Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
Diese Vereinbarung ist eine Maßnahme zur Qualitätssicherung, mit welcher die Qualität bei der Erbringung von Leistungen der hyperbaren Sauerstofftherapie (HBO) zur Behandlung des diabetischen Fußsyndroms (DFS) gesichert werden soll.
Die Leistungen sind gemäß Abschnitt 30.2.2 EBM nur bei Patienten berechnungsfähig, bei denen bei Einleitung der Behandlung ein diabetisches Fußsyndrom mindestens mit einer Läsion bis zur Gelenkkapsel und/oder den/einer Sehne(n) vorliegt und bei denen alle anderen Maßnahmen der Standardtherapie (mindestens Stoffwechseloptimierung, Revaskularisation, medikamentöse Behandlung, leitliniengerechte Wundversorgung, Wunddebridement, Verbände, Druckentlastung, chirurgische Maßnahmen) nachweisbar erfolglos geblieben sind.
- Fachärzte für Allgemeinmedizin
- Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Fachärzte für Anästhesiologie
- Fachärzte für Innere Medizin
- Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
- Fachärzte für Chirurgie
Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgender Nachweis geführt wird:
- ein gültiges „Druckkammerarzt“-Diplom der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. (GTÜM) oder gleichwertige Qualifikation
und
- der Nachweis mindestens einer Behandlungsfolge* der hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom unter Anleitung eines Arztes mit gültigem Diplom „Leitender Druckkammerarzt“ der GTÜM oder gleichwertige Qualifikation vorliegen
* Eine Behandlungsfolge: Behandlung eines Patienten an zehn verschiedenen Terminen
Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.
Die apparativen und räumlichen Voraussetzungen definieren die Anforderungen an die Sicherheit der Druckkammern, in denen die Behandlung durchgeführt wird:
- Das Druckkammersystem muss für die Anwendung des Problemwunden-Therapieschemas 240-903 geeignet sein und muss mindestens über drei Plätze in der Hauptkammer verfügen.
- Der ständige Sicht- und Sprechkontakt mit den Patienten muss gewährleistet sein.
- Eine Überwachung der Körperfunktionen des Patienten (EKG, Atmung, Pulsoxymetrie) muss ständig gewährleistet sein. Im Notfall muss ein Arzt jederzeit in die Druckkammer eingeschleust werden können, um erste Hilfe oder eine notwendige medizinische Notfallbehandlung durchführen und ggf. den Patienten hinaus begleiten zu können. Medizinisches Notfallinstrumentarium und -material muss im Bereich der Druckkammer vorgehalten werden.
- Die Druckkammern müssen auch bei Stromausfall sicher weiter betrieben werden können.
- Die Druckkammeranlagen und ihr Betrieb müssen den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung entsprechen.
- Die Druckkammern und ihre Ausstattung müssen den DIN-Vorgaben „Druckkammern für Personen – Mehrpersonen-Druckkammersysteme für hyperbare Therapie – Leistung, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung“, Deutsche Fassung EN 14931:2006, entsprechen.
Neben der Definition der personellen Mindestausstattung und der Mindestqualifikationen des Personals werden für die organisatorischen Voraussetzungen auch die Anforderungen zur Druckkammertauglichkeit des Personals und zu Verfahrensanweisungen zum Vorgehen bei diabetologischen und anderen medizinischen Notfällen und technischen Störfällen festgelegt. Auch diesbezügliche regelmäßige Schulungen des Personals werden geregelt, um eine sichere Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten:
- Die Durchführung der Leistung nach der Gebührenordnungsposition 30218 EBM setzt folgende kontinuierliche personelle Mindestbesetzung pro Druckkammer bei den Druckkammerbehandlungen voraus:
-
- ein Facharzt gemäß mit „Druckkammerarzt“-Diplom der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. oder mit gleichwertiger Qualifikation und
- ein Rettungssanitäter, eine MFA, eine examinierte Pflegekraft oder ein Arzt mit Zusatzausbildung der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. für Assistenzpersonal in medizinischen Druckkammerzentren für hyperbare Sauerstoffbehandlung („Hyperbarmedizinische/r Assistent/in“) oder mit gleichwertiger Qualifikation und
- eine Person mit gültigem Diplom „Druckkammerbediener/in“ der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e. V. oder mit gleichwertiger Qualifikation
- Mindestens ein Arzt und eine andere Person müssen druckkammertauglich sein und über aktuell gültige Bescheinigungen der Druckkammertauglichkeit verfügen. Die Druckkammertauglichkeitsbescheinigung ist aktuell gültig, sofern sie durch einen Arzt mit entsprechender Qualifikation vor Beginn der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen von jeweils maximal 12 Monaten bescheinigt wurde.
