Rundschreiben

Praxisführung

Gutachterliche Stellungnahme und Mitteilungspflichten des Medizinischen Dienstes (MD)

Krankenkassen sind in gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist verpflichtet, vor Erbringung von Leistungen oder bei Arbeitsunfähigkeit eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) einzuholen.

 

Über das Gutachtenergebnis müssen die Krankenkasse als Auftraggeber und der verordnende Arzt informiert werden.

 

Der Krankenkasse sind das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis mitzuteilen.

 

Dem verordnenden Arzt ist das Ergebnis der Begutachtung mitzuteilen, wenn das Ergebnis von der Verordnung des Arztes abweicht. Ein Muster des Schreibens erhalten Sie über diesen Link.

 

Der Arzt kann bei Bedarf, mit Einwilligung des Versicherten, die wesentlichen Gründe für das Ergebnis der Begutachtung beim MD anfordern.

Ist der behandelnde Arzt mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden kann er den Versicherten im Widerspruchsverfahren gegenüber der Krankenkasse unterstützen. Der behandelnde Arzt kann unter Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse ein Zweitgutachten beantragen. Nicht zielführend ist eine direkte Kontaktaufnahme mit dem MD um das Ergebnis zu besprechen oder weitere Befunde einzureichen.

 

Wichtig: Empfänger des Widerspruchs ist immer die zuständige Krankenkasse des Versicherten, nicht der MD.