FAQ PoC-NAT
FAQ PoC-NAT
Nach der Testverordnung dürfen nur die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 die Diagnostik mittels PoC-NAT-Testsystem erbringen und abrechen. Dies sind:
Nr. 1: die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren.
Nr. 3: Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.
Nein. Die Testverordnung ist insoweit eindeutig, dass nur Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PoC-NAT-Testungen erbringen und abrechnen dürfen. Eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt kann dies nicht ändern.
Nein. In dem Formular befindet sich ein ausdrücklicher Hinweis, dass Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 auch nach Ausfüllen und Absenden des Formulars die Leistungen nicht abrechnen dürfen. Eine Rückmeldung erfolgt somit nicht.
Nein. Zunächst ist ein Registrierungsantrag nach Testverordnung generell zu stellen, da nur so die Zuordnung zu den berechtigten Leistungserbringern erfolgen kann.
Für die PoC-NAT-Testungen kann an dieser Stelle nichts anderes gelten, als für die übrigen PCR-Testungen. Bei Bürgertestungen handelt es sich hingegen gem. § 4a um Testung mittels PoC-Antigen-Tests. Für Bürgertestungen ist in § 7 Abs. 9 S. 2 ausdrücklich vorgesehen, dass eine Vergütung nur gewährt wird, wenn der Leistungserbringer die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes auch über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts anbietet und auf Wunsch der getesteten Person über die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts übermittelt.
Nach den zu beachtenden Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) für die Leistungserbringer ist je durchgeführten und abgerechneten Test die Produktbezeichnung des verwendeten PoC-NAT-Testsystems zu dokumentieren.
Die KVN ist für diesen Bereich nicht zuständig. Informationen hierzu werden nicht zur Verfügung gestellt.