Rundschreiben

Praxisführung

RSV-Prophylaxe - Update zur regionalen Praxisbesonderheit​

Mit Inkrafttreten des Therapiehinweises nach Anlage IV der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) zur RSV-Prophylaxe haben sich auch die Voraussetzungen für die Anerkennung der Verordnungen über die Arzneimittel zur RSV-Prophylaxe als regionale Praxisbesonderheit nach Anlage 9 der Prüfvereinbarung (PrüfV) geändert.

 

Aufgrund zulassungsbedingter Unterschiede werden beide am Markt verfügbaren Wirkstoffe als regionale Praxisbesonderheit nach Anlage 9 der Prüfvereinbarung (PrüfV) anerkannt. Voraussetzung dafür ist jedoch im Einzelfall die Wahl der wirtschaftlichen Alternative gem. Therapiehinweis.

 

  • § 9 Abs.2 AM-RL ist die nach Tagestherapiekosten und Gesamtbehandlungsdauer wirtschaftlichste Alternative zu wählen, wenn zum Erreichen eines Therapieziels mehrere gleichwertige Behandlungsstrategien zur Verfügung stehen.
  • Das Alter des Kindes ist zu beachten: Da Nirsevimab nur für Kinder bis zu einem Jahr zugelassen ist, kann eine Verordnung gemäß Therapiehinweis aktuell nur für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensmonat erfolgen.
  • Anlage 9 PrüfV sind Fälle, die auf Basis des Therapiehinweises nach Anlage IV AM-RL verordnet werden, arztseitig über die GONr. 91904 in der Abrechnung zu kennzeichnen.

Hinweis
Behandlungen mit Palivizumab, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Therapiehinweises zur RSV-Prophylaxe begonnen wurden, können innerhalb desselben Behandlungszyklus fortgeführt werden und gelten in der RSV-Saison 2023 /2024 ebenfalls noch als Praxisbesonderheit.

 

Den Therapiehinweis der Anlage IV AM-RL finden Sie hier