Rundschreiben

Praxisführung

Erforderliche Angaben im Vertragsarztstempel

Das Thema Vertragsarztstempel hat durch die verpflichtende Einführung des eRezeptes eine unerwartet große Aufmerksamkeit bekommen, obwohl die Vorgaben für den Stempel unverändert geblieben sind. Wir möchten an dieser Stelle die wesentlichen Informationen zusammenfassen:

 

Gem. §37 Abs. 1 Bundesmantelvertrag für Ärzte (BMV-Ä) hat der Vertragsarzt einen Vertragsarztstempel zu verwenden. Die (regionalen) gesamtvertraglichen Vorgaben verlangen als relevante Angaben:  

  • BSNR,
  • Vor- und Zuname des Arztes/der Ärzte (ggf. begrenzte Anzahl),
  • Gebietsbezeichnung entsprechend der vertragsärztlichen Zulassung des Arztes/der Ärzte bzw. die Arztbezeichnung,
  • Praxisanschrift

Daneben ergeben sich aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) außerdem gesetzliche Vorgaben für das Stempelfeld. Diese spezialgesetzlichen Vorgaben für eine Verordnung gelten im Unterschied zum BMV-Ä beispielsweise auch für die privatärztliche Tätigkeit. Diese Angaben sind nicht im Stammdatensatz der KVN enthalten, da der Stammdatensatz der KVN ausschließlich Angaben für die Vertragsarzttätigkeit als solche enthält. 

 

Gleichwohl sind vom Vertragsarzt im Rahmen der eigenen Verordnungstätigkeit die Anforderungen der AMVV einzuhalten und ggf. Angaben im Vertragsarztstempel auf der Verordnung zu ergänzen. Eine Verordnung muss neben den Angaben aus dem Vertragsarztstempel u. a. Informationen zur verschreibenden Person enthalten:

 

  • Vorname,
  • Name,
  • Berufsbezeichnung,
  • Telefonnummer.

 

Offenbar haben einige Softwarehäuser bei der Umstellung auf das eRezept den Stammdatensatz der KVN für die Erstellung des Praxisstempels genutzt. Folge ist, dass z. B. die Berufsbezeichnung nicht im Datensatz des eRezeptes enthalten ist und derartige Rezepte von der Apotheke abgewiesen werden.

 

Es erfolgt keine Prüfung der Praxisstempel auf Korrektheit durch die KVN. Für die ordnungsgemäße Ausstellung der Rezepte ist die verordnende Person verantwortlich.  Die nach AMVV erforderlichen Angaben sind ggf. auf dem Muster-16 Vordruck zu ergänzen bzw. im elektronischen Praxisstempel anzugeben sowie die Berufsbezeichnung zu ergänzen. Für die Angabe der Berufsbezeichnung ist gem. der technischen Vorgaben für das eRezept ein Freitextfeld vorgesehen.  Ansprechpartner für die technische Umsetzung ist der PVS-Hersteller.

 

Ob sich beim eRezept die Angabe der Berufsbezeichnung möglicherweise durch die qualifizierte elektronische Signatur zukünftig erübrigt, ist derzeit in Klärung mit den verantwortlichen Akteuren und noch ungewiss. 

 

Hinweis für Vertretungssituationen
Eine Vertretungssituation wie beispielsweise die Tätigkeit eines Entlastungsassistenten hat keine ändernde Wirkung im Hinblick auf den Vertragsarztstempel.

 

In Situationen, in denen ein Vertreter unter der LANR des vertretenen Arztes arbeitet und verordnet, ist die Angabe von Vorname, Name und Berufsbezeichnung des tatsächlichen Verordners zusätzlich anzugeben.  Im Fall Muster 16 kann das z.B. durch eine händische Ergänzung geschehen. Beim eRezept erfolgt dagegen im PVS die Zuordnung des eHBA des vertretenden Arztes auf dessen ggf. einzupflegende Personendaten z.B. in einem Arzt-Profil. Die Vorgehensweise ist mit dem PVS-Hersteller zu klären.

 

Einen Überblick zum Thema Praxisstempel bietet auch ein Artikel aus dem Niedersächsischen Ärzteblatt.