KVN: „Landesgesetze können Bundesgesetze nicht aushebeln.“
Auf deutliche Kritik des Vorstandes der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) ist der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion im Niedersächsischen Landtag zur Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes gestoßen.
„Es ist wichtig und richtig, dass die CDU Vorschläge für eine Reform des Rettungsdienstgesetzes als Teil der Reform der Notfallversorgung in Niedersachsen vorgelegt hat. Die Probleme der Notfallversorgung können nur gelöst werden, wenn die drei Säulen – ambulanter, stationärer und rettungsdienstlicher Bereich – Hand in Hand zusammenarbeiten“ sagte der Vorstandsvorsitzende der KVN, Mark Barjenbruch, heute in Hannover. „In einem Rettungsdienstgesetz des Landes Niedersachsen kann die CDU aber nicht den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst regeln.“, so der KVN-Vorsitzende.
„Schon heute könnten theoretisch die Leitstellen des Rettungsdienstes und die Leitstelle des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes bestimmte Fälle digital an den zuständigen Versorgungsbereich übergeben. Praktisch verhindern dies die dezentralen Strukturen des Rettungsdienstes sowie die Pluralität ihrer verschiedenen Systeme. Es gibt keine digitale Schnittstelle der 29 Rettungsdienstleitstellen, die in beide Richtungen funktioniert. Auch nimmt der Rettungsdienst keine systematische und nachvollziehbare Ersteinschätzung vor, ob bestimmte Patientenfälle in den Zuständigkeitsbereich des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes fallen. Beim kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 wird diese Ersteinschätzung vorgenommen und gegebenenfalls an den Rettungsdienst übergeben. Außerdem gibt es keine landesweit einheitlichen Vorgaben zu Prozessen im Rettungsdienst“, kritisierte Barjenbruch.
Die Forderung der KVN: „Die CDU sollte sich zunächst für eine Reform des Rettungsdienstes einsetzen, bevor andere Akteure in die Pflicht genommen werden. Aus Sicht der KVN ist die unterschiedliche Struktur der Rettungsleitstellen in Trägerschaft einzelner Landkreise nicht mehr zeitgemäß.“
„Absurd ist die Formulierung der CDU im Antrag, dass vom Rettungsdienst beauftragte Notfallsanitäter bei leichteren Fällen eingesetzt werden können und die Kosten dafür aus dem Topf des kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes finanziert werden soll. Eine Auferlegung von Kosten, die durch eine Tätigkeit von Notfallsanitätern oder Gemeindesanitätern unter Leitung der Rettungsdienstleitstellen verursacht werden, scheitert schon daran, dass keine Rechtsgrundlage für eine solche Auferlegung von Kosten ersichtlich ist und zudem die höherrangigen Normen des SGB V auch klar definieren, dass der Bereitschaftsdienst durch Vertragsärzte wahrzunehmen ist. Diese klaren Normen können nicht durch ein Landesgesetz ausgehebelt werden. Bundesrecht bricht Landesrecht“, stellt Barjenbruch fest.
Zu beachten sei weiterhin, dass die Regelungen des Rettungsdienstes zukünftig im Sozialgesetzbuch mit einer eigenständigen bundesweiten Norm kodifiziert werden, die die verschiedenen Aspekte der Notfallversorgung berücksichtigen sollen. Die angestrebte Reform des Rettungsdienstes in Niedersachsen müsse mit den bundesweiten Reformen zur Verbesserung der Notfallversorgung und der Krankenhausreform zwingende synchronisiert werden.