Rundschreiben

Praxisführung

Neue TI-Finanzierung

Die neue Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur (TI) ist vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) veröffentlicht worden und gilt ab dem 1. Juli 2023 ohne Übergangsfristen. Da es noch viele offene Fragen zum Verfahren gibt, bitten wir Sie um Verständnis, falls wir Ihre Rückfragen aktuell nicht so zeitnah und umfassend wie gewohnt beantworten können. Gegen die von uns kritisierten Punkte der Vereinbarung werden wir in Abstimmung mit unserer Bundesebene vorgehen. Dennoch arbeiten wir mit Hochdruck an einer Umstellung unserer Systeme, um Ihnen eine Finanzierung ohne zeitliche Unterbrechung zur Verfügung stellen zu können. Im Folgenden informieren wir Sie über die bereits feststehenden Veränderungen.

 

Wechsel von „alter“ zu „neuer“ TI-Finanzierung:
Sämtliche Ansprüche, die vor dem 30. Juni 2023 entstanden sind, werden noch nach der bis dahin gültigen TI-Finanzierungsvereinbarung berechnet und im bisherigen Zahlungsrhythmus vergütet. Das gilt insbesondere auch für Konnektoren, deren Zertifikat vor Ende 2023 abläuft. Der Anspruch auf die Konnektorpauschale entsteht sechs Monate vor Ablauf der Zertifizierung. Das heißt: Bei Konnektoren, deren Zertifikat vor dem 30. Dezember 2023 abläuft, entsteht der Anspruch auf die Tauschpauschale noch vor dem 30. Juni 2023. Sie wird daher noch nach der bisher geltenden TI-Finanzierungsvereinbarung erstattet. Bei Konnektoren, deren Zertifikat ab dem 1. Januar 2024 abläuft, fällt die Tauschpauschale unter die Regelungen der neuen TI-Vereinbarung.

 

Wir bitten Sie eingehend zu prüfen, ob Sie noch offene Ansprüche in Bezug auf die TI-Finanzierung aus den vergangenen Quartalen haben, und diese ggf. zeitnah geltend zu machen. Das betrifft z. B. den bereits erfolgten Austausch defekter Komponenten, den Sie auf Antrag erstattet bekommen. Bei Rückfragen stehen Ihnen unsere Ansprechpartner in den Bezirksstellen gern zur Verfügung.

 

Eckpunkte der neuen TI-Finanzierungsvereinbarung
Die neue Finanzierungsvereinbarung stellt eine Vereinfachung gegenüber dem bisherigen Verfahren dar. Dadurch können die Gegebenheiten an den jeweiligen Praxisstandorten aber nicht mehr so individuell abgebildet werden wie bisher. Die Grundlage für die Festlegung der monatlichen Erstattungspauschalen bilden die vom BMG vorgegebenen Erstausstattungs- und Betriebskosten für die TI (hochgerechnet auf eine Laufzeit von 60 Monaten), die Praxisgröße sowie die Ausstattung mit den erforderlichen TI-Anwendungen und Komponenten. Entscheidend für die Bestimmung der Praxisgröße ist das kumulierte Vollzeitäquivalent am letzten Tag des jeweiligen Quartals.

 

Die Vereinbarung sieht vor, dass die Vertragsarztpraxen vor Zahlung der ersten TI-Pauschale einmalig einen Nachweis über die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Komponenten und Anwendungen gegenüber der KV erbringen müssen. In welcher Form das geschehen soll, wird derzeit noch von uns geprüft. Wir bemühen uns, eine mitgliederfreundliche und zugleich rechtssichere Lösung für Sie zu finden.

 

Voraussetzung für den Erhalt der kompletten TI-Pauschale ist die folgende Ausstattung (jeweils aktuelle Version):

 

Anwendungen:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)

Komponenten und Dienste:

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TIGateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • HBA Smartcard oder eID für Ärzte mit gematik-Zulassung
  • SMC-B Smartcard oder SM-B oder eID für Vertragsarztarztpraxen mit gematik-Zulassung

Ausnahmen von dieser Auflistung sind nur für Facharztgruppen vorgesehen, die im Regelfall über keinen Patientenkontakt verfügen. Das Fehlen eines einzelnen Ausstattungsbestandteils führt zu einer Kürzung der TI-Pauschale um 50 Prozent. Ab zwei fehlenden Bestandteilen wird gar keine Pauschale mehr gezahlt. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie sorgfältig zu prüfen, welche Anwendungen Sie bereits vorhalten, und ggf. fehlende Anwendungen zeitnah zu beschaffen, um eine Kürzung oder gar Streichung der TI-Pauschale zu vermeiden. Darüber hinaus beachten Sie bitte, dass die bisher optionale Anwendung KIM nun als Pflichtanwendung gilt.

 

Auch eine bereits finanzierte Erstausstattung oder ein Konnektortausch innerhalb der letzten 2,5 Jahre führen zu einer Reduktion der Pauschale für 30 Monate.