Rundschreiben

Praxisführung

Das „Wiederholungsrezept“ aus medizinischer Sicht

Anlässlich einiger Anfragen zur praktischen Umsetzung im Verordnungsalltag möchten wir ergänzend auf wichtige Aspekte hinweisen, die vor der Nutzung der Funktion „Mehrfachverordnung“ zur Ausstellung von sogenannten Wiederholungsrezepten beim eRezept zu bedenken sind.

 

„Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist.“. §31 (1b) Satz 1 SGB V ist seit April 2023 technisch umgesetzt. (vgl. KVN-Rundschreiben Juli 2023)

 

Der technischen Möglichkeit stehen jedoch gesetzliche Regelungen und medizinische Überlegungen gegenüber:

 

gesetzliche Bestimmung (vgl. §15 Abs. 2 BMV-Ä und § 8 Abs. 2 AM-RL)

  • Eine Verordnung von Arzneimitteln ist - von begründeten Ausnahmefällen abgesehen - nur zulässig, wenn sich der behandelnde Arzt persönlich von dem Zustand des Versicherten überzeugt hat oder wenn ihm der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Diese Vorgabe aus dem Bundesmantelvertrag und der Arzneimittel-Richtlinie ist auch für Wiederholungsrezepte maßgebend.

Medizinisch-therapeutische Aspekte

  • Therapieverläufe sind nicht immer langfristig vorhersehbar. So verändern sich beim Patienten möglicherweise im Verlauf die Stoffwechsellage, das Ansprechen auf die Medikation oder Parameter wie das Körpergewicht, so dass ggf. die Dosierung anzupassen, ein Arzneimittel abzusetzen wäre oder ein Wechsel auf ein anderes Arzneimittel notwendig werden könnte.
  • Falls entsprechende Vorgaben in der Fachinformation eines Arzneimittels gemacht werden, müssen ggf. regelmäßige Kontrollen von Labor- oder sonstigen dort benannten Parametern erfolgen. Im Falle von Prüfanträgen der Krankenkassen ist im Übrigen ein Nachweis dieser Kontrollen erforderlich.
  • Bei zahleichen Medikamenten sind gemäß Fachinformation Vorgaben zur Patientensicherheit bzw. der qualitätsgesicherten Anwendung zu beachten, die ein kontinuierliches Monitoring und den regelmäßigen, persönlichen Arzt-Patientenkontakt erfordern.

Wiederholungsrezepte im Sinne von einfachen Folgeverordnungen ohne erneuten persönlichen Arzt-Patienten Kontakt (EBM 01430) sind gleichermaßen vor diesem Hintergrund zu betrachten. Für Versicherte erscheinen eRezepte mit Wiederholungsfunktion vordergründig attraktiv, weil sie mit geringem Aufwand für den Patienten verbunden sind.  Versicherte haben darauf allerdings keinen gesetzlichen Anspruch.

Ob für einen Patienten unter Beachtung der o. g. Aspekte eine Mehrfachverordnung oder ein Folgerezept ausgestellt werden kann, ist immer in persönlicher, ärztlicher Verantwortung im patientenindividuellen Einzelfall zu entscheiden.