Künstliche Befruchtung

Genehmigungspflichtige Leistungen

Kinderlosigkeit kann bei manchen Paaren mit Kinderwunsch nur mit einer künstlichen Befruchtung behandelt werden. Entsprechende Maßnahmen gehören zum Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherungen. Allerdings müssen die Betroffenen die Hälfte der Behandlungskosten selbst tragen.

 

Für die Maßnahmen gelten die „Richtlinien über künstliche Befruchtung“. Bei einer Insemination, In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) muss ein Behandlungsplan für beide Partner bei den Kassen vorgelegt und genehmigt werden.

 

Behandlungen wegen Unfruchtbarkeit, bei denen keine künstliche Befruchtung angewendet wird, fallen nicht unter diese Richtlinien. Dazu zählen etwa reine Hormonbehandlungen bei der Frau, die einen Eisprung herbeiführen sollen. Sie gehören zur allgemeinen Krankenbehandlung.

Wer kann diese Leistungen beantragen?

Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach den Richtlinien dürfen nur solche zugelassenen Ärzte, ermächtigten Ärzte oder ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen erbringen, denen der Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung gemäß §121 a SGB V eine Genehmigung zur Durchführung dieser Maßnahmen erteilt hat.

Welche rechtlichen Maßgaben liegen zugrunde?

Kontakt

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
Nobelring 4

30627 Hannover
Telefon: 0511 8972-9215
Fax: 0511 8972-9220
Internet: www.nizza.niedersachsen.de