Ambulante Operationen (AOP)

Genehmigungspflichtige Leistungen

Viele chirurgische Eingriffe können heute ambulant durchgeführt werden, also ohne anschließenden Aufenthalt in Kliniken oder Krankenhäusern. Diese Eingriffe sind im Vertrag Ambulantes Operieren (AOP) als AOP-Katalog (Link Band 2 EBM) aufgelistet. Der Vertrag regelt die Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationärer Eingriffe. Genehmigungspflichtig sind dabei die Leistungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 (Kapitel 31.2 EBM) und der Abschnitte 2 und 3 zum Vertrag nach § 115 b.

Wer kann diese Leistungen beantragen?
  • Fachärzte für Augenheilkunde
  • Fachärzte für Chirurgie
  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Fachärzte für Innere Medizin (mit oder ohne Schwerpunkt sowie mit Zulassung im fachärztlichen Versorgungsbereich)
  • Fachärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde
  • Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Fachärzte für Neurochirurgie
  • Fachärzte für Neurologie
  • Fachärzte für Orthopädie
  • Fachärzte für Radiologie
  • Fachärzte für Urologie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (Zulassung im fachärztlichen Versorgungsbereich)
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Eingriffe gemäß § 115b SGB V werden nach dem jeweilig zum Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard erbracht. Facharztstandard bedeutet hierbei, dass nur Fachärzte mit spezieller Weiterbildung der Zugang zum AOP eröffnet ist. Danach sind die Eingriffe gemäß § 115b SGB V nur von Fachärzten, unter Assistenz von Fachärzten oder unter deren unmittelbarer Aufsicht und Weisung mit der Möglichkeit des unverzüglichen Eingreifens zu erbringen. Ist für bestimmte Eingriffe gemäß §§ 115b SGB V über das Recht zum Führen einer Facharztbezeichnung hinaus nach den jeweils gültigen Weiterbildungsordnungen der Erwerb der Schwerpunktbezeichnung, einer Fachkunde und/oder der Abschluss einer fakultativen Weiterbildung Voraussetzung, können solche Eingriffe nur erbracht werden, wenn der erfolgreiche Abschluss dieser zusätzlichen Weiterbildung durch entsprechende Zeugnisse und/oder Bescheinigungen nachgewiesen worden ist.

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche räumlichen und apparativen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Nachweis der organisatorischen, baulichen, apparativ-​technischen und hygienischen Anforderungen gemäß §§ 4 bis 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren.


Kontakt

Bezirksstelle Aurich
Frau Ihnen
Telefon: 04941 6008-134

 

Bezirksstelle Braunschweig

Frau Prygodda

Telefon: 0531 2414-277

 

Bezirksstelle Göttingen

Frau Ehlers

Telefon: 0551 70709-145

 

Bezirksstelle Hannover

Frau Freitag

Telefon: 0511 380-4451

 

Bezirksstelle Hildesheim

Frau Fiolka

Telefon: 05121 1601-113

 

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Frau Behn

Telefon: 04131 676-217

 

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Frau Sandmann

Telefon: 0441 21006-135

 

Bezirksstelle Osnabrück

Frau Molito

Telefon: 0541 9498-106

 

Bezirksstelle Stade

Frau Witt
Telefon: 04141 4000-201

Frau Wychgram
Telefon: 04141 400-202

 

Bezirksstelle Verden

Frau Clostermann

Telefon: 04231 975-211

 

Bezirksstelle Wilhelmshaven

Frau Heuschkel

Telefon: 04421 9386-113