Videosprechstunde
Telemedizinische Leistungen wie die Videosprechstunde werden zunehmend in den Versorgungsalltag Einzug halten. Sie können größere Entfernungen zwischen Arzt und Patient überbrücken; Patienten brauchen nicht den Anfahrtsweg zur Praxis auf sich zu nehmen.
Die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst - insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz – regelt die Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung im Zusammenhang mit §87 Abs. 2a Satz 7 SGB V gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä).
Ärzte aller Fachgruppen sowie Psychotherapeuten und ermächtigte Ärzte mit Ausnahme von Laboratoriumsmediziner, Fachärzte für Nuklearmediziner, Fachärzte für Pathologie und Fachärzte für Radiologen.
Ein Genehmigungs- beziehungsweise Anzeigeverfahren ist nicht erforderlich.
- Die apparative Ausstattung umfasst einen Bildschirm, eine Kamera, ein Mikrofon und einen Lautsprecher. Deren Funktionalitäten können auch vollständig oder teil-weise in einem Gerät vereint sein.
- Der Vertragsarzt informiert den Patienten über die Videosprechstunde entsprechend den Anforderungen an die Teilnehmer zur Durchführung der Videosprechstunde und holt eine Einwilligung des Patienten in die Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein, die die Anforderungen des Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a) i. V. m. Artikel 7 DS-GVO erfüllt.
- Die Videosprechstunde darf nur von einem Vertragsarzt durchgeführt werden.
- Es dürfen für die Videosprechstunde ausschließlich zertifizierte Videodienstanbieter genutzt werden.