Hautkrebs-Screening

Genehmigungspflichtige Leistungen

Alle zwei Jahre können Dermatologen und Hausärzte eine Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs vornehmen. Dieses sogenannte Hautkrebs-Screening hat der Gemeinsame Bundesausschuss in die vertragsärztliche Versorgung als Präventionsleistung eingeführt, da Hautkrebs bereits in einem frühen Stadium erkannt und behandelt werden kann.

 

Ziel der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs ist die frühzeitige Entdeckung des Malignen Melanoms, des Basalzellkarzinoms sowie des Spinozellulären Karzinoms. Die Untersuchung soll wenn möglich in Verbindung mit der Gesundheitsuntersuchung durchgeführt werden.

Wer kann diese Leistungen beantragen?
  • Fachärzte für Allgemeinmedizin
  • hausärztlich tätige Internisten
  • Praktische Ärzte
  • Ärzte ohne Gebietsbezeichnung
  • Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:

 

  • Teilnahme an einer zertifizierten bzw. durch die KV anerkannten achtstündigen Präsenzveranstaltung mit folgenden Inhalten:
    • potenzieller Nutzen und Schaden von Früherkennungsmaßnahmen, Kriterien zur Beurteilung von Früherkennungsmaßnahmen,
    • Programm der Krebsfrüherkennungsuntersuchung, Gesundheitsuntersuchung und frühzeitige Sensibilisierung des Patienten
    • Maßnahmen zur Ansprache der Versicherten,
    • Ätiologie des Hautkrebs, Krankheitsbilder, Häufigkeit, Risikofaktoren oder -gruppen,
    • Anamnese, standardisierte visuelle Ganzkörperinspektion, Blickdiagnostik,
    • Ablauf der Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs,
    • Vorstellung und Diskussion von Fallbeispielen,
    • Dokumentationsmaßnahmen und interdisziplinäre Zusammenarbeit.

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Wie sind die Leistungen zu dokumentieren?

Die Leistungen des Hautkrebsscreening sind nach § 34 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie elektronisch zu dokumentieren. Die vollständige Dokumentation ist Voraussetzung für die Abrechnung der Früherkennungsmaßnahme.


Kontakt

Bezirksstelle Aurich

Frau Bach

Telefon: 04941 6008-149

Bezirksstelle Braunschweig

Frau Böttger

Telefon: 0531 2414-287

Bezirksstelle Göttingen

Frau Ehlers
Telefon: 0551 7070-9145

Bezirksstelle Hannover

Frau Dittschlag-Ahmad
Telefon: 0511 380-4290

Bezirksstelle Hildesheim

Frau Fiolka

Telefon: 05121 1601-113

 

Bezirksstelle Lüneburg

Frau Krause

Telefon: 04131 676-216

Bezirksstelle Oldenburg

Frau Hattendorf

Telefon: 0441 21006-161

 

Bezirksstelle Osnabrück

Frau Molito

Telefon: 0541 9498-106

 

Bezirksstelle Stade

Frau Wychgram

Telefon: 04141 4000-202

 

Bezirksstelle Verden

Frau Clostermann

Telefon: 04231 975-211

 

Bezirksstelle Wilhelmshaven

Frau Heuschkel

Telefon: 04421 9386-113