Arthroskopie
Die Vereinbarung regelt die Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Gelenkspiegelungen, minimalinvasiver Eingriff) in der vertragsärztlichen Versorgung.
- Fachärzte für Chirurgie
- Fachärzte für Orthopädie
Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:
- Weiterbildung "Spezielle orthopädische Chirurgie"
oder
- Nachweis über mindestens 180 selbstständig durchgeführte arthroskopische Operationen unter Anleitung eines zur Weiterbildung nach dem Weiterbildungsrecht befugten Arztes
Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.
Über die nach § 14 der Qualitätssicherungsvereinbarung zum ambulanten Operieren (Link) festgelegten Anforderungen an die räumlichen Voraussetzungen hinaus sind die in § 5 der Arthroskopie-Vereinbarung genannten räumlichen und apparativen Voraussetzungen zu erfüllen:
- Räumliche Abtrennung des Operationsraumes
- Keine Wasch- und Reinigungsbecken im Operationsraum
- Vorhalten einer Fernsehkette
- Die KVN fordert jährlich von mindestens vier Prozent der Ärzte die bildliche und schriftliche Dokumentationen zu 12 Patienten an (Arthroskopie der Schulter- und/oder des Kniegelenkes).
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Ärzte, die im Prüfzeitraum erstmalig eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von arthroskopischen Leistungen beantragt und erhalten haben, werden innerhalb der ersten zwölf Monate nach Erhalt der Genehmigung mit einer Stichprobenprüfung überprüft (anlassbezogene Stichprobe).
Kontakt
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Telefon: 04941 6008-134
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Telefon: 0531 2414-287
Frau Ehlers
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Frau Freitag
Telefon: 0511 380-4451
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Telefon: 05121 1601-113
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Frau Heuschkel
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