet nach erfolgter Abrechnung an alle Einrichtungen Abrechnungsbescheide. Hieraus sind dann die ausgezahlten Beträge nachvollziehbar.
Andere Mitteilungen gegenüber der KVN
Änderungen von Kontoverbindungen sind nur aufgrund von schriftlichen Erklärungen (brieflich oder per Fax) möglich.
Eine Änderung ist nur möglich, wenn es sich um offensichtliche Schreibfehler handelt. Offensichtliche Schreibfehler liegen vor bei:
vorname.nachname@xxxxx.de anstatt v.nachname oder
nachname.vorname oder ……@xxxxx.com
Keine Änderung ist vorzunehmen, wenn ein benannter Ansprechpartner nicht mehr beim Betreiber tätig ist und/oder aus anderen Gründen ein neuer Ansprechpartner benannt wird. In diesen Fällen ist generell ein neuer Antrag auf Akkreditierung zu stellen. Die alte ID ist in diesen Fällen zu beenden.
Sollten Teammitglieder diesbezügliche Anfragen ins eigene Postfach erhalten wird darum ge-beten, nur aus dem Akkreditierungspostfach zu antworten und nachzufragen, ob die Änderung tatsächlich erforderlich ist. Die Antwort sollte dann auch in das Akkreditierungspostfach gehen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die alte ID auch beendet wird.
Hier sollte zunächst in der Anmeldemaske die Funktion „Passwort vergessen“ genutzt werden.
Diverses
Es könnte sein, dass die Anwendung und der genutzte Internetbrowser nicht zusammenpassen, sodass die Schaltflächen nicht richtig funktionieren. Die Anwendung ist für folgende Browser optimiert:
- MS Edge auf Windows 10 in der aktuellsten Version
- Google Chrome auf Windows 7, aktuellste Version
- Firefox auf Windows 7
Die Eingabe über mobile Endgeräte ist nicht möglich.
Nein, nach §1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung sind nur Antigen-Tests zur professionellen Anwendung (Schnellteste, keine Selbstteste) erstattungsfähig.
In folgenden Fällen ist eine Abrechnung nach §4a TestV (vormals Bürgertestung) noch möglich:
Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
- Personen nach §4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines persönlichen Budgets nach §29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind.
- Pflegepersonen im Sinne des §19 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuches und
- Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.
Die Vertragsgestaltungen sind Angelegenheit des ÖGD und nicht der KVN. Fragen hierzu sind an die dortigen Stellen zu richten.