FAQ PoC-NAT

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FAQ PoC-NAT

Wer darf die Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems erbringen und abrechnen?

Nach der Testverordnung dürfen nur die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 die Diagnostik mittels PoC-NAT-Testsystem erbringen und abrechen. Dies sind:

Nr. 1: die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren.

Nr. 3: Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

Ich betreibe eine Teststelle nach § 6 Absatz 1 Nr. 2. Darf ich die Leistungen abrechnen, wenn das Gesundheitsamt mir hierfür eine erweiterte Beauftragung ausspricht?

Nein. Die Testverordnung ist insoweit eindeutig, dass nur Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PoC-NAT-Testungen erbringen und abrechnen dürfen. Eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt kann dies nicht ändern.

Ich habe das Formular zur „Registrierung PoC-NAT-Testung“ ausgefüllt und abgeschickt, obwohl ich ein Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 bin. Erhalte ich eine Rückmeldung seitens der KVN hierzu?

Nein. In dem Formular befindet sich ein ausdrücklicher Hinweis, dass Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ausfüllen und Absenden des Formulars die Leistungen nicht abrechnen dürfen. Eine Rückmeldung erfolgt somit nicht.

Ich bin berechtigter Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 oder 3, habe mich aber bisher nicht bei der KVN als Leistungserbringer registrieren lassen. Kann ich die PoC-NAT-Testungen trotzdem isoliert abrechnen?

Nein. Zunächst ist ein Registrierungsantrag nach Testverordnung generell zu stellen, da nur so die Zuordnung zu den berechtigten Leistungserbringern erfolgen kann.

Was passiert, wenn ich als berechtigter Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 oder 3 noch keine Meldung zur CWA o.ä. an das Gesundheitsamt gemacht habe, also die Bürgertestungen nach § 4a TestV nicht gegenüber der KVN geltend machen kann, bis die Meldung erfolgt ist?

Für die PoC-NAT-Testungen kann an dieser Stelle nichts anderes gelten, als für die übrigen PCR-Testungen. Bei Bürgertestungen handelt es sich hingegen gem. § 4a um Testung mittels PoC-Antigen-Tests. Für Bürgertestungen ist in § 7 Abs. 9 S. 2 ausdrücklich vorgesehen, dass eine Vergütung nur gewährt wird, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.

Wie muss ich nachhalten, dass ich ein zulässiges Testgerät verwende?

Nach den zu beachtenden Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Leistungserbringer ist je durchgeführten und abgerechneten Test die Produktbezeichnung des verwendeten PoC-NAT-Testsystems zu dokumentieren.

Kann mir die KVN ein Gerät nennen, welches ich nutzen kann? Gibt es hierüber eine Liste?

Die KVN ist für diesen Bereich nicht zuständig. Informationen hierzu werden nicht zur Verfügung gestellt.