Seit dem 11.01.2022 besteht gemäß § 9 Satz 3 Coronavirus-Testverordnung für Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 (Öffentlicher Gesundheitsdienst und seine Testzentren) und nach § 6 Absatz 1 Nr. 3 (Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen, und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren) die Möglichkeit, durchgeführte Diagnostiken des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PoC-NAT-Testsystems vor Ort zu erbringen und abzurechnen.
Die zuvor genannten Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und nach § 6 Absatz 1 Nr. 3, die bereits bei der KVN für die Abrechnung von Leistungen nach der TestV registriert sind und diese PoC-NAT-Tests abrechnen wollen, benötigen eine Erweiterung der bestehenden Registrierung. Diese Erweiterung erfolgt durch das vollständige Ausfüllen und Absenden des folgenden Formulars.