Nichtärztliche Praxisassistenten
Praxen können nichtärztliche Praxisassistenten - die NäPa - beschäftigen, die sie bei der Betreuung ihrer Patiente unterstützen, etwa bei Haus- und Pflegeheimbesuchen.
NäPa sollen vor allem in Hausarztpraxen zum Einsatz kommen, die viele Patienten betreuen. Hausärzte, die die Leistungen abrechnen wollen, müssen deshalb bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Fachärzte für Allgemeinmedizin
- Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin
- Praktische Ärzte
- Ärzte ohne Gebietsbezeichnung
- Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß
§ 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben
Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:
- Beschäftigung einer NäPA mit der geforderten Qualifikation gemäß § 7 der Delegations-Vereinbarung für mindestens 20 Wochenstunden in der Praxis
und
- in den letzten vier Quartalen durchschnittlich mindestens 700 Fälle je Hausarzt (mit voller Zulassung) und Quartal behandelt haben (bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 521 je weiterem Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang)
oder
- in den letzten vier Quartalen im Durchschnitt mindestens 120 Fälle je Hausarzt und Quartal bei Patienten, die älter als 75 Jahre sind, behandelt haben (bei mehreren Hausärzten in der Praxis erhöht sich die Fallzahl um 80 Fälle je weiterem Hausarzt mit vollem Tätigkeitsumfang)
Die Qualifikation der NäPa ist durch entsprechende Nachweise in Kopien zu belegen.
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Die NäPa hat alle drei Jahre eine Fortbildung mit mindestens 16 Stunden Dauer, davon mindestens je 8 Stunden Notfallmanagement, inklusive Übungen am Phantom, und mindestens je acht Stunden Fortbildung zur Weiterentwicklung des Berufsbildes insbesondere in Bezug auf Digitalisierung und Telemedizin nachzuweisen.
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Erstmals zwei Jahre nach Erteilung der Genehmigung wird geprüft, ob die Mindestfallzahlen je Hausarzt weiterhin erfüllt sind. Anschließend daran erfolgt eine jährliche Prüfung.
- Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder in hausärztlichen Praxen, Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Abschnitt 3.2.1.2 Versorgungsbereichs-spezifische Vorhaltung, ärztlich angeordnete Hilfeleistungen