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Hilfsmittelrichtlinie- Richtlinienänderung

Am 20. Februar 2025 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Änderung der Hilfsmittel- Richtlinie abgeschlossen. Die folgenden Änderungen treten erst nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger, nach maximal zweimonatiger Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit, in Kraft.

 

Stärkung der Teilhabe
In Paragraf 3 „Versorgungsanspruch“ heißt es nunmehr, dass ein Versorgungsanspruch dann besteht, wenn eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen und dadurch auch die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe zu fördern ist, soweit es sich nicht um Leistungen von anderen Leistungsträger handelt.

 

Eine neue Ergänzung erfolgt auch mit dem Paragrafen 10 „Informationspflichten“. Versicherte können sich unter bestimmten Voraussetzungen die Erstellung eines Teilhabeplans durch die Krankenkasse wünschen.

 

Zusammenarbeit mit dem Medizinischen Dienst
Paragraf 5 „Maßgaben der Krankenkasse“ wurde dahingehend ergänzt, dass das Zusammenwirken des Medizinischen Dienstes mit den Patienten und dem verordnenden Arzt beschrieben wird. Die Grundlage hierzu bildet sich bereits aus dem SGB V und dem Bundesmantelvertrag- Ärzte.

 

Inhalt der Verordnung
Hilfsmittelverordnungen können künftig durch weitere, die Verordnung konkretisierende Unterlagen ergänzt werden. So können Hinweise auf spezifische Bedarfe gegeben werden, sofern diese erforderlich sind.

 

Verordnungen in Videosprechstunden und nach telefonischem Kontakt
Hilfsmittelverordnungen dürfen zukünftig auch in der Videosprechstunde und in Ausnahmefällen nach dem telefonischen Kontakt ausgestellt werden.

 

Die Verordnung von Hilfsmitteln per Video ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Die versicherte Person wurde bereits persönlich in der Vergangenheit behandelt und der Gesundheitszustand einschließlich der funktionellen/strukturellen Schädigungen und alltagsrelevante Einschränkungen der Aktivitäten und der Teilhabe sind dem Verordner bekannt.
  • Die Erkrankung schließt diesen Verordnungsweg nicht aus.
  • Wird die gesetzlich versicherte Person gemeinschaftlich unter Zugriff auf die gemeinsame Patientendokumentation behandelt, kann auch die entsprechende Kollegin oder der Kollege die Verordnung ausstellen.
  • Es gibt keine Einschränkung auf Folgeverordnungen von Hilfsmitteln in der Videosprechstunde. Dennoch ist es so, dass Versicherte auch keinen Anspruch auf die Verordnung von Hilfsmitteln in einer Videosprechstunde haben und die verordnende Person entscheidet, ob die Verordnung notwendig ist.

Bei der Verordnung von Hilfsmitteln nach telefonischem Patientenkontakt gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • die verordnende Person hat den aktuellen Gesundheitszustand bereits im persönlichen Kontakt oder in einer Videosprechstunde erhoben und es sind keine weiteren verordnungsrelevanten Informationen für die Verordnung mehr notwendig.

Hinweis:
Die Authentifizierung des versicherten Patienten ist sowohl im Rahmen der Videosprechstunde, als auch beim telefonischen Kontakt sicherzustellen.

Hintergrundinformationen:
Der G-BA hat bereits im Jahr 2023 begonnen das Beratungsverfahren aufgrund der Initiative der Patientenvertretung durchzuführen, um die Hilfsmittel-Richtlinie im Hinblick auf die Versorgung mit Hilfsmitteln von Menschen mit komplexen Behinderungen zu überprüfen. Der GBA schreibt in seiner Pressemitteilung vom 20. Februar 2025 hierzu: „Das Feststellen des genauen Bedarfs, die ärztliche Verordnung und der Genehmigungsprozess gestalten sich gerade bei dieser Patientengruppe oft anspruchsvoll und zeitintensiv“. Damit komplizierte Prüf- und Genehmigungsprozesse künftig vereinfacht werden können und somit eine schnellere Versorgung einhergeht wurde nun die Hilfsmittel-Richtlinie angepasst.

 

Das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) sieht eine Vereinfachung der Hilfsmittelversorgung für Patienten in sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) und medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit schweren Behinderungen (MZEB) vor. Hierzu gab es durch das GVSG eine Änderung im Paragrafen 33 SGB V, die auch Grundlage zu den Beratungen in der Arbeitsgruppe für die Hilfsmittel- Richtlinienänderung war.

 

Bei Anträgen auf Hilfsmittel für Patienten, die in den oben genannten Einrichtungen betreut werden, wird die „Erforderlichkeit vermutet“, wenn die beantragten Hilfsmittel vom dort tätigen Arzt innerhalb der letzten drei Wochen, vor der Antragstellung empfohlen worden ist. Zur Beschleunigung der Bewilligungsverfahren im Hilfsmittelbereich sollen die Überprüfungsmöglichkeiten der Krankenkassen eingeschränkt werden.