- Verfahrensanweisungen zum Vorgehen bei diabetologischen und anderen medizinischen Notfällen sowie bei technischen Störfällen sind vorzuhalten und in komprimierter Form im Bereich der Druckkammer gut sichtbar anzubringen. Das Personal ist diesbezüglich regelmäßig zu schulen.
- Zur Beurteilung der Notwendigkeit der Weiterbehandlung des Patienten ist dem überweisenden Facharzt oder seiner Vertretung gemäß § 17 Abs. 3 BMV-Ä nach jeder 10. Druckkammerbehandlung ein entsprechender Arztbericht inklusive Fotodokumentation zu übermitteln.
- Das Druckkammerzentrum muss die Anforderungen gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 4 EBM erfüllen. Sofern das Druckkammerzentrum die Anforderungen nicht selbst erfüllt, ist die leitliniengerechte Wundversorgung während des laufenden Behandlungszyklus der HBO zwischen den Druckkammerbehandlungen bei Patienten mit diabetischem Fußsyndrom durch ständige Zusammenarbeit mit mindestens einer qualifizierten Einrichtung gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 4 EBM zu gewährleisten.
Ärzte, denen eine Genehmigung für die Ausführung und Abrechnung von Leistungen der hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom erteilt worden ist, müssen jährlich zur Aufrechterhaltung ihrer Genehmigung einen geeigneten Nachweis der Erfüllung der Anforderungen einreichen:
- Nachweis der Druckkammertauglichkeit (Arzt und eine weitere Person)
- Die jeweils aktuellen Protokolle über die sicherheitstechnischen Kontrollen gemäß § 11 Abs. 3 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) sind gemäß deren Fristen aufzubewahren (zur Vorlage bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen auf Verlangen)
- Vorlage der Erklärung über eine Kooperationsvereinbarung mit Nennung des Kooperationspartners (qualifizierte Einrichtung gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 4 des EBM)
Unabhängig von der ärztlichen Dokumentationspflicht sind für Leistungen der hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom patientenbezogen zu dokumentieren:
- Anamnese
- Feststellung der Transportfähigkeit und Druckkammertauglichkeit
- dass bei dem überwiesenen Patienten die Kriterien gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 1 des EBM erfüllt sind und keine Kontraindikationen gegen die Behandlung des Patienten in der Druckkammer sprechen
- Abfolge der im Behandlungszyklus geplanten und erfolgten Leistungen gemäß Abschnitt 30.2.2 Nr. 6 des EBM
- Protokoll der exspiratorischen Sauerstoffmessung und Maskenüberwachung
- Koordination und Sicherstellung einer leitliniengerechten Wundversorgung gemäß den Anforderungen von § 5 Absatz 5
- Fotodokumentation der Wunde(n) nach jeder 10. Druckkammerbehandlung
Folgende vom überweisenden Arzt übermittelten Dokumente sind vorzuhalten:
- Befundbericht
- Dokumentation (u.a. des Wundabstrichs, eines ggf. vorhandenen Infektionsverlaufs inklusive Laborparametern und des Behandlungskonzepts)
- Fotodokumentation
- Bei Leistungen im zweiten Behandlungszyklus: Ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall
Die Überprüfung der ärztlichen Dokumentation richtet sich auf die Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Dokumentationen. Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen kann dazu stichprobenhaft Dokumentationen zu abgerechneten Leistungen zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom anfordern.
- Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur hyperbaren Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom
- Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä)
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab
- Medizinproduktegesetz, Medizinproduktebetreiberverordnung und DIN EN 14931:2006
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