KVNachrichten
Gesetzliche Unfallversicherung: Anpassungen ab Januar 2025
Mit den nachfolgenden Änderungen gehen neue Vergütungsmöglichkeiten einher, mit der die ärztliche Tätigkeit für die Gesetzliche Unfallversicherung gefördert werden soll.
Neuaufnahme der Nummer 134 UV-GOÄ
Für das Erstellen eines Messblatts auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers außerhalb der Begutachtung ist die neue Nummer 134 in die UV-GOÄ aufgenommen worden.
Erweiterung der Abrechenbarkeit der Nummer 143 UV-GOÄ - je Bescheinigung/Verordnung:
Über die Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§47 Vertrag Ärzte/UV-Träger) hinaus, ist diese für weitere Bescheinigungen und Formulare abrechenbar:
- Bescheinigung zum Bezug des Kinderpflege-Verletztengeldes beziehungsweise zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes
- Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
- Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen
- Verordnung für Krankentransport
- Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§19 Vertrag Ärzte/UV-Träger)
- Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F 2400) und Ergotherapie (F 2402)
- Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F 2406)
- Verordnung von KSR (F 2170), BGSW (F 2150), EAP (F 2419), ABMR (F 2162)
- Verordnung von Hilfsmitteln (einschl. orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F 2404)
- F 2902: Hinzuziehung/Überweisung (§ 12 ÄV),
- Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Je Behandlungstag kann die Leistung maximal dreimal abgerechnet werden. Die Bescheinigung oder Verordnung ist in der Rechnung zu dokumentieren.
Neuaufnahme der Nummer 180 UV-GOÄ - Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die Befüllung der ePA kann im Behandlungsfall nur einmal abgerechnet werden. Ärzte, die vom Durchgangsarzt zur Behandlung hinzugezogen werden, können diese Leistung nicht abrechnen. Die Vergütung beträgt in der Allgemeinen und Besonderen Heilbehandlung 5 Euro.
Neuaufnahme der Nummer 382a UV-GOÄ - Zuschlag für Epikutanteste
Teil C. „Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen“ ist wie folgt geändert: In Nummer „V. Impfungen und Testungen“ ist in den Allgemeinen Bestimmungen in Nummer 4 Satz 2 gestrichen.
In Nummer „V. Impfungen und Testungen“ wird nach Nummer 382 UV-GOÄ die Nummer 382a UV-GOÄ neu eingefügt. Diese Nummer ist ein Zuschlag für Epikutanteste, die nicht der Standardreihe angehören. Je Test: Allgemeine Heilbehandlung 2,32 Euro, Besondere Heilbehandlung 2,32 Euro.
Im Teil L. wird nach Nummer „I. Wundversorgung, Fremdkörperentfernung“ folgende Nummer „I a. Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie“ neu eingefügt:
Künftig kann die Vakuumversiegelungstherapie von Wunden abgerechnet werden, wenn bei wund- oder patientenspezifischen Risikofaktoren unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.
Unter Berücksichtigung der Vorstellungspflicht nach §37 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger können die Leistungen nur Durchgangsärzte und Handchirurgen erbringen und abrechnen. Andere Ärzte dürfen die Gebühren nur nach vorherigem Auftrag durch den UV-Träger abrechnen.
Es stehen zwei Abrechnungsalternativen zur Verfügung: Entweder man wählt die Gesamtpauschale nach Nummer 2018 oder rechnet die Nummern 2019 und 2020 unter Berücksichtigung der Leistungslegenden ab.
Vakuumversiegelungstherapien, abweichend von den Nummern 2018, 2019 und 2020, bedürfen der Einzelfallgenehmigung durch den Unfallversicherungsträger. Es sind zertifizierte Medizinprodukte zu verwenden.
- Nummer 2018 UV-GOÄ; Vakuumversiegelung; Besondere Heilbehandlung: 97,86 Euro
- Nummer 2019 UV-GOÄ; Erstanlage einer Vakuumversiegelung - als selbstständige Leistung; Besondere Heilbehandlung: 42,15 Euro
- Nummer 2020 UV-GOÄ; Wechsel einer Vakuumversiegelung - als selbstständige Leistung; Besondere Heilbehandlung: 28,85 Euro
Hinweise zur Veröffentlichung
Die Einzelheiten zu den Beschlüssen finden Sie hier
Zudem wird diese Bekanntmachung auf der Internetseite der KBV veröffentlicht. Die aktuelle UV-GOÄ wird ebenfalls auf der Internetseite der KBV bereitgestellt.