Rundschreiben

Praxisführung

RSV-Prophylaxeverordnung in Kraft getreten

Mit Inkrafttreten der RSV-Prophylaxeverordnung am 14. September 2024 besteht ein Anspruch auf die einmalige passive Immunisierung gegen das RS-Virus für Neugeborene und Säuglinge unabhängig von Risikofaktoren für einen schweren Verlauf:

 

Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit zugelassenen Arzneimitteln, die den monoklonalen Antikörper Nirsevimab enthalten. Derzeit ist dies das Arzneimittel Beyfortus®.

 

Die Verordnung erfolgt aktuell als Einzelverordnung auf Patientennamen und nicht zu Lasten des SSB. Der hierdurch entstehende Aufwand wird gesondert vergütet.

 

Um dem erhöhten Beratungsbedarf Rechnung zu tragen, wird ein neuer EBM-Abschnitt 1.7.10 „Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial Viren“ mit Wirkung vom 16. September 2024 eingeführt:

  • In der GOP 01941 wird neben der eigentlichen Injektion der Aufwand für Aufklärung und Beratung sowie die Dokumentation im Impfpass durch Hausärzte und Kinder- und Jugendmediziner abgebildet.
  • Solange der Bezug von Nirsevimab über Einzelverordnung erfolgen muss, wird der Zuschlag 01942 für die daraus entstehenden zusätzlichen organisatorischen Aufgaben von der KVN in der Quartalsabrechnung automatisch
  • Eine eingehende Aufklärung und Beratung ohne anschließende Verabreichung der RSV-Prophylaxe kann durch die GOP 01943 abgerechnet werden. Diese beinhaltet nur die Leistung „Aufklärung und Beratung zur RSV-Prophylaxe“ ohne Injektion und Dokumentation.

Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

Bitte unbedingt beachten:
Die Zulassung des Arzneimittels ist zu beachten: Nirsevimab ist danach indiziert bei Neugeborenen und Säuglingen während ihrer ersten RSV-Saison.

 

Im Einzelfall kann diese Voraussetzung nicht vorliegen, z. B. weil die Geburt des Kindes bereits in die vergangene RSV-Saison gefallen ist, oder sich die Eltern nach der Geburt in der laufenden RSV-Saison gegen die Impfung entschieden haben, sich aber noch vor dem Ende des 12 Lebensmonats in der kommenden RSV-Saison umentscheiden. Bevor in diesen Fällen von der Zulassung abgewichen wird, sollte vor der Verordnung bei der Krankenkasse angefragt und explizit um eine Entscheidung über das aus Sicht dieser Krankenkasse richtige Vorgehen gebeten werden. Aufgrund des Abweichens von der Zulassung ist in diesen Fällen unklar, ob Anspruch auf Versorgung mit Nirsevimab als Sachleistung der Krankenkasse besteht.

 

Die RSV-Prophylaxeverordnung finden Sie hier

 

Informationen der KBV zur RSV-Prophylaxe finden Sie hier