Rhythmusimplantat-Kontrolle (RIK)
Nach der Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Kardioverters beziehungsweise Defibrillators (ICD, CRT) muss das Rhythmusimplantat regelmäßig kontrolliert werden. Bei dieser Untersuchung werden unter anderem die Funktionsfähigkeit der Elektrode und der Zustand der Batterie überprüft.
- Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
- Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde mit dem Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:
- Herzschrittmacherkontrolle:
Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung - Herzschrittmacher- und ICD-Kontrolle:
Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung* innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung - Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle:
Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung* innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung
Wenn die geforderte Anzahl von Leistungen unter Anleitung erbracht wurde, jedoch nicht innerhalb des geforderten Zeitraums, können innerhalb dieses Zeitraums selbstständig durchgeführte Leistungen angerechnet werden.
Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.
Für die Genehmigung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle müssen apparative Voraussetzungen erfüllt werden (siehe §§ 6 und 10).
Für telemedizinische Funktionsanalysen nach den GOP 13574, 13576 oder 04414, 04416 müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden. Diese sind in der „Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung“ (Anlage 31 BMV-Ä) geregelt.
- Nachweis über mindestens 20 Fortbildungspunkte im Bereich Kardiologie innerhalb von 24 Moanten nach Genehmigungserteilung
- Stichprobenhafte Überprüfung von jährlich 15% der abrechnenden Ärzte. Hierzu werden die Dokumentationen von 20 ausgewählten Fällen geprüft. Die Auswahl der Fälle erfolgt durch die KVN auf Grundlage der Abrechnungsdaten
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