Rundschreiben

Praxisführung

Keine Reduktion der TI-Pauschale bei alter ePA-Version

Im Rahmen der neuen TI-Finanzierung, gültig seit dem 1. Juli 2023, wurde eine Nachweispflicht für die notwendigen TI-Fachanwendungen und Komponenten eingeführt. Diese sollen grundsätzlich immer in der aktuellen Version vorgehalten werden.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 jedoch klargestellt, dass ein Vorhalten der Fachanwendung Elektronische Patientenakte (ePA) in der aktuellen Stufe 2.0 nicht erforderlich ist, um die Anforderungen gem. §5 Abs. 1 der TI-Ersatzvornahme zu erfüllen.

 

Für Mitglieder der KVN bedeutet das, dass mit der Klarstellung des BMG bei der Berechnung der TI-Finanzierungspauschale weiterhin nur die Systemunterstützung für ePA, aber nicht die Version dieser Fachanwendung geprüft wird. Für Praxen, die bisher nur ePA Stufe 1.0 vorhalten, erfolgt keine Reduzierung der TI-Finanzierungspauschale seitens der KVN. Erst ab Umsetzung der ePA Stufe 3.0 (voraussichtlich ab 2025) wird eine Aktualisierung auf diese Version erforderlich werden, um weiterhin Anspruch auf die volle TI-Pauschale zu erhalten.