Ambulante Operationen (AOP)
Viele chirurgische Eingriffe können heute ambulant durchgeführt werden, also ohne anschließenden Aufenthalt in Kliniken oder Krankenhäusern. Diese Eingriffe sind im Vertrag Ambulantes Operieren (AOP) als AOP-Katalog (Link Band 2 EBM) aufgelistet. Der Vertrag regelt die Rahmenbedingungen zur Durchführung ambulanter Operationen und sonstiger stationärer Eingriffe. Genehmigungspflichtig sind dabei die Leistungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 (Kapitel 31.2 EBM) und der Abschnitte 2 und 3 zum Vertrag nach § 115 b.
- Fachärzte für Augenheilkunde
- Fachärzte für Chirurgie
- Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Fachärzte für Innere Medizin (mit oder ohne Schwerpunkt sowie mit Zulassung im fachärztlichen Versorgungsbereich)
- Fachärzte für Lungen- und Bronchialheilkunde
- Fachärzte für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
- Fachärzte für Neurochirurgie
- Fachärzte für Neurologie
- Fachärzte für Orthopädie
- Fachärzte für Radiologie
- Fachärzte für Urologie
- Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin (Zulassung im fachärztlichen Versorgungsbereich)
Eingriffe gemäß § 115b SGB V werden nach dem jeweilig zum Behandlungszeitpunkt geltenden Facharztstandard erbracht. Facharztstandard bedeutet hierbei, dass nur Fachärzte mit spezieller Weiterbildung der Zugang zum AOP eröffnet ist. Danach sind die Eingriffe gemäß § 115b SGB V nur von Fachärzten, unter Assistenz von Fachärzten oder unter deren unmittelbarer Aufsicht und Weisung mit der Möglichkeit des unverzüglichen Eingreifens zu erbringen. Ist für bestimmte Eingriffe gemäß §§ 115b SGB V über das Recht zum Führen einer Facharztbezeichnung hinaus nach den jeweils gültigen Weiterbildungsordnungen der Erwerb der Schwerpunktbezeichnung, einer Fachkunde und/oder der Abschluss einer fakultativen Weiterbildung Voraussetzung, können solche Eingriffe nur erbracht werden, wenn der erfolgreiche Abschluss dieser zusätzlichen Weiterbildung durch entsprechende Zeugnisse und/oder Bescheinigungen nachgewiesen worden ist.
Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.
Nachweis der organisatorischen, baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Anforderungen gemäß §§ 4 bis 6 der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren.
Kontakt
Bezirksstelle Aurich
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Telefon: 04941 6008-134
Frau Prygodda
Telefon: 0531 2414-277
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Telefon: 0551 70709-145
Frau Freitag
Telefon: 0511 380-4451
Frau Fiolka
Telefon: 05121 1601-113
Frau Behn
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Telefon: 0441 21006-135
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Telefon: 0541 9498-106
Frau Witt
Telefon: 04141 4000-201
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Frau Clostermann
Telefon: 04231 975-211
Frau Heuschkel
Telefon: 04421 9386-113